Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotSt (Brfg) 3/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 7943

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 3/15
vom

20. Juli
2015

in der Disziplinarsache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

[X.] § 17 Abs. 2a [X.]; Richtlinien [X.] [X.])

Zum Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden [X.] bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet

BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 -
NotSt([X.]) 3/15 -
[X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 20. Juli
2015
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richter
[X.]
und Prof. Dr. Radtke sowie die Notare
Müller-Eising und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag
des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Notar-senats des [X.]s Celle
vom 30.
Januar 2015 [X.], wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich gegen eine ihm vom [X.] mit Disziplinarverfügung auferlegte Geldbuße in Höhe von 3.000

mehrfachen Verstoßes gegen §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] und in einem Fall gegen §
54a Abs.
2 [X.].

Der Kläger ist disziplinarrechtlich vorbelastet.

Gegenstand der angegriffenen Disziplinarverfügung des [X.] [X.] zum einen Beurkundungen von Grundschuldbestellungen, die die Mitarbei-terin des [X.], Frau S., aufgrund der ihr in den zugrunde liegenden Grund-stückskaufverträgen
erteilten Vollmachten
in 180 Fällen vorgenommen
hat. Hie-1
2
3
-
3
-

rin hat der Beklagte einen Verstoß gegen §
17 Abs.
2a Satz
1 Nr.
1 [X.] ge-sehen.

Zum anderen
hat der Beklagte dem Kläger zur Last gelegt, im [X.] eine Abwicklung über ein Notaran-derkonto vorgesehen zu haben
(Masse 4/12 des [X.]), obwohl ein berech-tigtes [X.] nicht vorgelegen habe. Er habe
damit gegen § 54a Abs. 2 [X.] verstoßen.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzung als ein einheitliches Dienst-vergehen gemäß §
95 [X.] bewertet und eine Geldbuße in Höhe von 3.000

verhängt.

Der dagegen erhobene Widerspruch ist vom Präsidenten des [X.] mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden. Die so-dann erhobene Klage ist beim [X.] erfolglos geblieben.

Der Kläger begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Einen Grund für die Zulassung der Berufung gemäß
§
124 Abs.
2, § 124a Abs. 5 Satz
2 VwGO i.V.m. §
105 [X.], §
64 Abs.
2 Satz
2 BDG
liegt nicht vor.

1.
Ernstliche
Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils
im Sinne des §
124
Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
105
[X.], §
64 Abs.
2 Satz
2 BDG
sind nur ge-geben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden 4
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6
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8
9
-
4
-

Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. st.
Rspr. des Senats, Beschluss vom 24.
November 2014
-
NotZ([X.]) 7/14, [X.], 113 Rn.
8 mwN).

a) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s. Zutreffend hat es
angenommen, der Kläger habe in 180
Fällen gegen §
17 Abs.
2a Satz
1 Nr.
1 [X.] versto-ßen. Nach dieser Vorschrift soll der Notar bei [X.], dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von [X.] persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden.

aa) Bei den
beurkundeten Grundschuldbestellungen
handelte es sich um Verbraucherverträge
im Sinne des § 17 Abs. 2a [X.] [X.]. Die Darle-hensnehmer waren Verbraucher und die beurkundeten Erklärungen wurden gegenüber der finanzierenden Bank abgegeben. §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] gilt auch für die Beurkundungen von Grundschuldbestellungen (Senatsbe-schluss vom 16.
März 2015 -
NotSt ([X.]) 7/14, [X.], 152 Rn.
17; [X.], [X.] 2008, 151, 154; [X.], [X.], 17.
Aufl., §
17 Rn.
95; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, Vorbemerkung zu §
127a, 128 Rn.
590).
Hiergegen erhebt der Kläger mit seinem Zulassungsan-trag keine Einwendungen.

bb) Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] handelt es sich bei seiner
Mitarbeiterin,
die in den [X.]n bevollmächtigt wurde, nicht 10
11
12
-
5
-

um eine Vertrauensperson im Sinne des §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1
Fall 2
[X.], was die Beurkundung der Grundschuldbestellungen
nach dieser Norm als pflichtgemäß erscheinen ließe. Nach den Gesetzesmaterialien kommt als [X.] nicht ein geschäftsmäßiger Vertreter mit unter Umständen [X.] Eigeninteressen in Betracht (BT-Drucks. 14/9266 S.
50
f). [X.]
kann
deshalb nur sein, wer als Interessenvertreter des [X.] handelt. Deshalb kommt ein zur Neutralität [X.] nicht als [X.] in Betracht.
Der Zweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 [X.] steht
daher
der Annahme entgegen, Mitarbeiter des Notars könnten Vertrau-enspersonen eines Urkundsbeteiligten sein ([X.], [X.] 2008, 151, 156; [X.], [X.], 17. Aufl., § 17 Rn. 116; [X.]/[X.]/Renner-Arm-brüster, [X.]/[X.], 6. Aufl., § 17 [X.] Rn. 212; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, Vorbemerkung zu §§ 127a, 128 ([X.]) Rn. 522;
[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 17 [X.], Rn. 43; [X.]/[X.], Richtlinienempfehlung der [X.]/Richtlinien der Notarkammern, 2004, Zweiter Teil [X.] Rn. 32; Philippsen, [X.] 2003, 137, 140 f; [X.], [X.], 325, 330; [X.], [X.] 2002, 593, 602; Solveen, [X.] 2002, 318, 321; [X.], [X.] 2002, 597, 605; Schmucker, [X.] 2003, 243, 244; [X.], [X.] 2007, 109, 111; [X.], Rundschreiben vom 5. Oktober 2010 Nr.
25/2010
sowie vom 28.4.2003 Nr. 20/2003; a.[X.], [X.] 2002, 455, 457 f; [X.], [X.] 2005, 13, 16 f; [X.], [X.] 2003, 104, 105; [X.], [X.] 2009, 73, 74 f;
Keller, [X.] 2003, 180, 181; [X.], [X.] 2002, 289). Der Verbraucher soll die Chance haben, seine Interessen gegenüber den-jenigen des Unternehmers möglichst effektiv zur Geltung zu bringen (Philipp-sen, aaO). Dies ist aber nicht gewährleistet, wenn eine
Person für ihn auftritt, die nicht in seinem Lager steht und nicht seinen Interessen verpflichtet ist. Die Mitarbeiter des Notars sind im Wesentlichen diesem gegenüber verantwortlich. Sie stehen damit in einem gewissen Maß im Pflichtenkreis des Notars, der nicht -
6
-

Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Daher sind sie nicht, wie es für eine Vertrauensperson des Verbrauchers im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 [X.] kennzeichnend ist,
zur einseitigen Interessenwahrnehmung gegenüber dem Erklärungsgegner des Verbrauchers befugt.

cc) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung zum Zwecke der Finanzierung des vorausgegangenen Grundstückskaufs handele es sich um ein Vollzugsgeschäft, das nicht in den Anwendungsbereich des §
17 Abs.
2a Satz
2
Nr.
1 [X.] falle. Die Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts aufgrund einer Belastungsvollmacht aus einem
Grundstückskaufvertrag stellt sich nicht als dessen Vollzug dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Grundstückskaufvertrag auch ohne die [X.] vollzogen werden kann ([X.], aaO §
17 Rn.
138; [X.]/[X.], aaO Rn.
34; [X.], [X.] 2002, 602; [X.], [X.] 2008, 151; [X.], [X.] 2000, 574; Rundschreiben der [X.] vom 28. April 2003 Nr. 20/2003 und vom 5. Oktober 2010 Nr. 25/2010; a.[X.], [X.] 2002, 455, 458
ff; [X.], [X.] 2005, 13, 19). Gegen eine Einordnung als Vollzugsgeschäft spricht auch, dass der [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Beschaffung des Kaufpreises, insbesondere durch Belastung des Grundstücks vor Auflassung, mitzuwirken
(vgl. [X.] 1927, 1124
f; [X.]/[X.], Neubearbeitung 2014, §
433 Rn.
158; [X.]/[X.], aaO Rn.
34). Im Ergebnis hat deshalb der Senat in einem vorangegangenen Verfahren (Beschluss vom 16.
März 2015
-
NotSt ([X.]) 7/14, [X.], 152) die disziplinarische Ahndung von [X.] gegen §
17 Abs.
2a Satz
1 Nr.
1 [X.]
aufgrund der Beurkundung von Finanzierungsgrundpfandrechten
durch Mitarbeiter des Notars
als Vertreter nicht beanstandet.
13
-
7
-

Zusätzlich
ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass nach den für den Kläger maßgeblichen Richtlinien der Notarkammer [X.]

(vom 28. April 1999 und 3. Mai 2000 [[X.]. 2000, 353], zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2012 [[X.]. 2012, 249f]) gemäß
II.
Satz
4
c) das von ihm
gewählte Beurkundungsverfahren ebenfalls unzulässig war. Danach hat der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die vom Gesetz mit dem
Beur-kundungserfordernis
verfolgten Zwecke
erreicht werden, insbesondere die Schutz-
und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit vermieden wird. Dazu gehört auch, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem [X.] auseinanderzusetzen. Auf die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders zu achten bei systematischer Beurkundung mit [X.] des Notars als Vertreter
von Urkundsbeteiligten. Auch nach diesen Richtlinien war die Beurkundungspraxis des [X.] -
die Bestellung von Finan-zierungsgrundpfandrechten durch bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars -
pflichtwidrig
(vgl.
[X.]/[X.], aaO Rn.
85
ff, Rn.
127
ff).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass nach den Richtlinien anderer Notarkammern, insbesondere derjenigen der [X.]

, die Be-stellung von Grundpfandrechten durch Mitarbeiter des
Notars nicht pflichtwidrig sei, kann er sich damit nicht entlasten. Allein maßgeblich für ihn sind die Richt-linien der Notarkammer [X.]

, der er angehört. Die Richtlinien anderer Notar-kammern sind demgemäß für ihn unbeachtlich. Im Übrigen ist zu [X.], dass sich die Satzungsgewalt der Notarkammer darin erschöpft, bereits in der [X.] angelegte Berufspflichten zu konkretisieren. Es ver-steht sich, dass ein Verhalten, das mit gesetzlichen Vorschriften unvereinbar ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig ist, wäh-14
15
-
8
-

rend
umgekehrt ein Verhalten, das vom Gesetz zugelassen worden ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß gegen Berufsrecht deklariert werden kann (Senatsbeschluss vom 11.
Mai 2009 -
NotZ ([X.]) 17/08, NJW-RR 2009, 1419 Rn.
14). Angesichts der Regelung des §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] bestehen deshalb vielmehr Bedenken gegen die Wirksamkeit derjenigen Richt-linien von Notarkammern, die in Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift die Beurkundung von Finanzierungsgrundpfandrechten durch bevollmächtigte [X.] des Notars für zulässig erklären, was für die Entscheidung des Senats im Beschluss
vom 16.
März 2015 -
NotSt ([X.]) 7/14, [X.], 152
ff nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung
war.

dd) Der Kläger kann den Pflichtenverstoß auch nicht insofern entkräften, als die von den Mitarbeitern des Notars vertretenen Parteien
bei der Bestellung der Finanzierungsgrundschulden hinreichend belehrt gewesen seien. Dass sol-che Belehrungen anlässlich der Beurkundung der [X.] er-folgt seien, macht der Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag nicht gel-tend. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s la-gen zu dem Zeitpunkt auch die Texte der Grundschuldbestellungen
nicht vor. Eine Belehrung durch die finanzierende Bank entpflichtet den Notar nicht, was der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag auch nicht zu seinen Guns-ten anführt. Nach §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] war deshalb der Notar ge-halten, darauf hinzuwirken, dass die Erklärungen des Verbrauchers persönlich oder durch eine (wirkliche) Vertrauensperson abgegeben werden und nicht durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Notars
als Bevollmächtigte.

ee) Nicht erfolgreich ist auch
der Einwand des [X.], es sei
Aufgabe des [X.] gewesen zu überprüfen, ob Ausnahmetatbestände nach §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] gegeben gewesen seien. Zwar ist es denkbar, 16
17
-
9
-

dass im Einzelfall ein Sachgrund für eine abweichende Gestaltung des Beur-kundungsverfahrens gegeben sein könnte (vgl. [X.], [X.]
2010, 321, 325; [X.]/[X.]/Rennert-[X.], aaO Rn.
204; Rundschreiben der [X.] vom 5. Oktober 2010 Nr.
25/2010). Der Kläger hat das Vorliegen solcher Ausnahmetatbestände jedoch weder konkret behauptet noch sind sonst irgendwelche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen
ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des oberlandesgerichtlichen Urteils bestehen insoweit nicht.

ff) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des [X.], dass der Kläger schuldhaft die Pflichtverletzung verwirklicht hat. Der Kläger macht geltend, dass die Einwirkung der Aufsichtsbehörden durch die dem Notar eingeräumte sachliche Unabhängigkeit begrenzt und einge-schränkt werde. Er
habe eine vertretbare Auslegung des §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] vorgenommen, die ihm disziplinarrechtlich
nicht vorgeworfen wer-den könne.

Der Notar ist nach §
1 [X.] unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Die Rechtsanwendung durch den Notar bei der Auslegung einer Rechtsvorschrift fällt unter den Schutz der Unabhängigkeit seines Amtes. [X.] darf der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht bereits deshalb erhoben werden, weil ein Gericht eine andere Ansicht vertreten
hat. Nach der Senatsrechtsprechung fehlt es am Verschulden eines Notars bei einer Gesetzesauslegung, die zwar unrichtig ist, die aber nach gewissenhafter Prü-fung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt ist, wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die für die Auslegung Zweifel in sich trägt und bei der die Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen sind (vgl. Se-18
19
-
10
-

natsbeschlüsse vom 13.
Dezember 1971 -
NotZ 2/71, [X.], 351, 355 und vom 14.
Dezember 1992 -
NotZ 3/91, [X.] 1993, 465, 467).

Eine entsprechende gewissenhafte Prüfung durch den Notar ist jedoch nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der dem Notar vorzuwerfenden Pflichtverlet-zung lagen Entscheidungen des [X.]s Celle ([X.]
2010, 321 und [X.] 2008, 151), des für den Kläger zuständigen Berufsgerichts,
sowie des [X.] ([X.] 2000, 574) vor, die der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Auslegung entgegenstanden. Abweichende Ju-dikate gab es nicht. Im Gegenteil
lagen dazu mit den Rundschreiben der [X.] vom 5.
Oktober 2010 Nr.
25/2010 und vom 28.
April 2003 Nr.
20/2003 sowie nach den Feststellungen des [X.]s mit dem Mitteilungsblatt der [X.] vom Februar 2003 eindeutige Stellung-nahmen nicht nur der
[X.],
sondern auch derjenigen Notar-kammer vor, der
der Kläger angehört,
und die ebenfalls der Auslegung des [X.] entgegenstanden. Auch die Stellungnahmen in der veröffentlichten [X.] wiesen in ihrer großen Mehrheit in eine andere Richtung als die Aus-legung des [X.]. Darüber hinaus hat er sich mit den eigenen Notarkammer-richtlinien, die für ihn verbindlich sind, nicht auseinandergesetzt. Auch nach [X.] war die vorgenommene Beurkundung pflichtwidrig. Die Berufung des [X.] auf Richtlinien anderer Notarkammern geht
ersichtlich fehl. Er
kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel eine Bestimmung ausgelegt, bei der die Zweifels-fragen noch nicht ausgetragen gewesen seien.

gg) Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner
davon ausgegangen, dass die nicht erfolgte Beanstandung der Beurkundungspraxis des [X.] in den vorangegangenen Notarprüfungen keinen entschuldigenden Umstand darstellt. 20
21
-
11
-

Dies wird vom
Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag auch nicht angegrif-fen.

[X.]) Soweit der Kläger eine Verletzung des Art.
3 Abs.
1 GG rügt, [X.] auch insoweit keine Bedenken gegen die Entscheidung des [X.]. Im Hinblick auf die Anwendung des §
17 Abs.
2a Satz
2 Nr.
1 [X.] liegt keine Ungleichbehandlung des [X.] gegenüber Notaren anderer [X.] vor. Es handelt sich um eine bundesrechtliche Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Senats einheitlich für alle Notare gleich [X.] wird und werden muss. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in den Richtlinien der einzelnen Notarkammern scheidet eine Verletzung des Art.
3 Abs.
1 GG bereits deshalb aus, weil die [X.] nicht der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Denn daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleic[X.]eitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkre-tem Zuständigkeitsbereich (vgl. [X.] 21, 54, 68; 76, 1, 73; 79, 127, 158). Die einzelnen Notarkammern als die gemäß §
67 Abs.
2 [X.] zur Richtlinien-setzung berufenen Stellen
haben für die Einhaltung des Gleic[X.]eitssatzes nur im Rahmen ihrer Satzungskompetenz für ihren Notarkammerbezirk einzu-stehen.

b) Gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 [X.] wendet sich der Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag nicht.
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht.

2.
Die Zulassung der Berufung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszusprechen. Vielmehr sind
aufgrund der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 16.
März 2015 aaO), der 22
23
24
-
12
-

Rechtsprechung des [X.]s Celle
([X.].
2010, 321
ff; [X.] 2008, 151
ff) und des [X.] ([X.] 2000, 574) die hier maßgeblichen Rechtsfragen als geklärt anzusehen.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
109 [X.], §
77 Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
2
VwGO und die [X.] auf
§
109 [X.], §
78
Satz
2 Bundesdisziplinargesetz,
§
52
Abs.
1 GKG.

Galke

[X.]

Radtke

Müller-Eising
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2015 -
Not 8/14 -

25

Meta

NotSt (Brfg) 3/15

20.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotSt (Brfg) 3/15 (REWIS RS 2015, 7943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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