Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 4 StR 237/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6142

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300816B4STR237.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 237/16

vom
30. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat am 30.
August
2016
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29.
Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2016 mit Beschluss vom 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 29.
Juli 2016, das am 2.
August 2016 beim [X.] eingegangen ist,
erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2.
Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbrin-gen zu der Rüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaup-teten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in [X.] sich

wie hier

die Einhaltung der Frist des §
356a Satz
2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach §
356a Satz
2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen
Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus [X.] sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§
356a Satz
3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs 1
2
-
3
-
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9.
März 2005

2
StR
444/04, [X.]R StPO §
356a Frist
1, vom 22.
September 2015

4
StR
85/15).
3.
Die

nicht näher begründete

Anhörungsrüge hätte auch in der
Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sons-tiger Weise verletzt. Dass der Verwerfungsbeschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und
des Antrags des [X.] er-gangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs.
2 StPO (vgl. dazu [X.], NJW 2014, 2563, 2564).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
3

Meta

4 StR 237/16

30.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 4 StR 237/16 (REWIS RS 2016, 6142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6142

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