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PDF anzeigen 5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2005 in der Strafsa[X.]he gegen wegen besonders s[X.]hwerer Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. No-vember 2005, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin der [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, - 3 - für Re[X.]ht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwalts[X.]haft wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Strafausspru[X.]h, insoweit zugunsten des Angeklag-ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere [X.] des Landge-ri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen. [X.] Von Re[X.]hts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders s[X.]hwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährli[X.]her Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli-[X.]her Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ([X.] zwis[X.]hen drei Jahren se[X.]hs Monaten und sieben Jahren). Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft ri[X.]htet si[X.]h allein dagegen, dass die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung unterblieben ist. - 4 - Das mit der Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts begründete Re[X.]htsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat Erfolg; die Revision führt zuglei[X.]h zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des [X.]. 1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraussetzungen der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt sind. Die Begründung, mit der das [X.] den materiellen Anordnungsgrund na[X.]h § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung der Si[X.]he-rungsverwahrung abgesehen hat, hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. a) Den für die sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründen ([X.]St 35, 238, 241) ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h zu entnehmen, ob der zur Frage der S[X.]huldfähigkeit gehörte Sa[X.]hverständi-ge über die einen Hang ausma[X.]henden Persönli[X.]hkeitsmerkmale des Ange-klagten und die Gefährli[X.]hkeitsprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB überhaupt vernommen worden ist. Die Frage, ob das Fehlen von [X.] zu den Äußerungen eines Sa[X.]hverständigen im Hinbli[X.]k auf die zwingende Verfahrensvors[X.]hrift des § 246a StPO (vgl. [X.]R StPO § 246a Satz 1 Si[X.]herungsverwahrung 2; [X.] bei [X.] 1990, 97) einen auf die Sa[X.]hrüge zu bea[X.]htenden Begründungsmangel darstellt, kann hier letztli[X.]h dahinstehen, da die Ents[X.]heidung des [X.]s, von der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung abzusehen, au[X.]h sonst ni[X.]ht tragfähig begründet worden ist. b) Die Ausführungen des [X.]s, dass es si[X.]h ledigli[X.]h um —Ge-legenheitstatenfi gehandelt habe und [X.]en ni[X.]ht vorgelegen haben, werden den zuvor getroffenen Feststellungen zu den abgeurteilten Taten ni[X.]ht gere[X.]ht. Die [X.] stellt ents[X.]heidend darauf ab, dass —die Ta-ten im Rahmen einer ambivalenten Beziehung zum Na[X.]hteil jeweils dersel-ben [X.] begangen wurden ([X.]). Die Beziehung —stellte für den Angeklagten aufgrund der Persönli[X.]hkeit der Ges[X.]hädigten eine Gele-- 5 - genheit dar, während der Dauer der Beziehung seinen sexuellen Neigungen in allen Spielarten teilweise mit deren Einverständnis und teilweise gegen deren Willen na[X.]hzukommenfi. Der Angeklagte ging unter anderem wegen seiner —Freilassung im [X.] an die ri[X.]hterli[X.]he Vernehmung der [X.] davon aus, dass er ni[X.]ht ernstli[X.]h zu befür[X.]hten hatte, strafre[X.]ht-li[X.]h zur Verantwortung gezogen zu werden, sondern weiterhin seine [X.] ... würde [X.] ([X.]). Alle abgeurteilten Taten betreffen Sexualdelikte, die si[X.]h in verglei[X.]h-barer Weise angebahnt und zugetragen haben. S[X.]hon diese näheren Um-stände der Taten lassen die Annahme von [X.] als fernliegend ers[X.]heinen. Darüber hinaus berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.] ni[X.]ht ausrei-[X.]hend, dass au[X.]h eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. [X.] sein kann. Die Anwendung des § 66 StGB ist ledigli[X.]h ausges[X.]hlossen, wenn ei-ne äußere Tatsituation oder Augenbli[X.]kserregung die Tat allein verursa[X.]ht hat (vgl. [X.] MDR 1980, 326, 327; [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 7). Das angefo[X.]htene Urteil lässt zudem ni[X.]ht erkennen, ob die [X.] bei der Gesamtwürdigung die Steigerung der besonders intensiven und brutalen Se-xual- und Gewalthandlungen berü[X.]ksi[X.]htigt hat. [X.]) Bei dieser Sa[X.]hlage kann die Begründung für die beanstandete Ab-lehnung der [X.] gegen den jetzt 28-jährigen Angeklagten [X.] trotz ähnli[X.]h motivierter Taten zum Na[X.]hteil derselben Ges[X.]hädigten (vgl. zu diesem Gesi[X.]htspunkt au[X.]h [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 10) [X.] ni[X.]ht hingenommen werden. 2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anord-nung der Si[X.]herungsverwahrung abgesehen worden ist, führt [X.] allein zu-gunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten [X.] zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspru[X.]hs. Die Strafzumessung ist zwar für si[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu Re[X.]ht s[X.]hwer bestraft worden. Im Hinbli[X.]k auf die Erwägungen des Urteils zu den mögli[X.]hen Aus-- 6 - wirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber ni[X.]ht auszus[X.]hlie-ßen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären, wenn das Landge-ri[X.]ht zuglei[X.]h auf Si[X.]herungsverwahrung erkannt hätte (vgl. [X.]R § 66 Abs. 1 Gefährli[X.]hkeit 1, 2). [X.] Häger Gerhardt Brause [X.]
Meta
29.11.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 5 StR 339/05 (REWIS RS 2005, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 580
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