Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 5 StR 339/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 580

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2005 in der Strafsa[X.]he gegen wegen besonders s[X.]hwerer Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. No-vember 2005, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, - 3 - für Re[X.]ht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwalts[X.]haft wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Strafausspru[X.]h, insoweit zugunsten des Angeklag-ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere [X.] des Landge-ri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen. [X.] Von Re[X.]hts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders s[X.]hwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährli[X.]her Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli-[X.]her Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ([X.] zwis[X.]hen drei Jahren se[X.]hs Monaten und sieben Jahren). Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft ri[X.]htet si[X.]h allein dagegen, dass die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung unterblieben ist. - 4 - Das mit der Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts begründete Re[X.]htsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat Erfolg; die Revision führt zuglei[X.]h zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des [X.]. 1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraussetzungen der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt sind. Die Begründung, mit der das [X.] den materiellen Anordnungsgrund na[X.]h § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung der Si[X.]he-rungsverwahrung abgesehen hat, hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. a) Den für die sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründen ([X.]St 35, 238, 241) ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h zu entnehmen, ob der zur Frage der S[X.]huldfähigkeit gehörte Sa[X.]hverständi-ge über die einen Hang ausma[X.]henden Persönli[X.]hkeitsmerkmale des Ange-klagten und die Gefährli[X.]hkeitsprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB überhaupt vernommen worden ist. Die Frage, ob das Fehlen von [X.] zu den Äußerungen eines Sa[X.]hverständigen im Hinbli[X.]k auf die zwingende Verfahrensvors[X.]hrift des § 246a StPO (vgl. [X.]R StPO § 246a Satz 1 Si[X.]herungsverwahrung 2; [X.] bei [X.] 1990, 97) einen auf die Sa[X.]hrüge zu bea[X.]htenden Begründungsmangel darstellt, kann hier letztli[X.]h dahinstehen, da die Ents[X.]heidung des [X.]s, von der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung abzusehen, au[X.]h sonst ni[X.]ht tragfähig begründet worden ist. b) Die Ausführungen des [X.]s, dass es si[X.]h ledigli[X.]h um —Ge-legenheitstatenfi gehandelt habe und [X.]en ni[X.]ht vorgelegen haben, werden den zuvor getroffenen Feststellungen zu den abgeurteilten Taten ni[X.]ht gere[X.]ht. Die [X.] stellt ents[X.]heidend darauf ab, dass —die Ta-ten im Rahmen einer ambivalenten Beziehung zum Na[X.]hteil jeweils dersel-ben [X.] begangen wurden ([X.]). Die Beziehung —stellte für den Angeklagten aufgrund der Persönli[X.]hkeit der Ges[X.]hädigten eine Gele-- 5 - genheit dar, während der Dauer der Beziehung seinen sexuellen Neigungen in allen Spielarten teilweise mit deren Einverständnis und teilweise gegen deren Willen na[X.]hzukommenfi. Der Angeklagte ging unter anderem wegen seiner —Freilassung im [X.] an die ri[X.]hterli[X.]he Vernehmung der [X.] davon aus, dass er ni[X.]ht ernstli[X.]h zu befür[X.]hten hatte, strafre[X.]ht-li[X.]h zur Verantwortung gezogen zu werden, sondern weiterhin seine [X.] ... würde [X.] ([X.]). Alle abgeurteilten Taten betreffen Sexualdelikte, die si[X.]h in verglei[X.]h-barer Weise angebahnt und zugetragen haben. S[X.]hon diese näheren Um-stände der Taten lassen die Annahme von [X.] als fernliegend ers[X.]heinen. Darüber hinaus berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.] ni[X.]ht ausrei-[X.]hend, dass au[X.]h eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. [X.] sein kann. Die Anwendung des § 66 StGB ist ledigli[X.]h ausges[X.]hlossen, wenn ei-ne äußere Tatsituation oder Augenbli[X.]kserregung die Tat allein verursa[X.]ht hat (vgl. [X.] MDR 1980, 326, 327; [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 7). Das angefo[X.]htene Urteil lässt zudem ni[X.]ht erkennen, ob die [X.] bei der Gesamtwürdigung die Steigerung der besonders intensiven und brutalen Se-xual- und Gewalthandlungen berü[X.]ksi[X.]htigt hat. [X.]) Bei dieser Sa[X.]hlage kann die Begründung für die beanstandete Ab-lehnung der [X.] gegen den jetzt 28-jährigen Angeklagten [X.] trotz ähnli[X.]h motivierter Taten zum Na[X.]hteil derselben Ges[X.]hädigten (vgl. zu diesem Gesi[X.]htspunkt au[X.]h [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 10) [X.] ni[X.]ht hingenommen werden. 2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anord-nung der Si[X.]herungsverwahrung abgesehen worden ist, führt [X.] allein zu-gunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten [X.] zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspru[X.]hs. Die Strafzumessung ist zwar für si[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu Re[X.]ht s[X.]hwer bestraft worden. Im Hinbli[X.]k auf die Erwägungen des Urteils zu den mögli[X.]hen Aus-- 6 - wirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber ni[X.]ht auszus[X.]hlie-ßen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären, wenn das Landge-ri[X.]ht zuglei[X.]h auf Si[X.]herungsverwahrung erkannt hätte (vgl. [X.]R § 66 Abs. 1 Gefährli[X.]hkeit 1, 2). [X.] Häger Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 339/05

29.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 5 StR 339/05 (REWIS RS 2005, 580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 580

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.