Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11)

3. Senat | REWIS RS 2011, 9752

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Gegenstand

Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Gebrauchmachen im Inland; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie wird dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage weiter zu klären, inwieweit § 28 Abs. 4 FeV anwendbar ist, wenn eine ausländische [X.] unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11)

07.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2010, Az: 10 A 10411/10, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 28 Abs 4 FeV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11) (REWIS RS 2011, 9752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9752

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