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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder er liegt - soweit dem [X.] genügt wurde - jedenfalls nicht vor.
Die Parteien streiten um die Berechtigung des [X.], von einer in der [X.] erworbenen Fahrerlaubnis der [X.] in [X.] Gebrauch zu machen. Die auf die Feststellung dieser Berechtigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das Fehlen der Fahrberechtigung des [X.] folge aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Führerschein selbst, in dem ein [X.] Wohnsitz eingetragen sei, jedoch aus Mitteilungen des [X.] der [X.] Polizei- und Zollzusammenarbeit.
Der Rechtssache kommt nach Auffassung des [X.] deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich das Berufungsgericht hinsichtlich des "Wohnsitzverstoßes" auf eine Mitteilung des [X.] beschränkt habe. Es sei bislang noch nicht entschieden, ob es sich bei dieser Einrichtung - wie nach der Rechtsprechung des [X.] für eine Abweichung vom Anerkennungsgrundsatz erforderlich - um eine Behörde des [X.] handele; das müsse nachhaltig bezweifelt werden. Damit ist eine noch offene Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch eine Auskunft des [X.] der [X.] Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom [X.] weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des [X.] stammen (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 [X.] 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]-445/08, [X.] - NJW 2010, 217 Rn. 61; s. dazu nun auch [X.], Urteil vom 1. März 2012 - [X.]. [X.]-467/10, [X.] - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.). Das ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreift, der Fall. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Auch soweit der Kläger darauf hinweist, der Anerkennungsgrundsatz sei vom [X.] Verordnungsgeber in § 28 FeV nicht in unionsrechtskonformer Weise umgesetzt worden, ist eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde hierzu entgegen den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine konkrete aus Sicht des [X.] noch zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen lässt, geht die Beschwerde mit der Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 26. April 2012 - [X.]. [X.]- 419/10, [X.] - (NJW 2012, 1935) auch daran vorbei, dass dort über die Frage zu entscheiden war, inwieweit die Anerkennung einer ausländischen [X.] auch dann abgelehnt werden darf, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat eingehalten wurde ([X.], Urteil vom 26. April 2012 a.a.[X.] Rn. 29); damit ging es dort der Sache nach insbesondere um die [X.] von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Dagegen hat das Berufungsgericht die Nichtberechtigung des [X.] im vorliegenden Fall aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hergeleitet, da nach seinen Feststellungen hier ein solcher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gerade vorlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Meta
15.08.2013
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. März 2013, Az: 11 B 12.1314, Urteil
§ 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV 2010
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.08.2013, Az. 3 B 38/13 (REWIS RS 2013, 3438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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