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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100517B4STR131.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 131/17
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Mai 2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Dortmund vom 14.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 JGG); jedoch hat er seine not-wendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Zwar ist die Annahme des [X.], der Angeklagte habe im Hinblick auf die schweren Verletzungsfolgen im Sinne des §
226 Abs.
1 Nr.
3 3.
Var. StGB vor-sätzlich gehandelt, nicht belegt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber hinreichend deutlich entnommen werden, dass ihm insoweit wenigstens Fahr-lässigkeit zur Last fällt. Auf die Bemessung der am Erziehungsgedanken orientierten Jugendstrafe hat dies keinen Einfluss.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 131/17 (REWIS RS 2017, 11259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11259
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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