Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 131/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11259

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100517B4STR131.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 131/17
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Mai 2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Dortmund vom 14.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 JGG); jedoch hat er seine not-wendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Zwar ist die Annahme des [X.], der Angeklagte habe im Hinblick auf die schweren Verletzungsfolgen im Sinne des §
226 Abs.
1 Nr.
3 3.
Var. StGB vor-sätzlich gehandelt, nicht belegt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber hinreichend deutlich entnommen werden, dass ihm insoweit wenigstens Fahr-lässigkeit zur Last fällt. Auf die Bemessung der am Erziehungsgedanken orientierten Jugendstrafe hat dies keinen Einfluss.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 131/17

10.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 131/17 (REWIS RS 2017, 11259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11259

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