Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 5 StR 117/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10254

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517B5STR117.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 117/17
(alt: 5 [X.]/14)

vom
30. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhält-

nisses

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. November 2016 im [X.] dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entschei-dung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgese-hen wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, zudem die in der [X.] im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
2.
Der Antrag der Adhäsionsklägerin S.

vom 21. [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.
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3
-
Gründe:
1. Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2
StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (vgl. etwa [X.], Urteil vom
13. Mai 2003

1 [X.], [X.], 565 f.). Der Senat hat die Urteilsfor-mel entsprechend ergänzt.
2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Ange-klagten eingelegte und nach § 349 Abs.
2 StPO unbegründete Revision
nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs.
5 Satz
1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei [X.] der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015

1
StR 52/15).
Mutzbauer Sander

Dölp

König Berger

1
2

Meta

5 StR 117/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 5 StR 117/17 (REWIS RS 2017, 10254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10254

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5 StR 98/14

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