Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 4 StR 241/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5370

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Unterbringungsanordnung nach Gesetzesänderung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

3

Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits frühzeitig mit Drogen in Kontakt. Er konsumierte ab seinem vierzehnten Lebensjahr Haschisch. Erstmals im Jahr 1991 kam der Angeklagte mit Heroin in Berührung, das er zunächst rauchte und später spritzte. Zuletzt lag sein Bedarf bei 0,4 Gramm pro Tag. Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte zur Finanzierung seines Heroinkonsums.

4

Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. [X.], [X.]. vom 7. Oktober 2008 - 4 [X.]/08 m.w.[X.]). Daher hätte das [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Die vom [X.] unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 Satz 1 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss ([X.], [X.]. vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09; [X.]. vom 13. November 2007 - 3 [X.], [X.], 73; [X.]. vom 31. März 2010 - 2 [X.]). Denn das Gericht "soll" die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von der Unterbringungsanordnung absehen (BTDrucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, [X.]). Bei der ausdrücklich erklärten [X.] des Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt (vgl. [X.], [X.]. vom 5. Mai 1995 - 2 StR 150/95, [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6).

5

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

6

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

[X.]   

       

   Solin-Stojanović   

       

   Roggenbuck

       

Ri[X.] Dr. Franke befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

       

       

       

       

[X.]

       

Bender

       

Meta

4 StR 241/10

29.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 5. Februar 2010, Az: 51 KLs 38/09 - 58 Js 466/09, Urteil

§ 64 S 1 StGB vom 16.07.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 4 StR 241/10 (REWIS RS 2010, 5370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5370

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