Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. IX ZR 22/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7795

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618U[X.]22.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 22/15

Verkündet am:

14. Juni 2018

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1 aF
Zur Anfechtung
von Zahlungen, die der Schuldner nach Einräumung seiner [X.] auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts geleistet hat.

[X.], Urteil vom 14. Juni 2018 -
IX ZR 22/15 -
OLG München

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14. Juni 2018 durch [X.] Dr. [X.], die
Richte-rin [X.],
[X.] [X.], [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2014 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21.
März 2012 am 1.
April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.

GmbH
& Co.
KG (fortan: Schuldnerin).
Diese hatte bei
dem Beklagten [X.] Steuerschulden. Hierüber wurde im Februar 2010 eine Ratenzahlungsver-einbarung mit Vollstreckungsaufschub getroffen, welche
die Schuldnerin nicht einhalten konnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.
Dezember 2010 wandte sich die Schuldnerin an den Beklagten, teilte mit, dass eine hinreichende [X.] nicht mehr bestehe und die Schuldnerin mit Blick auf das Alter des Firmeninhabers nun abgewickelt werden solle. Hierzu werde ein außerge-richtliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt, das unter anderem ei-1
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3
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nen Teilverzicht des
Beklagten vorsehe. Dem stimmte der Beklagte mit [X.] vom 11. Februar 2011 mit der Maßgabe zu, dass die Schuldnerin alle [X.] steuerlichen Verpflichtungen pünktlich erledige und die weit überwie-gende Anzahl der anderen Gläubiger der Lösung ebenfalls zustimme. Der in Aussicht gestellte Teilerlass wurde schließlich
am 16.
September 2011 gewährt.

Der Kläger begehrt gestützt auf §
133 Abs.
1, §
143 [X.] die Rückzah-lung der im [X.]raum zwischen Mai 2010 und Februar 2012 von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen, soweit diese noch nicht zurückgezahlt wurden.
Das Berufungsgericht hat das der Klage in vollem Umfang [X.] Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§
562 Abs.
1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die
unter anderem in Z[X.] 2015, 1848 veröffentlicht ist, im
Wesentlichen ausgeführt:
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4
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Für Zahlungen am und nach
dem 11.
Februar 2011 sei eine Benachteili-gungsabsicht der Schuldnerin und eine Kenntnis des Beklagten hiervon auf-grund eines Sanierungskonzepts nicht zu erkennen. Zwar habe der Beklagte aufgrund der Verhandlungen im Februar 2010 gewusst, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten beim Beklagten zu erfüllen. Dieser habe jedoch den Nachweis erbracht, dass ein tauglicher Sanierungsplan vorge-legen habe und er daher bei Entgegennahme der Zahlungen jedenfalls nicht von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin habe ausgehen müssen. Ein Sanierungskonzept sei nicht schon deswegen unschlüssig, weil es nicht den formellen Anforderungen des [X.] entspricht, denn nicht die Einhaltung einer bestimmten Form, sondern allein dessen Inhalt könne über die Erfolgstauglichkeit eines Sanierungskonzepts entscheiden. Die Be-hauptung des [X.], es habe kein taugliches Sanierungskonzept vorgelegen, sei mit den von ihm bekannten Unterlagen der Schuldnerin und den tatsächlich eingeräumten vergleichsweisen Nachlässen nicht vereinbar. 86 von 102 Gläu-biger hätten ihre Zustimmung zum Sanierungskonzept bereits erteilt, die Zu-stimmung eines Großgläubigers, der

[X.], sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil dieser durch eine Gesellschaftersicherheit in [X.] Höhe dinglich gesichert gewesen sei und vollständig
hätte befriedigt werden sollen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung seien erst deutlich später entstanden und hätten daher die nach §
133 Abs.
1 [X.] erforderliche subjektive Einschätzung der Beteiligten nicht prägen können.

Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 11.
Februar 2011 (bis einschließlich einer Zahlung am 13.
Januar 2011) fehle es bereits an einer Gläubigerbenach-teiligung im Sinne von
§
129 [X.]. Denn die bis dahin vorhandene Krise der Schuldnerin sei durch die
Sanierungsbemühungen beendet worden. Dem stün-5
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den die vom Kläger vorgetragenen Forderungen, welche
die Schuldnerin nicht bedient und die deswegen zur Tabelle angemeldet worden seien, nicht entge-gen. Die Schuldnerin habe eine Vielzahl von Gläubigern
entweder bezahlt und mit diesen Teilzahlungen und Teilverzichte
oder Ratenzahlung vereinbart. Für die Forderung der

[X.], soweit diese sich nicht aus der dinglichen Sicherheit habe befriedigen können, sei Vorsorge getroffen worden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der auf Vorsatzanfechtung gestützte Anspruch des [X.] auf Herausgabe der an den Beklagten geleiste-ten Zahlungen
nicht verneint werden.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 5.
April 2017 eröffnet worden ist, sind grundsätzlich die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 103j EG[X.]).

1. Die
Annahme des Berufungsgerichts, Zahlungen am und nach dem 11. Februar 2011 seien einer Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] entzogen, weil
es an einem
[X.]
der Schuldnerin und mithin auch an einer Kenntnis des Beklagten hiervon fehle, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Der [X.] hat in einer nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016

IX
ZR 65/14, [X.]Z 210, 249) die Maßstäbe aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang an ein Sanierungskonzept zu stellen sind. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
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6
-

a) Nach §
133 Abs.
1 Satz 1 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur [X.] der Hand-lung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.] vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungs-unfähigkeit des Schuldners
drohte
und dass die Handlung die Gläubiger [X.].
Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften
Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich un-bedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 14 mwN).
Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, ist in Bezug auf den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des [X.]s hiervon zu unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 15
ff und Rn.
24
ff). Der [X.] muss konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den [X.] (hier unterstellte) [X.] des [X.] unbekannt geblieben ist.

b) Ein
Sanierungsplan
muss, um
zu einer Verneinung des Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht be-stimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das [X.] in [X.]

[X.]) oder das 9
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Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen ([X.]) als [X.] an Sanierungskonzepte aufgestellt haben
([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 19).
Um die Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.] zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der [X.] der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenhei-ten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 15 mwN). Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines un-voreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vor-geschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Erfor-derlich sind
eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger [X.], eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des [X.] in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich müssen
zumin-dest die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen
festge-stellt werden. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu errei-chen ist, muss eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden, gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen, sowie die [X.] nicht verzichtender Gläubiger. Gegebenenfalls sind Art und Höhe ein-zuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsäch-lich zu gewinnen ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 18 mwN).

Ausgehend hiervon lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen nicht erkennen, ob zum maßgeblichen [X.]punkt der angefochtenen 11
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8
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Zahlungen ein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher [X.] der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes vorlag. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich schon nicht der wesentli-che Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen.
Es ist nicht ersichtlich, auf wel-chen tatsächlichen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte und was bei einer unvoreingenommenen, fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, dass bei einer Realisierung des Konzepts die übri-gen Gläubiger vollständig hätten befriedigt werden können.
Soweit das [X.] der angestrebten Sanierung [X.] und ein nachhaltiges finanzielles Engagement voraussetzte, ist nicht festgestellt, woher derartige fi-nanzielle Mittel hätten genommen werden sollen.

Zwar setzt ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus
([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011

IX
ZR 156/09, [X.], 142 Rn. 13). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen aber weder
erkennen, welche Verbindlichkeiten gegen-über dem nicht in den Sanierungsplan einbezogenen Großgläubiger
konkret bestanden, noch wie diese außerhalb einer Insolvenz hätten befriedigt werden sollen und ob und inwieweit die zugunsten dieses Gläubigers bestehende [X.] hätte dazu beitragen können, das Schuldnerunternehmen zu sanieren, die Insolvenzreife also dauerhaft abzuwenden. Nach den getroffenen [X.] durfte das Berufungsgericht deshalb nicht zu dem Schluss gelangen, dass es an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlte.

c) Auch eine Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Der Beklagte wusste von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der mit dieser im Frühjahr 2010 geführten Verhandlun-12
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gen. Damit greift die Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.] ein. Den [X.], der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläu-bigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs-
und Beweis-last dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sa-nierungskonzepts erlangt hat ([X.], Urteil vom 3.
April 2014

IX
ZR 201/13, [X.], 650 Rn. 40
mwN; Urteil vom 21.
Januar 2016

IX
ZR 84/13, [X.], 355 Rn. 8; vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 23).
Der [X.] hätte deshalb
zumindest konkrete Umstände darlegen und beweisen
müssen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsver-such der (hier unterstellte) [X.] der
Schuldnerin
unbekannt geblieben war ([X.], Urteil vom
12.
Mai 2016, aaO Rn.
23 mwN). Zwar konnte der Beklagte den Angaben der
Schuldnerin
oder ihres
beauftrag-ten [X.] vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunk-te dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016, aaO Rn. 27). Die Grün-de der angefochtenen Entscheidung lassen aber schon nicht erkennen, wann der Beklagte derartige Informationen, etwa im Rahmen eines ausgearbeiteten Businessplans, erhalten hat.
Maßgeblich ist der jeweilige [X.]punkt der [X.] Zahlungen.

2. Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 11.
Februar 2011
kann eine Gläu-bigerbenachteiligung im Sinne von §
129
Abs.
1
[X.]
nicht mit der Begründung verneint werden, es habe ein die Krise beendendes erfolgversprechendes Sa-nierungskonzept vorgelegen.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung ent-weder die Schuldenmasse vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners
vereitelt, erschwert oder verzö-14
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-
gert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013

IX
ZR 127/11, NJW 2014, 1239
Rn. 7 mwN). Die Gläubiger werden (ausnahmsweise) nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im [X.]punkt des [X.] noch zur Befriedigung aller Gläubiger

sogar der nachrangigen

aus-reicht ([X.], Urteil vom 19.
September 1988

II
ZR 255/87, [X.]Z 105, 168, 187; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, §
129 Rn. 107 mwN; HK-[X.]/Thole, 9.
Aufl., § 129 Rn. 78 mwN). Für §
133 Abs.
1 [X.] genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil vom 13.
Mai 2004

IX
ZR 190/03, [X.], 692, 693; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
133 Rn.
11). Eine solche liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung in Verbindung mit einem [X.] Umstand eine Gläubigerbenachteiligung auslöst; es genügt, wenn der weitere Umstand bis zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen des [X.] hinzutritt und sich dadurch die Benachteiligung verwirklicht ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1999

IX
ZR 102/97, [X.]Z 143, 246, 253 f). Eine Gläubigerbenachteiligung ist
daher auch bei Rechtshandlungen anzunehmen, die zwar im Rahmen von [X.] erfolgen, welche
aber letztlich

wie hier

die Insolvenz nicht [X.] haben (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
129 Rn. 122 mwN).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann nicht selbst abschließend entscheiden. Das
Berufungs-
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11
-
gericht wird erneut über die Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] zu befin-den und dabei auch den als gehörswidrig übergangen gerügten Vortrag des [X.] zu berücksichtigen haben.

[X.] [X.]

Ri[X.] Prof. [X.]

ist
erkrankt und kann

deshalb nicht unter-

schreiben.

[X.]

Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
21 O 2897/12 -

OLG München, Entscheidung vom 16.12.2014 -
5 U 1297/13 -

Meta

IX ZR 22/15

14.06.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. IX ZR 22/15 (REWIS RS 2018, 7795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 22/15

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