Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 4 StR 538/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12213

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270416B4STR538.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 538/15
vom
27. April 2016
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1.:
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

zu 2.:
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
27. April
2016
einstimmig beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Baden-Baden vom 3.
Juni 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten [X.]

, das [X.] habe gegen Art.
6 Abs.
3d EMRK, §
338 Nr.
8 StPO verstoßen, ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer die Angriffsrichtung der
Rüge nicht deutlich gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 1998

4
StR
253/98, [X.], 636). So bleibt be-reits unklar, in welchem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss die unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegen soll. Soweit der [X.] weiter geltend macht, das Gericht habe bei der Ablehnung seines Antrags auf

244 Abs.
3 Satz
2 StPO verletzt, genügt sein Vorbringen nicht den Voraussetzungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Der den Antrag ablehnende Beschluss der [X.] vom 27.
Mai 2015 nimmt in der Begründung, warum das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist, auf die be-reits erfolgte Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten Bezug, aus der sich eine Abweichung zwischen System-
und Echtzeit von mehr als zwei Jahren ergeben haben soll. Diese für die Bewertung des beanstandeten Beschlusses bedeutsame Auswertung wird nicht vorgelegt.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 538/15

27.04.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 4 StR 538/15 (REWIS RS 2016, 12213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12213

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