Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. IX ZB 164/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1161

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[X.][X.]/08 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Beklagte zu 2 hat gegen das klagestattgebende landgerichtliche Ur-teil mit am letzten Tag der Frist gefertigtem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf Weisung des Anwalts hat seine Bürokraft die Rechtsmittelschrift vorab durch Telefax übermittelt. Hierbei hat sie versehentlich der Handakte die [X.] des [X.] und nicht die des [X.] entnommen; diese ist auch im Sendebericht vermerkt. Die Berufung ging per Telefax noch an diesem Tag gegen 11.16 Uhr beim [X.] ein. Der [X.] 1 - 3 - erreichte das Berufungsgericht erst nach Fristablauf am Folgetag. Das [X.] hat nach einem Hinweis auf die Verfristung die Berufung als unzu-lässig verworfen und den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 eine Entscheidung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der [X.]uss des [X.] verletzt weder den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewäh-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Oktober 2006 - [X.], [X.], 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des [X.] ab. 2 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 1162; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 647). Solche sind hier nicht ersicht-lich. 3 - 4 - 1. Der gerügte Verfassungsverstoß, wonach es eine Überspannung der anwaltlichen Pflichten darstelle, die zugleich den Gleichheitssatz verletze, ei-nerseits das Verschulden beim Anwählen einer zuvor falsch aus einem Schrift-stück des [X.] in den fristgebundenen Schriftsatz übertragenen Faxnummer zu verneinen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Februar 2007 - [X.], [X.], 1690, 1691 Rn. 11), andererseits es beim Anwählen einer unmittel-bar aus einem - wenn auch aus einem falschen - in den Akten befindlichen [X.] Schreiben zu bejahen, liegt nicht vor. Nach der in der [X.] vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft vom 20. Mai 2008, auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 zur Begrün-dung des Wiedereinsetzungsantrags bezogen hat, hat der [X.] den Sendebericht selbst kontrolliert. Die Kontrolle hat sich nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] auch auf die Person des [X.] zu erstrecken (vgl. [X.], [X.]. v. 12. März 2002 - [X.] ZR 220/01, NJW-RR 2002, 860, 861; v. 19. März 2008 - [X.]/07, NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; v. 14. Mai 2008 - [X.] 34/07, [X.], 2508, 2509 Rn. 11, jeweils m.w.[X.]). Da im [X.] der Berufungsschrift keine [X.] vermerkt war, konnte die im Sendebericht festgehaltene Faxnummer nur mit der Faxnummer verglichen werden, die sich aus den bei der Handakte befindlichen Schreiben des [X.] ergab. Bei einem solchen Vergleich wäre sofort aufgefallen, dass die Berufung nicht an das [X.] gesandt worden war. Dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] zu 2 dies bei der von ihm selbst behaupteten Überprüfung nicht [X.] hat, stellt ein Verschulden dar, welches dem Verschulden der [X.] gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend ge-machte Überspannung der organisatorischen Anforderungen kam es deshalb nicht an. 4 - 5 - 2. Von der von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Entscheidung des [X.] zur Überprüfung von Eingabefehlern bei der [X.] durch das Büropersonal ([X.], [X.]. v. 13. [X.] 2007 - [X.], aaO) ist das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-schwerde selbst einräumt, nicht abgewichen. Der dort entschiedene Fall ist [X.] gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt bei der Korrekturdurchsicht des fristgebundenen Schriftsatzes oder anlässlich seiner Unterschriftsleistung die auf dem Schriftsatz vermerkte [X.] mit der aus der Handakte ersichtlichen Faxnummer des Rechtsmittelgerichts vergleichen und hierbei den Fehler bereits vor der Versendung des Faxschreibens ohne besondere Schwie-rigkeiten aufdecken kann. Dieser Fall ist mit dem hier gegebenen Sachverhalt, dass die Faxnummer des Empfängers auf der zu versendenden Schrift nicht erschien, nicht zu vergleichen. 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung 6 - 6 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - 322 O 34/04 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 6 U 42/08 -

Meta

IX ZB 164/08

15.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. IX ZB 164/08 (REWIS RS 2009, 1161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1161

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