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PDF anzeigen [X.] vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: [X.] vom 24. Juli 2003 - 3 [X.] und 3 [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2003 be-schlossen: Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses ge-nannten Rechtssätzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht dem nicht entgegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Rechtsmittelver-zicht - unabhängig davon, ob Grundlage eines solchen eine verfahrensbeendende Verständigung (BGHSt 43, 195, 202 f.) oder ein entsprechendes "Hinwirken" des Gerichts im Rahmen einer Absprache war - wirksam sein könnte, wenn der Ange-klagte nach der Urteilsverkündung über seine Freiheit, Rechtsmittel einzulegen, "qualifiziert" belehrt wurde (noch of-fen gelassen im [X.] vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu [X.] NStZ 2000, 98, 99 f.). Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Ent-scheidung des 3. Strafsenats regt der Senat an, den [X.] der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort wäre Gelegen-heit zu entscheiden, ob generell nach einer Verständigung im Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder überhaupt nicht oder nur nach einer "qualifizierten" Belehrung entgegen-genommen werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nach-weises der Kausalität etwaiger Willensmängel auf die Ent-- 3 - scheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, hält der Senat eine solche klare Vorgabe für erwägenswert. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
25.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 4 ARs 32/03 (REWIS RS 2003, 565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 565
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