Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 94/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12782

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 94/15
vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. b) [X.]) und 2. auf dessen An-trag
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am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog [X.] einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Dezember 2014, soweit es ihn betrifft,

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Er-pressung schuldig ist;

b)
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) im gesamten Strafausspruch;

[X.])
soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes [Tat II. 1) der [X.]] und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung [Tat II. 2) der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Re-vision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
1. Die Überprüfung des Urteils führt im Fall II. 1) der Urteilsgründe zu [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung das äußere Erscheinungs-bild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. April 1993 -
4 [X.], [X.]R StGB § 255 Konkurrenzen 3). Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte hinsichtlich der fest-gestellten Tat, bei der der Geschädigte unter dem Eindruck der Schläge und des drohenden Auftretens des Angeklagten aus zwei Schubladen 12 Gramm des Raubes (§ 249 StGB), sondern der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) schuldig ist.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.] die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs.
1 StGB nicht geprüft hat. Hierzu hätte nach den Urteilsgründen Anlass bestanden; denn danach machte der Angeklagte im Rahmen seiner polizei-lichen Vernehmung Angaben zur Beteiligung des Mitangeklagten A.

an der Tat II. 1) der Urteilsgründe und trug damit dazu bei, dass diese über seinen
eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Bemessung der jeweiligen Einzelstrafe für beide abgeurteilten, im 1
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Zusammenhang stehenden Taten; denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] den jeweils angenommenen
Strafrahmen gemildert und/oder ge-ringere Strafen verhängt hätte. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamt-strafe.
3. Das Urteil hat schließlich keinen Bestand, soweit das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert hat. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift aus-geführt:
"Der Angeklagte wurde 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln und 2012 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungs-mitteln jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt ([X.]). Er hat sich als einen 'langjährigen Konsumenten von Marihuana'
bezeichnet, der 'ge-rade in der [X.] nach der Entlassung durch seinen letzten Arbeitgeber verstärkt, zeitweise auch täglich, geraucht' habe ([X.]). Der Ange-klagte
teilte sein Fahrzeug mit dem Mitangeklagten A.

; 'dieser chauffierte den Angeklagten K.

auch immer dann, wenn dieser Marihuana geraucht (hatte) und sich infolge dessen fahruntüchtig [X.] ([X.]). Beide Taten beging der Angeklagte zum Nachteil seines Betäubungsmittellieferanten. Dabei ging es ihm auch um Marihuana als Tatbeute. Der zweiten Tat ging voraus, dass der Angeklagte 'wieder einmal nicht über ausreichend Geld verfügte' und deshalb den Ent-schluss fasste, den Zeugen G.

erneut 'abzuziehen' ([X.]. Er hatte '2 oder 3 Tage zuvor den letzten [X.] geraucht und wollte sich wieder Marihuana holen, ohne dafür zahlen zu müssen' ([X.].
Vor diesem Hintergrund war die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Entziehungsanstalt zu prüfen, da nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Einer Nachholung dieser Prü-fung (unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, §
246a Abs. 1 [X.]) steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen, weil der [X.] die
Nichtanwendung des §
64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
358 Rn. 23)."
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Dem stimmt der Senat zu.
[X.] befindet sich

Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer Spaniol
5

Meta

3 StR 94/15

14.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 94/15 (REWIS RS 2015, 12782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12782

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