Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 240/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4078

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 240/04 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. April 2006 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe: [X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 15.125,12 • unbegründet sei, als verjährt angesehen. 2 a) Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor-3 - 3 - getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist un-terliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststel-lung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann ([X.], 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 [X.], § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) [X.] Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zuste-henden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. [X.], Urt. v. 9. Januar 2001 - [X.], [X.], 576, 578; [X.] Z[X.] 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzlichen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist ([X.], Urt. v. 20. März 2003 - [X.], [X.], 1876, 1878). b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des [X.] spätestens im April 1998. Das Berufungsge-richt ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des V[X.] Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über die erforderliche Kenntnis verfügte. Die vom Berufungsgericht in Bezug ge-4 - 4 - nommenen Feststellungen des [X.] tragen diese Annahme. Die Kläge-rin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch im Jahre 1995 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen. c) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Verjährung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sei durch den Erlass der Beitragsbescheide nicht gemäß § 52 Abs. 1 [X.] a.F. unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wurde durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses [X.] unterbrochen. Die Vorschrift ist auf zivilrechtliche Ansprüche des öf-fentlich-rechtlichen Rechtsträgers jedoch nicht anwendbar (vgl. GK-[X.]/v. [X.], § 52 Rn. 12; [X.] Kommentar/[X.], § 52 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], § 52 [X.] Rn. 8 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.] K § 52 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] § 52 Rn. 2; v. [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 52 Rn. 10). Die Vorschrift beschränkt sich in gleicher Weise wie § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf sozialrechtliche Ansprüche. 5 d) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Fest-stellungsverfahren nach § 184 [X.] zu erheben. Der [X.] kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbar-keit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten ([X.] Z[X.] 2004, 988, 989; MünchKomm-[X.]/[X.], § 184 Rn. 2; vgl. auch [X.], 630; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 184 Rn. 1). Dazu gehört auch die [X.] (vgl. [X.] Z[X.] 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des 6 - 5 - Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. auch Braun/[X.], [X.] 2. Aufl. § 302 Rn. 4). e) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 [X.] auch eine mit einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des [X.] der Klä-gerin nichts zu ändern; auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der [X.] ihr 15.125,12 • aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung [X.], kann die Klägerin nach Eintritt der Verjährung nicht verlangen. 7 2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben. 8 a) Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht nicht, da in der Rechtsprechung des [X.] und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dres-den GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung scheidet als Zulassungsgrund aus, weil das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. [X.]Z 154, 288, 293 f). Eine Klärungsbedürftigkeit besteht auch nicht in der Frage, ob § 52 [X.] hier die Verjährung unterbrochen haben könnte. 9 b) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 [X.] auch eine Verjährungs-einrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif-10 - 6 - fer 1 d zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch eine Entscheidung des [X.] ist auch insoweit nicht gegeben. I[X.] Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. 11 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2003 - [X.]/03 - O[X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -

Meta

IX ZR 240/04

06.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 240/04 (REWIS RS 2006, 4078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4078

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