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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am:
3. Dezember 2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzi[X.]ht eines Abkömm-lings auf das gesetzli[X.] Erbre[X.]ht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pfli[X.]htteilsergänzungsanspru[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Erhöhung seiner [X.] na[X.]h § 2310 Satz 2 BGB grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu. 2. Das setzt voraus, dass si[X.]h die Abfindung in dem [X.]punkt, in dem sie er-bra[X.]ht wird, der Höhe na[X.]h im Rahmen der Erberwartung des [X.] hält. Auf den Wert eines vom [X.] zu beanspru[X.]nden Pfli[X.]htteils kommt es insoweit ni[X.]ht an; (der abwei[X.]nde Standpunkt im Urteil des [X.] vom 8. Juli 1985 - [X.]/84 - NJW 1986, 127 unter [X.] wird aufgegeben). - 2 -
3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzi[X.]ht hinausgeht, kann si[X.]h der Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigte auf die in der Re[X.]htspre[X.]hung bei [X.] S[X.]nkungen anerkannte Beweiserlei[X.]hterung berufen. Dana[X.]h ist eine S[X.]nkung zu vermuten, soweit zwis[X.]n Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutli[X.]h hinausgehendes Missverhältnis besteht.
[X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - [X.]/07 - OLG Mün[X.]n LG Mün[X.]n I - 3 -
[X.] hat dur[X.]h [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündli[X.] Verhandlung vom 29. Oktober 2008 für Re[X.]ht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-vilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]n vom 12. Februar 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Ur-teil unter Zurü[X.]kweisung der Revision der Beklagten im Übrigen aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 5,2% Zinsen aus 118.635,32 • vom 31. Januar 1998 bis zum 6. April 2003 abzügli[X.]h darauf bereits geleisteter 1.004,59 • und der Beklagte zu 2 in einer diese Zinsforderung übersteigenden Hö-he zur Duldung der Zwangsvollstre[X.]kung in den Na[X.]h-lass verurteilt worden ist. In Höhe der weitergehenden Zinsforderung wird die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen und die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Re[X.]htsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten je 1/20 zu tragen. Von Re[X.]hts wegen - 4 -
Tatbestand:
1 Die Klägerin ma[X.]ht [X.] und Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü-[X.] na[X.]h ihrer am 9. Februar 1997 verstorbenen Mutter gegen die [X.] zu 1, ihre Ni[X.]hte, als Alleinerbin geltend; zuglei[X.]h nimmt sie den Beklagten zu 2 als [X.]vollstre[X.]ker auf Duldung der [X.] in den Na[X.]hlass in Anspru[X.]h.
Die S[X.]hwester der Klägerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte in einem notariellen [X.] in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstü[X.]ks ihrer Mutter sowie gegen Zahlung von 20.000 DM dur[X.]h ihren Vater auf ihre gesetzli[X.]n Erb- und Pfli[X.]htteilsre[X.]hte na[X.]h beiden Eltern für si[X.]h und ihre Abkömmlinge ver-zi[X.]htet. Anfang der 90er Jahre kam es zu einem S[X.]idungsverfahren der Eltern, bei dem die Klägerin den Vater als Re[X.]htsanwältin vertrat. Im Jahre 1994 starb die S[X.]hwester der Klägerin. Mit notariellem Testament vom 24. Januar 1995 setzte die Mutter die Beklagte zu 1 als Alleinerbin ein und entzog der Klägerin den Pfli[X.]htteil; weiter ordnete sie Testa-mentsvollstre[X.]kung an. 2 Die Erblasserin verlangte no[X.]h zu ihren Lebzeiten die geri[X.]htli[X.] Feststellung der Wirksamkeit u.a. des [X.], na[X.]hdem die Klägerin Bedenken im Hinbli[X.]k auf Fehlvorstellungen und S[X.]hwerhörigkeit des [X.] geäußert hatte. Gegen die der Klage [X.] legte die Klägerin Re[X.]htsmittel ein; das Verfah-ren wurde auf Seiten der bereits vor Erlass des landgeri[X.]htli[X.]n Urteils verstorbenen Erblasserin vom [X.]vollstre[X.]ker fortgeführt. [X.] eines weiteren, na[X.]h dem Erbfall von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens steht inzwis[X.]n die Unwirksamkeit der Pfli[X.]htteilsentziehung 3 - 5 -
re[X.]htskräftig fest. Daraufhin leisteten die Beklagten auf die im vorliegen-den Verfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.] eine Zahlung von 119.639,91 •, die am 7. April 2003 bei der Klägerin einging.
Na[X.]h Ansi[X.]ht der Klägerin stehen ihr weitere, diese Zahlung über-steigende Ansprü[X.] zu. Außerdem ma[X.]ht sie Verzugszinsen seit 31. Januar 1998 geltend. Das [X.] hat Pfli[X.]htteilsergänzungsan-sprü[X.] der Klägerin verneint und ihre Pfli[X.]htteilsansprü[X.] nur in Höhe von 118.635,32 • für begründet gehalten; es hat die Klage insgesamt abgewiesen. In der mündli[X.]n Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht haben die Parteien den Re[X.]htsstreit in der Hauptsa[X.] in Höhe von 119.639 • zum 7. April 2003 für erledigt erklärt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Ents[X.]idung des [X.]s nur insoweit geändert, als es der Klägerin Zinsen aus dem Betrag von 118.635,32 • sowohl in der [X.] vom 31. Januar 1998 bis zum 7. April 2003 als au[X.]h für die [X.] dana[X.]h zugebilligt hat. Dagegen wenden si[X.]h die Revisionen beider Parteien. 4 Ents[X.]idungsgründe: Die Revision der Klägerin ist ni[X.]ht begründet; die Revision der [X.]n hat zum Teil Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat höhere als die vom [X.] ermit-telten [X.] und Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü[X.] verneint. Das [X.] habe Kosten der [X.]vollstre[X.]kung in Höhe von 20.000 DM im vorliegenden Fall mit Re[X.]ht als Passivposition bei der [X.] gemäß § 2311 BGB berü[X.]ksi[X.]htigt. In [X.] - 6 -
tra[X.]ht des fast eine Dekade andauernden erbitterten Streits der Parteien, der si[X.]h in der Berufungsverhandlung eindru[X.]ksvoll bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass die [X.]vollstre[X.]kung hier ni[X.]ht in erster Linie den Interessen der Erbin diente, sondern der Verwaltung des [X.]. Soweit das [X.] ferner Korrespondenzanwaltsgebühren des [X.]vollstre[X.]kers in Höhe von 9.886,10 DM abgesetzt habe, gehe es um den von der Klägerin begonnenen Re[X.]htsstreit gegen die Pfli[X.]htteilsentziehung; dass der [X.]vollstre[X.]ker gegen die Fest-stellung der Unwirksamkeit s[X.]hließli[X.]h no[X.]h das [X.] habe, sei ni[X.]ht willkürli[X.]h. Einen Anspru[X.]h auf Pfli[X.]htteilsergän-zung könne die Klägerin ni[X.]ht aus dem notariellen [X.] herleiten. Das Testament vom 24. Januar 1995 sei so viel später verfasst worden, dass kein Anhalt für eine Absi[X.]ht der Erblasserin zu er-kennen sei, die Klägerin zu bena[X.]hteiligen. Vielmehr sei erst na[X.]h dem [X.] der s[X.]hwere Konflikt in der Familie der Erb-lasserin ausgebro[X.]n, der die Abwei[X.]hung des [X.] von den bei Abs[X.]hluss des [X.] bestehenden Vorstellungen erkläre.
Die Ansprü[X.] der Klägerin seien aber von vornherein in Höhe von 118.635,32 • begründet gewesen. Au[X.]h ohne nähere Bezifferung seien die Beklagten dur[X.]h S[X.]hreiben der Klägerin vom 21. Januar 1998 wirk-sam in Verzug gesetzt worden. Der Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h sei daher ab 31. Januar 1998 zu verzinsen. Für die [X.] seit 8. April 2003 ergebe si[X.]h der Zinsanspru[X.]h der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. 7 I[X.] Soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen den Betrag von 118.635,32 • übersteigenden Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h sowie [X.] - 7 -
[X.] verneint hat, hält seine Ents[X.]idung - wenn au[X.]h überwiegend nur im Ergebnis - den Angriffen der Revision der Klägerin stand.
1. Na[X.]h Re[X.]htspre[X.]hung und herrs[X.]nder Meinung in der Litera-tur bleiben Kosten der [X.]vollstre[X.]kung, die auf einer den Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigten beeinträ[X.]htigenden, den [X.]vollstre[X.]ker mögli[X.]rweise sogar im Sinne eines Vermä[X.]htnisses begünstigenden letztwilligen Verfügung beruhen, bei § 2311 BGB grundsätzli[X.]h außer Ansatz; sie können aber berü[X.]ksi[X.]htigt werden, soweit die [X.]-vollstre[X.]kung au[X.]h für den Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigten von Vorteil ist, etwa wenn dadur[X.]h Kosten der Feststellung oder Si[X.]rung des Na[X.]hlasses gespart werden (vgl. [X.]Z 95, 222, 228; [X.]/[X.], BGB [2006] § 2311 [X.]. 40; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 2311 [X.]. 14; [X.]/[X.], [X.]. § 2311 [X.]. 13; gegen jede Ausnahme aus Gründen der Re[X.]htsklarheit Ku[X.]hinke, [X.], 90, 91). 9 Hier ist der Tatri[X.]hter re[X.]htsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesi[X.]hts der verhärteten Fronten in der Familie die Eins[X.]haltung des [X.]vollstre[X.]kers zur Versa[X.]hli[X.]hung beigetragen und daher au[X.]h dem Interesse der Klägerin als Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigter gedient [X.]. Im notariellen Testament vom 24. Januar 1995 hat die Erblasserin bezei[X.]hnenderweise [X.]vollstre[X.]kung "auf die Dauer von 5 Jah-ren, jedenfalls aber bis zur Beendigung jegli[X.]r geri[X.]htli[X.]r Erbverfah-ren na[X.]h meinem Ableben" angeordnet. Immerhin sind, na[X.]hdem die Unwirksamkeit der Pfli[X.]htteilsentziehung geklärt war, 119.639,41 • an die Klägerin gezahlt worden, worauf das [X.] in diesem Zusam-menhang hingewiesen hat. Dana[X.]h ist der Abzug der [X.]voll-stre[X.]kerkosten in Höhe von 20.000 DM von dem na[X.]h § 2311 BGB zu 10 - 8 -
bestimmenden Na[X.]hlasswert na[X.]h den besonderen Umständen des vor-liegenden Einzelfalles ni[X.]ht zu beanstanden.
2. Zu Unre[X.]ht wendet si[X.]h die Klägerin au[X.]h gegen den Abzug von 9.886,10 DM Korrespondenzanwaltskosten des [X.]vollstre[X.]kers. Sie sind na[X.]h übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der [X.] ni[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat - in dem von der Klägerin na[X.]h dem Erbfall eingeleiteten Verfahren gegen die Beklag-ten des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Pfli[X.]htteilsentziehung entstanden. Vielmehr geht es um das von der Erb-lasserin no[X.]h zu ihren Lebzeiten begonnene Verfahren gegen ihren [X.] und gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, mit dem sie u.a. die Wirksamkeit des notariellen [X.] fest-gestellt wissen wollte. Als das landgeri[X.]htli[X.] Urteil in jenem Verfahren erging, war die Erblasserin s[X.]hon gestorben; der Beklagte zu 2 [X.] als [X.]vollstre[X.]ker das der Erblasserin günstige Urteil gegen die Re[X.]htsmittel der Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Die hier strei-tigen Korrespondenzanwaltskosten sind entstanden, na[X.]hdem die Kläge-rin Revision gegen das ihre Berufung zurü[X.]kweisende Urteil des [X.] eingelegt hatte. 11 Au[X.]h wenn das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht das zutreffende Verfahren vor Augen gehabt hat, ging es hinsi[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit des Erbver-zi[X.]hts der S[X.]hwester der Klägerin im notariellen [X.] um eine Streitfrage, deren geri[X.]htli[X.] Klärung für die Höhe der [X.] von Bedeutung (§ 2310 Satz 2 BGB) und damit au[X.]h für die Klägerin von Nutzen war. Hinzu tritt, dass die Klägerin selbst als Re-visionsklägerin den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den Na[X.]hlass s[X.]hmälernden Kosten des Beklagten zu 2 veranlasst hat (vgl. 12 - 9 -
[X.], Urteil vom 8. Mai 1980 - [X.] - [X.] § 2311 Nr. 12). Mithin haben die Vorinstanzen die streitigen Kosten mit Re[X.]ht bei der Ermittlung des für den Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h maßgebenden [X.] abgesetzt.
3. Na[X.]h Meinung der Klägerin ist das Grundstü[X.]k, das ihrer S[X.]hwester neben einer Zahlung von 20.000 DM als Abfindung für den Erbverzi[X.]ht im notariellen [X.] übertragen worden ist, eine unentgeltli[X.] Leistung der Erblasserin, die einen Anspru[X.]h auf Pfli[X.]htteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB begründe. Soweit der [X.] eine Erhöhung der [X.] der Klägerin na[X.]h § 2310 Satz 2 BGB zur Folge habe, errei[X.] sie ni[X.]ht den Wert des Grundstü[X.]ks beim Erbfall. Diese [X.] greifen, au[X.]h wenn das Berufungsgeri[X.]ht die insoweit erhebli[X.]n Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht geprüft hat, im Ergebnis ni[X.]ht dur[X.]h. 13 a) Na[X.]h wohl no[X.]h herrs[X.]nder Meinung in der Literatur stellt die Abfindung für einen Erbverzi[X.]ht, soweit sie si[X.]h am Wert des Erbteils orientiert und ni[X.]ht deutli[X.]h über ihn hinausgeht, keine S[X.]nkung, son-dern ein entgeltli[X.]s Ges[X.]häft dar (so etwa [X.]/Ku[X.]hinke, Lehrbu[X.]h des Erbre[X.]hts, 5. Aufl. § 7 V 3 und § 37 [X.] f.; ebenso [X.], [X.] - Abfindung - Pfli[X.]htteilsergänzung, 1983 S. 137; ders. [X.] 2000, 278, 279; [X.]/[X.], [X.] 2006, 143, 144 f.; zu weiteren [X.] vgl. [X.]/[X.], BGB [2004] § 2346 [X.]. 124). Soweit ein entgeltli[X.]s Ges[X.]häft vorliegt, ist der Anwendungsberei[X.]h von § 2325 BGB von vornherein ni[X.]ht eröffnet. 14 b) In der Re[X.]htspre[X.]hung ist die Abfindung für einen Erbverzi[X.]ht dagegen als unentgeltli[X.] Zuwendung eingeordnet worden ([X.], Urteil 15 - 10 -
vom 8. Juli 1985 - [X.]/84 - NJW 1986, 127 unter [X.]; [X.]Z 113, 393, 397 für das Re[X.]ht der Gläubigeranfe[X.]htung). Diese Auffassung wird zunehmend au[X.]h im S[X.]hrifttum geteilt. Dabei wird § 2325 BGB aber mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine infolge des Verzi[X.]hts auf das gesetzli[X.] Erbre[X.]ht eintretende Erhöhung des Pfli[X.]htteils na[X.]h § 2310 Satz 2 BGB ein-s[X.]hränkend ausgelegt: Hält si[X.]h die Abfindung in dem [X.]punkt, in dem sie erbra[X.]ht wird, der Höhe na[X.]h im Rahmen der Erberwartung des [X.], wird davon ausgegangen, dass sie grundsätzli[X.]h zugunsten des Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigten dur[X.]h § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigte soll wegen derselben, für den Erbverzi[X.]ht ei-nes gesetzli[X.]n Erben geleisteten Abfindung ni[X.]ht neben dem erhöhten Pfli[X.]htteil au[X.]h no[X.]h einen [X.] erhalten. Eine Pfli[X.]ht-teilsergänzung komme dana[X.]h nur in Betra[X.]ht, soweit die Leistung des Erblassers an den [X.] über eine angemessene Abfindung für dessen Erbverzi[X.]ht hinausgeht (vgl. [X.] [X.] 2000, 277 f.; inso-weit zustimmend [X.], [X.] 2000, 279; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 2325 [X.]. 16; [X.]/[X.], aaO § 2325 [X.]. 17; [X.]/[X.] aaO § 2325 [X.]. 18; [X.]/[X.] aaO § 2346 [X.]. 128, 136, ihm folgend [X.]/[X.], BGB [2006] § 2325 [X.]. 7, 9). [X.]) Dana[X.]h kommt es im vorliegenden Fall ni[X.]ht darauf an, ob die für den Erbverzi[X.]ht gewährte Abfindung eine entgeltli[X.] oder eine un-entgeltli[X.] Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pfli[X.]htteilsergän-zung na[X.]h § 2325 Abs. 1 BGB nur, was über ein Entgelt bzw. über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzi[X.]htet wird, ni[X.]ht etwa auf den Wert des dem [X.] zustehenden Pfli[X.]htteils. Soweit dem Urteil des Bundes-geri[X.]htshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entneh-16 - 11 -
men ist, wird sie von dem für das Erbre[X.]ht zuständigen, erkennenden Senat aufgegeben.
d) Für die Frage, ob die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ge-währte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzi[X.]ht hinausgeht, kann si[X.]h der Pfli[X.]htteilsbere[X.]htigte auf die in der Re[X.]htspre[X.]hung bei gemis[X.]hten S[X.]nkungen anerkannte Be-weiserlei[X.]hterung berufen. Dana[X.]h ist eine S[X.]nkung zu vermuten, so-weit zwis[X.]n Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein ge-ringes Maß deutli[X.]h hinausgehendes Missverhältnis besteht ([X.]Z 82, 274, 281 f.; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - [X.] - NJW 1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 282 unter 3 [X.]). 17 e) Im vorliegenden Fall ist aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die [X.], die die S[X.]hwester der Klägerin erhalten hat, ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h Er-höhung der [X.] der Klägerin na[X.]h § 2310 Satz 2 BGB aus-gegli[X.]n würde. Aus dem notariellen [X.] erge-ben si[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung über den Wert der Hälfte des Na[X.]hlasses der Eltern hinausging, auf die die S[X.]hwester verzi[X.]htet hat. Die Bemerkung im Urteil des [X.]s, na[X.]h den vom Geri[X.]ht eingeholten Guta[X.]hten habe die Klägerin bezogen auf das [X.] objektiv 133.000 DM mehr als die (si[X.]h auf 793.000 [X.]) Hälfte des damals in Betra[X.]ht kommenden [X.] erhalten, belegt kein auffallendes, grobes Missverhältnis, aus dem auf eine au[X.]h subjektiv von den Vertragsparteien erkannte und gewollte Unentgeltli[X.]h-keit zu s[X.]hließen wäre. Das ma[X.]ht die Revision der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht geltend. Vielmehr dürften die Beteiligten des notariellen [X.] die Übertragung des Grundstü[X.]ks der Erblasserin auf die 18 - 12 -
S[X.]hwester der Klägerin no[X.]h ni[X.]ht für einen angemessenen Ausglei[X.]h ih-res Erbverzi[X.]hts na[X.]h beiden Eltern gehalten haben. Denn der Vater der Klägerin hat deren S[X.]hwester zusätzli[X.]h no[X.]h 20.000 DM gegeben. Dass die Erblasserin die To[X.]hter dieser S[X.]hwester, die Beklagte zu 1, (und ni[X.]ht die Klägerin) na[X.]h wesentli[X.]n Änderungen in den Familienver-hältnissen 1995 als Alleinerbin eingesetzt hat, ändert an der Höhe des der Klägerin zustehenden Pfli[X.]htteils und der Bewertung der für den [X.] ihrer S[X.]hwester im Jahre 1989 vereinbarten Abfindungen ni[X.]hts.
II[X.] Die Revision der Beklagten hat dagegen teilweise Erfolg. 19 1. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgeri[X.]ht u.a. beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung und den Beklagten zu 2 zur Duldung der Zwangsvollstre[X.]kung wegen eines "Restpfli[X.]htteilsanspru[X.]hs" in Höhe von 6.635,67• "nebst 5,2% Zinsen hieraus vom 31.01.1998 bis 07.04.2003 und 5% über dem Basiszinssatz seit 08.04.2003" zu verurtei-len. In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin gerügt, der ordentli-[X.] Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h sei vom [X.] mit 118.635,32 • zu niedrig angesetzt worden; unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von den Beklagten am 7. April 2003 geleisteten Zahlung von 119.639,91 • stünden ihr no[X.]h 6.635,67 • zu. Ganz außer Betra[X.]ht gelassen habe das [X.] fer-ner, dass die Klägerin au[X.]h Zinsen für den dur[X.]h die Zahlung der [X.]n erlos[X.]nen Teil ihres Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs gefordert habe. Selbst wenn man nur von einer Hauptforderung in Höhe von 118.635,32 • ausgehe, stünden der Klägerin no[X.]h Zinsen aus diesem Betrag bis zum 7. April 2003 in Höhe von 31.977,58 • zu. 20 - 13 -
21 Dana[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht den Antrag der Klägerin mit Re[X.]ht dahin ausgelegt, dass sie ni[X.]ht nur Zinsen für ihre die Zahlung der Beklagten übersteigenden Hauptforderung von 6.635,67 • verlangt hat, sondern au[X.]h Zinsen für den dur[X.]h Zahlung von 119.639,91 • erledigten Teil des Anspru[X.]hs auf den ordentli[X.]n Pfli[X.]htteil.
Es kann offen bleiben, aus wel[X.]n Gründen das [X.] ni[X.]ht über die au[X.]h in 1. Instanz vom 31. Januar 1998 an geltend gema[X.]hte Zinsforderung hinsi[X.]htli[X.]h des erledigten Teils des Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs ents[X.]hieden hat. Au[X.]h wenn das [X.] diesen Anspru[X.]h überse-hen hätte, wie das Berufungsgeri[X.]ht meint, war es ni[X.]ht gehindert, über den Zinsanspru[X.]h aufgrund einer gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Er-weiterung des mit der Berufung weiterverfolgten Klageantrags zu ent-s[X.]iden, na[X.]hdem die Klägerin ni[X.]ht binnen zwei Wo[X.]n na[X.]h Zustel-lung des landgeri[X.]htli[X.]n Urteils dessen Ergänzung gemäß § 321 ZPO beantragt hatte (vgl. Musielak, ZPO 6. Aufl. § 321 [X.]. 10). 22 2. Da der Klägerin ein höherer Anspru[X.]h auf den ordentli[X.]n Pfli[X.]htteil als die vom [X.] festgestellten 118.635,32 • ni[X.]ht zu-steht, kann sie au[X.]h nur Zinsen aus diesem Betrag verlangen. 23 a) Dur[X.]h ihre S[X.]hreiben vom 21. Januar 1998 hat die Klägerin die Beklagten zum 31. Januar 1998 wirksam in Verzug gesetzt. Zwar hat die Klägerin ihre Ansprü[X.] in diesen S[X.]hreiben no[X.]h ni[X.]ht beziffert. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats kommt ein - wie hier gemäß § 2314 BGB - auskunftspfli[X.]htiger S[X.]huldner au[X.]h dur[X.]h eine unbezifferte, aber einem zulässigen Antrag gemäß § 254 ZPO entspre[X.]nde außerpro-zessuale Mahnung in Verzug, soweit er Verzögerungen zu vertreten hat 24 - 14 -
([X.]Z 80, 269, 276 f.). Auf diese Ents[X.]idung stützt si[X.]h das Beru-fungsgeri[X.]ht. Soweit es hinzugefügt hat, es entspre[X.] ni[X.]ht der Billigkeit, wenn Zinsen für einen begründeten Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h, der ohne Re[X.]htsgrund ni[X.]ht ausgezahlt werde, dem Erben und ni[X.]ht dem Pfli[X.]htteilsbere[X.]htig-ten zugute kämen, kann dies auf si[X.]h beruhen; eine selbständige An-spru[X.]hsbegründung liegt darin ni[X.]ht. 25 b) Die Beklagten ma[X.]n geltend, sie hätten auf die Mahnung der Klägerin zunä[X.]hst deshalb ni[X.]hts bezahlt, weil sie auf der Grundlage des notariellen [X.] der Erblasserin vom 24. Januar 1995 von einer wirksamen Pfli[X.]htteilsentziehung ausgegangen seien; die von der Kläge-rin gegen die Wirksamkeit der Pfli[X.]htteilsentziehung erhobene Feststel-lungsklage sei in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Dana[X.]h fehle es jedenfalls an einem Vers[X.]hulden der Beklagten. 26 Das trifft ni[X.]ht zu. Wie das Oberlandesgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]i-dung re[X.]htskräftig geworden ist, in jenem Verfahren festgestellt hat, war die Pfli[X.]htteilsentziehung ni[X.]ht wirksam. Die Beklagten unterlagen also einem Re[X.]htsirrtum, der im Allgemeinen ni[X.]ht ents[X.]huldigt. Insoweit werden an die Sorgfaltspfli[X.]ht eines S[X.]huldners strenge Anforderungen gestellt; es rei[X.]ht ni[X.]ht aus, dass er si[X.]h seine Meinung na[X.]h sorgfältiger Prüfung und sa[X.]hgemäßer Beratung gebildet hat; ents[X.]huldigt wäre er erst, wenn mit der Mögli[X.]hkeit des Unterliegens im Re[X.]htsstreit ni[X.]ht zu re[X.]hnen war (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - [X.] - [X.], 537 [X.]. 15). Davon ist hier ni[X.]ht auszugehen. Die Erblasserin [X.] die Pfli[X.]htteilsentziehung im Testament ledigli[X.]h auf vorsätzli[X.] Be-leidigungen seitens der Klägerin gestützt und insoweit angeführt, die 27 - 15 -
Klägerin habe als Re[X.]htsanwältin namens ihres [X.] die S[X.]idungs-klage gegen ihre Mutter erhoben und ihr mehrmals Betrug vorgeworfen.
[X.]) Verzugszins s[X.]hulden die Beklagten in der beantragten Höhe aber nur bis zum 6. April 2003. Der von ihnen gezahlte Betrag von 119.639,91 • ging am 7. April 2003 bei der Klägerin ein, so dass von [X.] an weder ein Anspru[X.]h auf [X.] no[X.]h auf [X.] (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - [X.] - NJW 1981, 2244). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg. 28 Für die vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Zinsforderung der Klägerin aus dem Betrag von 118.635,32 • au[X.]h no[X.]h für die [X.] seit dem 8. April 2003 fehlt jede Grundlage. Die Klägerin hatte für diesen [X.]raum Zinsen nur als Nebenforderung beantragt, soweit ihr Hauptan-spru[X.]h den gezahlten Betrag von 119.639,91 • überstieg. 29 Soweit von den Beklagten damit mehr als der ges[X.]huldete Betrag von 118.635,32 • bezahlt worden ist, nämli[X.]h in Höhe von 1.004,59 •, ist davon auszugehen, dass die Beklagten eine Tilgung des ältesten Teils der von ihnen aus dem Betrag von 118.635,32 • seit 31. Januar 1998 ges[X.]huldeten Zinsen bestimmt haben. Die Zahlung von 119.639,91 • sollte na[X.]h dem von der Klägerin als Anlage [X.] vorgelegten S[X.]hreiben der Beklagtenvertreter vom 26. März 2003 der Tilgung des von den [X.]n auf eben diesen Betrag erre[X.]hneten Pfli[X.]htteilsanspru[X.]hs der Klägerin dienen. Zuglei[X.]h wurde bestritten, dass der Klägerin aus diesem Betrag überhaupt no[X.]h Zinsen zustünden. Im Hinbli[X.]k auf diese von den Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung kommt eine Anwendung von § 367 Abs. 1 BGB ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Na[X.]hdem das [X.] den Pfli[X.]htteilsanspru[X.]h der Klägerin auf nur 118.635,32 • bestimmt hatte, 30 - 16 -
haben die Parteien in der mündli[X.]n Verhandlung vor dem Berufungs-geri[X.]ht den Re[X.]htsstreit übereinstimmend "in der Hauptsa[X.] in Höhe von 119.639 • zum 7.4.2003" für erledigt erklärt. Bei sa[X.]hgere[X.]hter, die Interessen der Parteien berü[X.]ksi[X.]htigender Auslegung war diese Erklä-rung dahin zu verstehen, dass die Zahlung von 119.639,91 •, soweit der Anspru[X.]h der Klägerin auf den ordentli[X.]n Pfli[X.]htteil den vom Landge-ri[X.]ht ermittelten Betrag von 118.635,32 • ni[X.]ht überstieg, auf die na[X.]h Tilgung dieser Hauptforderung bestehen bleibende Zinsforderung seit dem 31. Januar 1998 zu verre[X.]hnen sei. Au[X.]h insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG Mün[X.]n I, Ents[X.]idung vom 10.07.2006 - 24 O 3642/98 - OLG Mün[X.]n, Ents[X.]idung vom 12.02.2007 - 17 U 4494/06 -
Meta
03.12.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. IV ZR 58/07 (REWIS RS 2008, 478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 478
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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