Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. 4 StR 540/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5160

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 3. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen des Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die Nebenklägerin - seine Schwägerin - in drei Fällen vergewaltigt zu haben, weil es sich "nicht mit der qualifizierten Mehrheit des § 263 Abs. 1 StPO von der Schuld des Angeklagten überzeugen" konnte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung mate-riellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat Erfolg. 1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des [X.]. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-haft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. - 4 - Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur [X.] erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-ge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. [X.] StV 1994, 580; [X.]R StPO § 261 Überzeugungs-bildung 25; vgl. auch [X.] 47. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.). 2. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich das [X.] an einer Verurteilung des die [X.] bestreitenden Angeklagten gehindert sah. Allerdings sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdi-gung zu stellen, wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und es ent-scheidend darauf ankommt, ob der Tatrichter den Angaben des Belastungs-zeugen folgt; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.]St 44, 256 f.; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Das [X.] hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nach aus-führlicher Prüfung bejaht. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Zeugin "ohne überschießende Belastungstendenzen ausgesagt", "keinerlei [X.] bei der Tatschilderung gezeigt" und nicht versucht hat, "durch Über-zeichnung ihrer psychischen Beeinträchtigungen dem Angeklagten zu [X.] 5 - den". Ferner hat das [X.] im einzelnen dargelegt, welche Gründe für die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechen: Die Zeugin habe die Abläufe der drei Taten detailliert und - mit Ausnahme der zeitlichen Einordnung des Falles 3 der Anklageschrift - konstant geschildert. Insoweit habe sie in der Hauptverhandlung bekundet, daß sich das durch ungewöhnliche Einzelheiten gekennzeichnete Tatgeschehen nicht im Jahre 2002, sondern etwa Anfang 1996 - jedenfalls vor der Geburt ihres zweiten Kindes - zugetragen habe. [X.] sei sie sich deswegen sicher, weil sich diese Vergewaltigung zu einer Zeit ereignet habe, zu der sie wegen des Kinderwunsches ihres Ehemannes auf medikamentöse Verhütungsmittel verzichtet habe. Die Nebenklägerin habe in der Hauptverhandlung auch nicht den Versuch unternommen, ihre Bekundun-gen zum Tatzeitpunkt auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage dieser [X.]. Schließlich habe die Zeugin den Umstand, daß sie nicht schon früher an-deren von den Taten berichtet hat, damit erklären können, daß "ihr in der [X.] jeglicher Rückhalt gefehlt habe". Ein Motiv für eine etwaige Falschbelastung hat die [X.] nicht erkennen können, vielmehr habe die Nebenklägerin durch eine Inhaftierung des Angeklagten eher Nachteile zu erwarten, da ihr getrennt lebender [X.] auf die finanzielle Unterstützung durch den Angeklagten angewiesen sei, um ihre Ausgleichsforderungen zu befriedigen. - 6 - Nach alledem hat das [X.] keine ernsthaft in Betracht kommen-den Hinweise dafür gesehen, daß die den Angeklagten belastenden Bekun-dungen der Nebenklägerin unrichtig sein könnten. Wenn es trotzdem meint, nicht sicher feststellen zu können, ob es zu den sexuellen Übergriffen auf die Zeugin gekommen ist, so stellt es überspannte Anforderungen an die richterli-che Überzeugungsbildung. Eine bloße gedankliche Möglichkeit, daß der [X.] auch anders gewesen sein könnte, darf die Verurteilung nicht hindern (vgl. Schoreit in [X.]. § 261 Rdn. 4 m.w.N.). Tepperwien [X.] [X.]

[X.]

Ernemann

Meta

4 StR 540/04

03.02.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. 4 StR 540/04 (REWIS RS 2005, 5160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5160

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