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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Juli 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 Ca, Fe; BauGB §§ 14, [X.] ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine [X.] über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzö-gern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslageplanungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter -Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit andersgearteten Zielen vorliegt.[X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger beabsichtigte, auf einem nicht beplanten Gelände im [X.] beklagten Stadt etwa 40 Parkplätze anzulegen. Für dieses Vorhaben [X.] er bei der [X.] am 24. Oktober 1996 einen Bauvorbescheid; imDezember 1996 erwarb er das Grundstück.Auf die Bauvoranfrage hin beschloß der Rat der [X.] am [X.] die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dessen Zielen das Bau-- 3 -vorhaben des [X.] entgegenstand. Der [X.] wurde [X.] Februar 1997 bekanntgemacht. Am 12. März 1997 setzte die Beklagte ge-mäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage des[X.] bis zum 30. September 1997, später verlängert bis zum 28. [X.], aus. Am 13. Dezember 1997 beschloß der Rat der [X.] eine Ver-änderungssperre.Der Kläger macht geltend, die Bediensteten der [X.] hätten [X.] 24. Oktober 1996 beantragten Bauvorbescheid spätestens nach drei Mona-ten, also bis Mitte Januar 1997, erlassen müssen. [X.] hätten bis zu diesem [X.]punkt dem Bauvorhaben nicht entgegengestan-den. Statt dessen hätten die Bediensteten der [X.] pflichtwidrig die [X.] abgewartet, um auf dieser neuenplanungsrechtlichen Grundlage den [X.] zu erlassen.Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der [X.] auf Schadensersatz in Höhe von 27.500 DM nebst Zinsen in [X.] begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch denweiteren Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige positive Ent-scheidung über die Bauvoranfrage entstanden sei. Das [X.] hat durchGrund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfer-tigt erklärt und die Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat die [X.]. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.- 4 -EntscheidungsgründeDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgtbegründet:Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nichtzu. Es sei nicht als amtspflichtwidrig anzusehen, daß über seine Bauvoranfra-ge erst durch den [X.] vom 12. März 1997 entschiedenworden sei. Der [X.] sei zur Prüfung des Antrages eine Bearbeitungszeitvon wenigstens sieben Wochen, d.h. bis Mitte Dezember 1996, zuzubilligengewesen. Sie habe das Gesuch des [X.] zulässigerweise zum Anlaß ge-nommen, für das betreffende Gebiet - noch innerhalb der [X.] - [X.] eines Bebauungsplanes zu beschließen. Da die Planungsinteres-sen der [X.] nach dem Sinn der §§ 14, 15 BauGB Vorrang vor dem [X.] des [X.] gehabt hätten, habe sie für die Bescheidung der [X.] das Wirksamwerden des am 3. Dezember 1996 gefaßten [X.] mit dessen Bekanntmachung am 14. Februar 1997 abwartendürfen.- 5 -I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in [X.] nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann [X.] des [X.] wegen Amtshaftung der [X.](Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht verneint [X.] § 74 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) inder Fassung vom 13. Juli 1995 ([X.]. GVBl. [X.]) ist auf Antrag (Bauvoran-frage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu [X.] wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbe-scheid zu entscheiden. Den Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde - hier die [X.] - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu bescheiden. Aus dem Charakterdes Vorbescheids als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmi-gung ergibt sich, daß der Antragsteller einen Anspruch auf einen positivenVorbescheid hat, wenn das Vorhaben in dem Umfang dem öffentlichen Bau-recht entspricht, in dem es zur Prüfung gestellt worden ist (vgl. § 75 Abs. 1[X.] [zur Baugenehmigung]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. 1992 § 74 Rn. 4). Es ist aner-kannt - und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen -, daß [X.] der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt fürdie Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann(vgl. [X.] vom 23. Januar 1992 - [X.] - NVwZ 1993, 299;[X.]/[X.], NVwZ 1997, 1065, 1070).- 6 -2.Die Beklagte befand über die Bauvoranfrage des [X.] nicht mit dergebotenen Zügigkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war [X.] die Prüfung des Antrags zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit [X.] bis Mitte Dezember 1996 noch nicht abgelaufen; die Bauvoranfragedes [X.] hätte normalerweise bis Mitte Januar 1997 beschieden [X.]. Tatsächlich wurde sie erst durch den [X.] der[X.] vom 12. März 1997 befristet und vorübergehend erledigt (vgl. [X.] in: [X.] Kommentar zum [X.]. 1995 § 15 Rn. 10). [X.] meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe die Entscheidung [X.] diesem Tag hinausschieben dürfen, weil sie berechtigt gewesen sei, die- einen Monat zuvor (14. Februar 1997) erfolgte - Bekanntmachung des Plan-aufstellungsbeschlusses abzuwarten.a) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeindeeinen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, die nach der bestehenden [X.] positiv beschieden werden müßten, zum Anlaß nimmt, ändernde [X.] einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 [X.] sichern. So ist es denkbar, daß die Gemeinde den [X.]raum, der für eineordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zu-gleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem [X.]-punkt, zu dem die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs ab-geschlossen sein muß, der [X.] für eine geänderte [X.] § 14 BauGB vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, eine Zurückstellungdes Vorhabens nach § 15 BauGB zu beantragen. Eine derartige Verfahrens-weise müßte vom Antragsteller hingenommen werden ([X.] vom23. Januar 1992 aaO [X.]; BVerwG NVwZ 1989, 661, 662 und [X.] 7 -108; [X.] in [X.] Kommentar zum Baugesetzbuch aaO § 18Rn. 181).b) Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Die Beklagte hatte zu [X.], zu dem die Bauvoranfrage spätestens hätte beschieden sein müs-sen (Mitte Januar 1997), die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eineZurückstellung des Gesuchs nach § 15 BauGB nicht geschaffen.Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehördeauf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von [X.], wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht be-schlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder einebeschlossene Veränderungssperre noch nicht in [X.] getreten ist, sofern zubefürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmög-lich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts stand das Bauvorhaben des [X.] in [X.] zu den Zielen der im [X.] niedergelegten Planung der[X.]. Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der [X.] hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war(vgl. Stock in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BauGB
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. III ZR 282/00 (REWIS RS 2001, 1931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1931
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