Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. III ZR 282/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1931

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Juli 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 Ca, Fe; BauGB §§ 14, [X.] ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine [X.] über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzö-gern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslageplanungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter -Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit andersgearteten Zielen vorliegt.[X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger beabsichtigte, auf einem nicht beplanten Gelände im [X.] beklagten Stadt etwa 40 Parkplätze anzulegen. Für dieses Vorhaben [X.] er bei der [X.] am 24. Oktober 1996 einen Bauvorbescheid; imDezember 1996 erwarb er das Grundstück.Auf die Bauvoranfrage hin beschloß der Rat der [X.] am [X.] die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dessen Zielen das Bau-- 3 -vorhaben des [X.] entgegenstand. Der [X.] wurde [X.] Februar 1997 bekanntgemacht. Am 12. März 1997 setzte die Beklagte ge-mäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage des[X.] bis zum 30. September 1997, später verlängert bis zum 28. [X.], aus. Am 13. Dezember 1997 beschloß der Rat der [X.] eine Ver-änderungssperre.Der Kläger macht geltend, die Bediensteten der [X.] hätten [X.] 24. Oktober 1996 beantragten Bauvorbescheid spätestens nach drei Mona-ten, also bis Mitte Januar 1997, erlassen müssen. [X.] hätten bis zu diesem [X.]punkt dem Bauvorhaben nicht entgegengestan-den. Statt dessen hätten die Bediensteten der [X.] pflichtwidrig die [X.] abgewartet, um auf dieser neuenplanungsrechtlichen Grundlage den [X.] zu erlassen.Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der [X.] auf Schadensersatz in Höhe von 27.500 DM nebst Zinsen in [X.] begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch denweiteren Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige positive Ent-scheidung über die Bauvoranfrage entstanden sei. Das [X.] hat durchGrund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfer-tigt erklärt und die Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat die [X.]. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.- 4 -EntscheidungsgründeDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgtbegründet:Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nichtzu. Es sei nicht als amtspflichtwidrig anzusehen, daß über seine Bauvoranfra-ge erst durch den [X.] vom 12. März 1997 entschiedenworden sei. Der [X.] sei zur Prüfung des Antrages eine Bearbeitungszeitvon wenigstens sieben Wochen, d.h. bis Mitte Dezember 1996, zuzubilligengewesen. Sie habe das Gesuch des [X.] zulässigerweise zum Anlaß ge-nommen, für das betreffende Gebiet - noch innerhalb der [X.] - [X.] eines Bebauungsplanes zu beschließen. Da die Planungsinteres-sen der [X.] nach dem Sinn der §§ 14, 15 BauGB Vorrang vor dem [X.] des [X.] gehabt hätten, habe sie für die Bescheidung der [X.] das Wirksamwerden des am 3. Dezember 1996 gefaßten [X.] mit dessen Bekanntmachung am 14. Februar 1997 abwartendürfen.- 5 -I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in [X.] nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann [X.] des [X.] wegen Amtshaftung der [X.](Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht verneint [X.] § 74 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) inder Fassung vom 13. Juli 1995 ([X.]. GVBl. [X.]) ist auf Antrag (Bauvoran-frage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu [X.] wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbe-scheid zu entscheiden. Den Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde - hier die [X.] - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu bescheiden. Aus dem Charakterdes Vorbescheids als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmi-gung ergibt sich, daß der Antragsteller einen Anspruch auf einen positivenVorbescheid hat, wenn das Vorhaben in dem Umfang dem öffentlichen Bau-recht entspricht, in dem es zur Prüfung gestellt worden ist (vgl. § 75 Abs. 1[X.] [zur Baugenehmigung]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. 1992 § 74 Rn. 4). Es ist aner-kannt - und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen -, daß [X.] der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt fürdie Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann(vgl. [X.] vom 23. Januar 1992 - [X.] - NVwZ 1993, 299;[X.]/[X.], NVwZ 1997, 1065, 1070).- 6 -2.Die Beklagte befand über die Bauvoranfrage des [X.] nicht mit dergebotenen Zügigkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war [X.] die Prüfung des Antrags zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit [X.] bis Mitte Dezember 1996 noch nicht abgelaufen; die Bauvoranfragedes [X.] hätte normalerweise bis Mitte Januar 1997 beschieden [X.]. Tatsächlich wurde sie erst durch den [X.] der[X.] vom 12. März 1997 befristet und vorübergehend erledigt (vgl. [X.] in: [X.] Kommentar zum [X.]. 1995 § 15 Rn. 10). [X.] meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe die Entscheidung [X.] diesem Tag hinausschieben dürfen, weil sie berechtigt gewesen sei, die- einen Monat zuvor (14. Februar 1997) erfolgte - Bekanntmachung des Plan-aufstellungsbeschlusses abzuwarten.a) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeindeeinen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, die nach der bestehenden [X.] positiv beschieden werden müßten, zum Anlaß nimmt, ändernde [X.] einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 [X.] sichern. So ist es denkbar, daß die Gemeinde den [X.]raum, der für eineordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zu-gleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem [X.]-punkt, zu dem die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs ab-geschlossen sein muß, der [X.] für eine geänderte [X.] § 14 BauGB vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, eine Zurückstellungdes Vorhabens nach § 15 BauGB zu beantragen. Eine derartige Verfahrens-weise müßte vom Antragsteller hingenommen werden ([X.] vom23. Januar 1992 aaO [X.]; BVerwG NVwZ 1989, 661, 662 und [X.] 7 -108; [X.] in [X.] Kommentar zum Baugesetzbuch aaO § 18Rn. 181).b) Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Die Beklagte hatte zu [X.], zu dem die Bauvoranfrage spätestens hätte beschieden sein müs-sen (Mitte Januar 1997), die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eineZurückstellung des Gesuchs nach § 15 BauGB nicht geschaffen.Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehördeauf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von [X.], wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht be-schlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder einebeschlossene Veränderungssperre noch nicht in [X.] getreten ist, sofern zubefürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmög-lich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts stand das Bauvorhaben des [X.] in [X.] zu den Zielen der im [X.] niedergelegten Planung der[X.]. Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der [X.] hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war(vgl. Stock in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BauGB § 15 Rn. 36). Der Rat der [X.] hatte eine [X.] aber noch nicht beschlossen; das geschah erst am 13. Dezember 1997.Es waren auch nicht die Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach§ 14 BauGB gegeben. Denn mangels Bekanntmachung lag ein Beschluß überdie Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vor.- 8 -Ein [X.] liegt im Rechtssinne dann noch nicht vor,wenn er zwar gefaßt, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht orts-üblich bekannt gemacht wurde. Nur der ortsüblich bekannt gemachte [X.] ist im Rahmen der §§ 14, 15 BauGB beachtlich. Die Veröffentli-chung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwGE 79, 200,205; NVwZ 1989, 661, 662; [X.]; OVG Rheinland-Pfalz BRS 36Nr. 108; [X.]/[X.], BauGB § 14 Rn. 8; [X.] aaO § 14 Rn. 5; Stock aaO § 14 Rn. 11; vgl. auch [X.] vom28. September 1995 - [X.]/94 - NVwZ-RR 1996, 65). Die Beklagte hatden am 3. Dezember 1996 gefaßten [X.] erst am 14. [X.] veröffentlicht; zu der [X.], als die Bauvoranfrage des [X.] (spätestens)hätte beschieden werden müssen (Mitte Januar 1997), existierte mithin nochkein [X.], der Grundlage einer Zurückstellung hätte sein [X.]) Die bloße Absicht der [X.], für das betreffende Gebiet ein Be-bauungsplanverfahren mit anders gearteten Zielen einzuleiten, berechtigte sienicht, eine Entscheidung über die Bauvoranfrage für das Vorhaben des [X.]hinauszuzögern, wenn dieses nach der - noch - gültigen Rechtslage planungs-rechtlich zulässig war. Der Anspruch auf einen positiven Bescheid durfte [X.] vereitelt werden, daß die Entscheidung bis zum Wirksamwerden einesAufstellungsbeschlusses hinausgeschoben wurde. Die durch Art. 14 Abs. 1 GGgeschützte Rechtsposition des Grundeigentümers war so lange zu beachten,wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen [X.] gesichert werden kann. Die bewußte Nichtbearbeitung desentscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instru-mentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, war daher amtspflichtwidrig- 9 -([X.] vom 23. Januar 1992 aaO; Senatsurteil vom 23. [X.] - NVwZ 1994, 405, 406, 407; vgl. auch BVerwG UPR 1999,108).3.Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens scheitert nicht daran, daßsich die Beklagte auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. auf den Einwand,der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhal-tensweise entstanden, berufen könnte. Bei [X.] hat [X.] rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksich-tigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einemordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte [X.] sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätteschaffen müssen (Senatsurteil [X.]Z 143, 362, 365 m.w.N.). Damit ist [X.] indessen nicht vergleichbar. Es war Sache der [X.], den [X.] zu fassen und so rechtzeitig zu verkünden, daß er bei [X.] über die [X.], die innerhalb angemessener [X.] zu er-gehen hatte, berücksichtigt werden konnte. Der Gesichtspunkt des rechtmäßi-gen Alternativverhaltens kann nicht dazu führen, daß die nicht vorhandeneRechtsgrundlage für eine Zurückstellung der [X.] als gegeben anzu-sehen ist.[X.] Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu [X.] 10 -1.Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, [X.] dazu getroffen, ob der Kläger zur [X.] der Entscheidungsreife(Mitte Januar 1997) nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB einen positivenBauvorbescheid beanspruchen konnte.2.Das Berufungsgericht wird ferner Feststellungen zum Verschulden derBediensteten der [X.] (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu treffen haben. [X.] läßt sich hier nicht bereits wegen der "[X.]" (vgl.Senatsurteile vom 23. September 1993 aaO [X.] und vom 18. Mai 2000- III ZR 180/99 - [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 34; Rin-ne/[X.], [X.]/2000 S. 25) verneinen. Allerdings hat das [X.] als Kollegialgericht ausgesprochen, daß die verzögerte Bearbei-tung der Bauvoranfrage nicht amtspflichtwidrig gewesen sei. Dabei sind [X.] die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht ge-blieben. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zur Unbeachtlichkeit eines nicht verkündeten [X.] nicht berücksichtigt; es hat diese Rechtsprechung zwar angeführt,ist ihr aber, ohne sich damit auseinanderzusetzen, nicht [X.] Betracht zu ziehen ist zudem ein - verschuldensunabhängiger - [X.] aus enteignungsgleichem Eingriff, der neben den Amts-haftungsanspruch treten kann (Senatsurteile [X.]Z 136, 182, 184 und vom18. Juni 1998 - [X.]/97 - [X.]R GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Ein-griff [X.] 9).Der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff [X.], daß rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte [X.] 11 -von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme alsounmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Be-rechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für dieAllgemeinheit auferlegt wird. Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbe-scheides ist als enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Wird ein Vorbescheid,auf dessen Erteilung der Eigentümer Anspruch hat, rechtswidrig versagt, [X.] dadurch in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baufreiheit, die ausdem Grundeigentum abzuleiten ist, eingegriffen (Senatsurteile [X.]Z 125, 258,264 und vom 18. Juni 1998 aaO). Die verzögerte Bearbeitung einer nach gel-tendem Recht positiv zu [X.], entscheidungsreifen Bauvoranfragekann ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen wie die rechtswidri-ge förmliche Ablehnung eines Bauvorbescheids (vgl. Senatsurteil vom [X.] - LM Nr. 42 zu § 839 [X.] vorliegenden Fall kommt als Eingriffsobjekt das - vom Kläger im [X.] erworbene - Eigentum an dem Grundstück in Betracht. In [X.] die Beklagte dadurch, daß sie die Bescheidung der Bauvoranfrage überdie angemessene Bearbeitungszeit hinauszögerte, eingegriffen, wenn der Klä-ger gemäß § 34 BauGB (oder § 35 BauGB) einen positiven Bauvorbescheidbeanspruchen konnte.Während der [X.] auf vollen Schadensersatz gerich-tet ist, gewährt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich eine"angemessene Entschädigung". Der Kläger kann also lediglich eine Entschädi-gung für den "Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, daß erzeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden- 12 -ist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen (Senatsurteile [X.]Z125, 258, 265 und vom 11. Juni 1992 aaO).Wurm[X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 282/00

12.07.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. III ZR 282/00 (REWIS RS 2001, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1931

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