Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. XII ZB 2/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4244

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[X.][X.] vom 29. März 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 [X.]) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des [X.] wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, [X.] und persön-lichen Verhältnisse beider Ehegatten. b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der [X.] ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit er-worbenen Anrechten auf Altersversorgung des [X.]. [X.], Beschluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 3.945 •. Gründe: [X.] Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am [X.] 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe [X.]. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der [X.] am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkün-dete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum [X.] rechtskräftig. 1 - 3 - Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die An-tragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die An-tragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 •). Die An-tragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich [X.] geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. [X.]m Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Famili-engericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 •) geeinigt. 2 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversiche-rungsanstalt (jetzt [X.], fortan: [X.] [X.]; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere [X.] zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der [X.] (jetzt [X.], fortan: [X.] Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in Höhe von 185,77 DM. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] [X.] auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] Bund Rentenan-wartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 •), bezogen auf den 31. August 4 - 4 - 1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den [X.] nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen. 5 Auf die Beschwerde der [X.] Bund, der [X.] [X.] und des [X.] hat das [X.] die Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskon-to der Antragsgegnerin bei der [X.] Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 872,67 DM (446,19 •), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. [X.] der langen Trennungszeit der Parteien ist das [X.] vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der [X.] während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der [X.] [X.] Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem [X.] auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der [X.] Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter. 6 [X.][X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 - 5 - 1. Das [X.], das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des [X.]s nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des [X.] zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Tren-nungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig ge-worden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewe-sen, innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozial-versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eige-ne Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entge-genzuhalten, er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Tren-nungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirt-schaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen hätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen können. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes zumindest eine [X.] habe ausüben können, erscheine es ange-messen, für den Versorgungsausgleich die [X.] von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei. 8 2. Diese Ausführungen des [X.]s halten rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. 9 - 6 - Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-sprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - [X.] 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbar-keit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben. 10 a) Zu Recht geht das [X.] allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billig-keitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könn-ten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen unge-wöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden ([X.]surteil vom 24. Juni 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei ([X.]sbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - [X.] 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - [X.] 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - [X.] 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). [X.]n diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfer-tigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten [X.] schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll ([X.]sbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO [X.] 2053; vom 19. Mai 2004 11 - 7 - aaO [X.] 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO [X.] 303). Hat eine Versorgungs-gemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter [X.] gerechtfertigt sein (h.M., vgl. [X.] Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - veröffentlicht bei juris; [X.] FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; [X.] FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; [X.] FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; [X.] FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; [X.] FamRZ 1985, 79 f.; [X.] 4. Aufl. § 1587 [X.]. 30; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.] [X.]. 23; [X.]/[X.] BGB 2003 § 1587 [X.]. 44; [X.] Der Versorgungsausgleich [X.]. 255; a.[X.]/[X.], 134, 136). b) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeits-erwägungen, insbesondere wollte der Gesetzgeber dem [X.] die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren ([X.]sbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO [X.] 1183; BT-Drucks. 7/4361, [X.]). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des [X.] eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen ([X.]sbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO [X.] 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrach-tungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahme-charakters von § 1587 [X.] im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der 12 - 8 - wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten er-geben ([X.] FamRZ 2003, 1173, 1174; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 30; [X.]/[X.]. § 1587 [X.]. 19, 25). 13 c) Die Feststellungen des [X.]s rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht. 14 aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Ober-landesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch für einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit ([X.]surteil [X.] 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zu-mindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit [X.] vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des [X.], hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte [X.] seit der Volljährigkeit des jüngsten [X.] einer Erwerbstätigkeit nachge-hen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den wider-spruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der [X.] aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den [X.]punkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin [X.] (vgl. [X.] FamRZ 1999, 853; [X.] FamRZ 1995, 1580; [X.]/[X.] Der [X.]. [X.]. 6267; [X.]/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 [X.]. 23; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]. [X.]. 260; [X.]/[X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 [X.]. 25; [X.]/[X.]/[X.] aaO - 9 - § 1361 BGB [X.]. 26; [X.]/[X.] aaO 2000 § 1361 [X.]. 187; Pa-landt/Brudermüller aaO § 1361 [X.]. 13; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 391; vgl. für den nach-ehelichen Unterhalt [X.]surteil vom 31. Januar 1990 - [X.] ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die An-tragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrech-ten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemesse-nen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte [X.] letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist [X.] nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teil-haben zu lassen. [X.]) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht ein-mal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das [X.] meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des [X.] führen. [X.] erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. [X.]sbe-schlüsse vom 29. April 1981 - [X.] 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - [X.] 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; [X.]/[X.] 15 - 10 - Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil V[X.] [X.]. 283; [X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 21; [X.] aaO § 1587 [X.] [X.]. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann rele-vant werden, wenn der [X.] bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen [X.] über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. [X.]sbe-schlüsse vom 29. April 1981 aaO [X.] 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO [X.] 259; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.] [X.]. 7). Entsprechende Umstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich. cc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanziel-ler Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen oder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung [X.] (vgl. [X.] FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu erschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen [X.] zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im [X.]nteresse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der [X.] während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zu drängen. 16 [X.]) [X.]m Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das [X.] fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den [X.] einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren 17 - 11 - knüpft (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Juli 2001 - [X.] 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschlie-ßende (Trennungs-)[X.] entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehe-zeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallen-den Anwartschaften abzuziehen ([X.] aaO [X.]. 255). Nicht zulässig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen. 3. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundes-eisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 ([X.] [X.], 3926) zu ermitteln. [X.]m Übrigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Auskünfte der [X.] [X.] vom 16. Dezember 1999 und der [X.] Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch 18 - 12 - das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.] [X.], 403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann. [X.] [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XII ZB 2/02

29.03.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. XII ZB 2/02 (REWIS RS 2006, 4244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4244

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21 UF 251/02

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