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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BVIIZR277.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 277/14
vom
16.
November 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
November 2016
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack
und Borris
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24.
August
2016 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verwor-fen.
Gründe:
I.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen des §
233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige [X.] zur Einlegung der Anhörungsrüge nach §
321a Abs.
2 Satz
1 ZPO einzuhalten.
Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglich-keit der Verletzung rechtlichen Gehörs
zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidun-gen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 11.
Mai
2006
1
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-
3
-
-
IX
ZR
171/03, FamRZ
2006, 1029, juris Rn.
2; vom 11.
Februar
2013
-
IX [X.]/12
Rn.
1).
Die [X.] begann deshalb mit Zustellung an den [X.] am 31.
August
2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gele-genheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss -
so sie vorgelegen hätten -
zur Kenntnis zu nehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeit-punkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige [X.] den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im [X.] vertrat,
von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat ([X.], Beschluss vom 11.
Mai
2006
-
IX
ZR
171/03, aaO; [X.], Beschluss vom 4.
Mai
2011 -
X [X.]/11
Rn. 7).
Die Klägerin hat sich das Wissen ihres
Prozessbevollmächtigten zurech-nen
zu lassen ([X.], Beschluss vom 11.
Mai
2006 -
IX ZR 171/03, aaO).
4
5
6
-
4
-
II.
Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige [X.] des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses
am 31. August 2016 zu
laufen und endete am 14.
September
2016. Die Frist war bei Eingang der [X.] am 14.
Oktober
2016 abgelaufen.
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
24 O 1922/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2014 -
9 U 1023/14 Bau -
7
Meta
16.11.2016
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZR 277/14 (REWIS RS 2016, 2349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2349
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