Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZR 277/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2349

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BVIIZR277.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 277/14
vom

16.
November 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
November 2016
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack
und Borris
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24.
August
2016 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
I.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen des §
233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige [X.] zur Einlegung der Anhörungsrüge nach §
321a Abs.
2 Satz
1 ZPO einzuhalten.
Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglich-keit der Verletzung rechtlichen Gehörs
zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidun-gen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 11.
Mai
2006

1
2
3
-
3
-
-
IX
ZR
171/03, FamRZ
2006, 1029, juris Rn.
2; vom 11.
Februar
2013

-
IX [X.]/12
Rn.
1).
Die [X.] begann deshalb mit Zustellung an den [X.] am 31.
August
2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gele-genheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss -
so sie vorgelegen hätten -
zur Kenntnis zu nehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeit-punkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige [X.] den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im [X.] vertrat,
von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat ([X.], Beschluss vom 11.
Mai
2006
-
IX
ZR
171/03, aaO; [X.], Beschluss vom 4.
Mai
2011 -
X [X.]/11
Rn. 7).

Die Klägerin hat sich das Wissen ihres
Prozessbevollmächtigten zurech-nen
zu lassen ([X.], Beschluss vom 11.
Mai
2006 -
IX ZR 171/03, aaO).

4
5
6
-
4
-
II.
Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige [X.] des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses
am 31. August 2016 zu
laufen und endete am 14.
September
2016. Die Frist war bei Eingang der [X.] am 14.
Oktober
2016 abgelaufen.

Eick
Halfmeier
Jurgeleit

Graßnack

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
24 O 1922/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2014 -
9 U 1023/14 Bau -

7

Meta

VII ZR 277/14

16.11.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZR 277/14 (REWIS RS 2016, 2349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2349

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 277/14 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge


6 AZN 678/22 (F) (Bundesarbeitsgericht)

Anhörungsrüge - Fristversäumung


II ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)

(Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche …


IX ZR 171/03 (Bundesgerichtshof)


XI ZA 1/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 277/14

IX ZB 101/12

X S 8/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.