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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816B3STR158.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 158/16
vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23.
August
2016
ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
September 2015 wird als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]); jedoch wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der ge-werbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung in 20
Fällen schuldig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 148, 151; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
260 Rn.
25, 25a);
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt zu einer "Freiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Rechtslage entspricht (§
465 Abs.
1 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
[X.] [X.]Gericke
Spaniol [X.]
Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 158/16 (REWIS RS 2016, 6427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6427
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