Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2004, Az. 2 StR 391/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5140

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[X.]/03vom9. Januar 2004in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Bedenken des [X.] hinsichtlich der An-nahme des [X.] der Habgier teilt der Senat nicht. Nachden Feststellungen des [X.] waren der Angeklagte [X.] Mittäter von vornherein entschlossen, das Tatopfer zu töten,um sich in den Besitz des von diesem verwahrten Bargelds zubringen. Darauf, ob sie dieses Ziel auch ohne anschließende Tö-tung des Opfers durch (bloßen) Raub hätten erreichen können,kommt es für das Merkmal der Habgier nicht an. Dieses setztnicht, wie die Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat,einen in dem vom [X.] angenommenen Sinnfunktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung [X.] voraus. Entscheidend ist vielmehr die Motiva-tion des [X.]; nach dem festgestellten [X.] war hier die [X.] 3 -tung des Opfers als (zur Verdeckung) notwendige Folge der be-absichtigten Beraubung von vornherein vorgesehen.[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 391/03

09.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2004, Az. 2 StR 391/03 (REWIS RS 2004, 5140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5140

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