Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 4 StR 140/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1804

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Gegenstand

Versuchter Mord: Habgier des Angeklagten bei erstrebter Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt zur langfristigen Versorgung


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes weist, auch soweit das [X.] das Mordmerkmal der Habgier bejaht hat, keinen Rechtsfehler auf.

1. Nach den Feststellungen wollte der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte eine schwere Straftat begehen, um langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten. In dieser Absicht fuhr er mit seinem Fahrzeug mit mindestens 80 km/h gezielt von hinten auf den auf einem Fahrradweg radelnden Nebenkläger auf. Der Angeklagte wollte diesen erheblich verletzen. Zudem hielt er den Eintritt des Todes des [X.] ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Der Nebenkläger wurde von seinem Fahrrad geschleudert und erlitt durch den Aufprall und den Sturz schwere Verletzungen.

2. Das [X.] hat das Mordmerkmal der Habgier zutreffend bejaht.

a) Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. Oktober 1957 ‒ 1 StR 435/57, [X.]St 10, 399; vom 2. September 1980 ‒ 1 StR 434/80, [X.]St 29, 317 ff.; und vom 22. Januar 1981 ‒ 4 [X.], NJW 1981, 932). Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des [X.] objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung ‒ durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 1993 ‒ 1 StR 49/93, [X.]R § 211 Abs. 2 Habgier 4).

b) Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfüllt.

Nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten war die Tatbegehung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Gewinnstrebens ausgerichtet. Der Annahme der Habgier stehen die mit der erstrebten Inhaftierung verbundenen persönlichen Einschränkungen des Angeklagten nicht entgegen, weil diese in seiner Vorstellung nur eine untergeordnete Rolle spielten und der angestrebte Vermögensvorteil für den Angeklagten das maßgebliche Tatmotiv war.

Für die Annahme einer Tötung aus Habgier ist ferner unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2004 ‒ 5 [X.]). Ebenso steht einem Mordversuch aus Habgier nicht entgegen, dass der Angeklagte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Beantragung von Sozialleistungen hätte erreichen können. Einen funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Vermögensvermehrung in dem Sinne, dass der [X.] aus Sicht des [X.] unerlässliches Mittel zur Zielerreichung ist, setzt das Mordmerkmal nicht voraus; entscheidend ist vielmehr die Motivation des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2004 ‒ 2 StR 391/03, [X.], 441; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 211 Rn. 62; [X.] in Matt/[X.], StGB, 2. Aufl., § 211 Rn. 15).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Bender

        

Quentin     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 140/20

19.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. Dezember 2019, Az: 5 Ks 20/19

§ 22 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 23 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 4 StR 140/20 (REWIS RS 2020, 1804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1804

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 312/21

2 Ks-30 Js 206/19-23/19

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