Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. 1 StR 391/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 421

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 391/05 vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.] - in der Verhandlung -, [X.] - in der Verkündung - als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte persönlich, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 11. März 2005 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Durch Urteil des [X.] vom 18. Februar 2002 war der Angeklagte, ein Arzt, wegen zahlreicher Verstöße gegen das [X.] ([X.]) [X.] wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin zu einer zur Bewährung ausge-setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf seine Revi-sion hatte der Senat das Verfahren wegen der Verstöße gegen das [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der [X.] das genannte Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum [X.] 4 - ren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tö-tung verurteilt worden war (Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 [X.]). Auf der Grundlage der damit bindend gewordenen Feststellungen und der ergänzend von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme hat das [X.] nunmehr festgestellt: Bei einer vom Angeklagten in seiner Klinik in [X.]vorgenommenen, medizinisch nicht gebotenen [X.], trat bei der zuvor nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Patientin eine zwar seltene, aber doch vor-aussehbare Komplikation auf. Aus sachwidrigen Gründen, die in jahrelangen Streitigkeiten mit einer anderen Klinik in [X.]und dem Rettungsdienst des [X.] in [X.] wurzeln, sorgte der Angeklagte nicht für die schnellst- und bestmögliche Hilfe für die Patientin, die hätte geleistet werden können, wenn die Patientin alsbald, etwa von dem hierfür ausgerüsteten Ret-tungsdienst [X.], in die andere Klinik in [X.]verbracht worden wäre. Der Angeklagte hatte demgegenüber erst nach Stunden veranlasst, dass die Patientin von einem von ihm in dem etwa 50 km von [X.]entfernt [X.]angeforderten Sanitätswagen in eine Klinik nach [X.]verlegt wurde. Dass als Konsequenz dieses Verhaltens tödliche Folgen für die Patientin eintreten könnten, hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf ge-nommen. Tatsächlich konnte der Patientin in [X.]

nicht mehr geholfen werden, sodass sie dort am nächsten Morgen verstarb. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Vornahme einer medizinisch nicht gebotenen [X.] nach unzulänglicher Aufklärung) in Tateinheit mit Totschlag (unzulängliche Rettungsbemühungen) bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 227 Abs. 2 StGB, § 213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem wurde ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. - 5 - I[X.] Gegen dieses Urteil richten sich die uneingeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel, die beide auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos. 1. Die Revision des Angeklagten: Das [X.] erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Fest-stellungen in dem Urteil vom 18. Februar 2002, insbesondere soweit sie aufgehoben wurden, den jetzt getroffenen Feststellungen gegenüber zu stellen und die jetzigen (sorgfältig und eingehend begründeten) tatrichterlichen Feststellungen unter Zugrundelegung eigener Erwägungen z.B. als —unschlüssigfi, —keinesfalls ausreichendfi, —unzulässigfi, —keinesfalls tragfähigfi zu bezeichnen und zu bewerten. Weder damit noch mit ihrem sonstigen Vorbringen ist die Möglichkeit eines den Angeklagten [X.] aufgezeigt. Auch im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. All dies hat auch der [X.], ebenso wie schon in seinem schriftlichen Antrag vom 20. September 2005 im Einzelnen zutreffend dargelegt. 2. Auch die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Soweit geltend gemacht wird, die [X.] hätte strafzumessungser-hebliche Erkenntnisse gewonnen, wenn sie nicht nur den Tenor, sondern auch die von der Revision nicht mitgeteilten Gründe eines Bescheids der Regierung von [X.] zum Ruhen der [X.] des Angeklagten verlesen hätte, - 6 - handelt es sich der Sache nach um eine nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende unzulänglich vorgetragene Verfahrensrüge. Im Übrigen wird mit dem gesamten Vorbringen - etwa: gegen die von der [X.] angenommene langjährige —aufop-ferungsvollefi ärztliche Tätigkeit des Angeklagten spreche, dass er in nicht unerheblichem Umfang —Strafanzeigen, Eingaben, Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerdenfi im Zusammenhang mit der Tätigkeit des genannten [X.] angebracht habe; von Rechts wegen hätte die [X.] nur berücksichtigen dürfen, dass er seinen Beruf bis zur Tat —lege [X.] ausgeübt habe; - oder: es hätten [X.] das Alter des (1938 geborenen) Angeklagten, die Dauer des Verfahrens und die [X.] Folgen der Verurteilung ein-schließlich des [X.] entweder gar nicht oder jedenfalls nur in einem geringeren Maße als geschehen berücksichtigt werden dürfen, weder die Möglichkeit eines Rechtsfehlers bei der [X.], noch bei der Strafzumessung im Übrigen verdeutlicht. Die ergänzenden Erwägungen des [X.]s führen zu kei-nem anderen Ergebnis: Die [X.] erwägt, dass dem Angeklagten —ein hohes Maßfi an Pflichtwidrigkeit zur Last liegt. Der Senat teilt nicht die Besorgnis, sie könne [X.] dieser sachgerechten Zusammenfassung bei der Strafzumessung die von ihr im Einzelnen festgestellten und minutiös aufgeführten Pflichtverletzungen des Angeklagten außer Betracht gelassen haben. Die [X.] hat die (nahe liegenden) Feststellungen getroffen, - 7 - - dass der Angeklagte ursprünglich in —[X.] gehandelt hat und - dass er im späteren Verlauf im Hinblick auf für ihn vorrangige Gesichts-punkte den Tod der Patientin zwar billigend in Kauf genommen hat, ihm diese Folge seines Handelns als solche aber gleichwohl unerwünscht war. Unter diesen Umständen vermag der Senat schließlich auch nicht zu er-kennen, warum es ein Rechtsfehler sein könnte, dass die [X.] nicht ausdrücklich erwogen hat, —dass das Opfer für das Verhalten des Angeklagten nicht den geringsten Anlass gabfi. Auch im Übrigen hat die [X.] die Grenzen tatrichterlicher Straf-zumessung eingehalten. [X.] Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 391/05

07.12.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. 1 StR 391/05 (REWIS RS 2005, 421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 421

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