Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZR 228/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3454

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 228/00Verkündet am:10. April 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaCMR Art. 17 Abs. 2Der in Art. 17 Abs. 2 CMR vorausgesetzte optimale Frachtführer darf [X.] erkennbaren erheblichen Schadensrisiken nicht darauf vertrauen, daß einein einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene [X.] injedem Fall gewährleistet ist.[X.], [X.]. v. 10. April 2003 - I ZR 228/00 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. April 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 7. September 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den [X.]n als Frachtführer wegen der [X.] einer Motorjacht gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auf Leistung von Schadens-ersatz in Anspruch.Der Kläger beauftragte den [X.]n im [X.] 1993 damit, die von ihmüber die in [X.] ansässige [X.] erworbene und bei der [X.]. P.L.C. in [X.] hergestellte Jacht "[X.]" zunächst von der Her-- 3 -stellerwerft über den Kanal nach [X.] und dort dann auf dem Landweg zudem [X.] zu transportieren. Während des von [X.] [X.] genehmigten und von [X.] sowie von [X.] Motorradpolizisten be-gleiteten [X.] blieb die Jacht auf der [X.] Nationalstraße109 in der Nähe von [X.] an einer Brückenunterführung hängen.Der Kläger hat den hierdurch an der Jacht, die der [X.] ihm dann [X.] November 1993 abgeliefert hat, entstandenen Schaden auf 656.000 DMbeziffert. Mit seiner deswegen gegen den [X.]n erhobenen Klage hat erzuletzt - unter Berücksichtigung von seiner Kaskoversicherung gezahlter258.580 DM - beantragt,den [X.]n zu verurteilen, an ihn 397.420 DM nebst 6,5 % Zin-sen seit dem 29. März 1994 zu zahlen.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht,der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Außerdem hat erdie Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von57.264,60 DM nebst Zinsen stattgegeben.Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.Auf die Anschlußberufung des [X.]n hat das Berufungsgericht die [X.] abgewiesen (OLG [X.] [X.] 2001, 119).- 4 [X.] richtet sich die Revision des [X.], mit der er den [X.] in voller Höhe weiterverfolgt. Der [X.] beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen [X.] ausgeführt:Die Klage scheitere zwar nicht an der vom [X.]n erhobenen [X.] Verjährung, aber daran, daß der Unfall für den [X.]n ein unvermeidba-res Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR dargestellt habe. Der [X.] sei ver-pflichtet gewesen, die Fahrtstrecke zu benutzen, die ihm die zuständige [X.] Verwaltungsstelle in der Genehmigung vom 9. November 1993 vorge-schrieben habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Gesamthöhe [X.] maximal 4,72 m betragen habe. Da die Höhe des Transports in derVerfügung der Verwaltungsstelle mit 4,70 m angegeben gewesen sei, habe [X.] grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß die vorgeschriebene Fahrt-route keine Hindernisse mit einer geringeren [X.] aufgewiesen ha-be. Der [X.] habe zudem darauf vertrauen dürfen, daß die [X.] noch bei einer geringfügigen Überschreitung der angegebenen [X.] sicher gewesen sei.Der [X.] sei auch weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, [X.] selbst zu prüfen, ob ein Durchfahren gefahrlos möglichgewesen sei. Zu einer derartigen Überprüfung hätte er auf einer [X.]- 5 -Nationalstraße vor jeder zweifelhaften Brückendurchfahrt anhalten und mit ent-sprechenden Meßgeräten die Höhe der jeweiligen Durchfahrt ermitteln müssen,was bei sorgfältiger Durchführung zu einer erheblichen Gefährdung des sonsti-gen Verkehrs geführt hätte und von der begleitenden Polizeieskorte aus [X.] nicht gestattet worden wäre. Außerdem bedeutete die An-nahme einer solchen Prüfpflicht eine Überspannung der Sorgfaltspflichten. [X.] sei bei der fraglichen Brücke die [X.] ausreichend gewesenund die Jacht erst im Bereich der Ausfahrt mit der [X.] kollidiert.Bei dieser Sachlage sei die Beschädigung der Jacht durch Umständeverursacht worden, die der [X.] nicht habe vermeiden und deren Folgen ernicht habe abwenden können. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß [X.] in der Genehmigung vom 9. November 1993 mit 4,70 m ange-geben gewesen sei, tatsächlich aber möglicherweise bis zu 4,72 m betragenhabe. Denn bei der Genehmigung der Fahrtstrecke durch die [X.]Behörden müsse ein Sicherheitsabstand von der angegebenen Obergrenze [X.] zur Untergrenze der zu durchfahrenden Brücken von einigen Zenti-metern berücksichtigt worden sein, so daß eine eventuelle Minimalabweichungvon zwei Zentimetern den Unfall nicht hätte herbeiführen können.I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.] vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist entgegen der von [X.] geäußerten Auffassung davon auszugehen, daß der [X.] für den in-folge des Unfalls an der Jacht entstandenen Schaden dem Grunde nach haftet(zu nachstehend 1.). Die Ansprüche des [X.] sind auch nicht verjährt (zunachstehend 2.).- 6 -1. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davonausgegangen, daß Unvermeidbarkeit i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzu-nehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß [X.] auch bei Anwendung der äußersten ihm möglichen und zumutbarenSorgfalt nicht hätte vermieden werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v.18.1.2001 - [X.], [X.] 2001, 369, 371 = VersR 2001, 1134 m.w.[X.] setzt bei Verkehrsunfällen voraus, daß sich der Frachtführer völlig [X.] verhalten, d.h. der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dargestellt hat ([X.], [X.]. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74,VersR 1975, 610, 611; [X.] in [X.].[X.], 4. Aufl., [X.]. VI nach § 452:CMR Art. 17 Rdn. 100). Ein solches unabwendbares Ereignis liegt immer [X.] nicht vor, wenn ein - sei es auch nur geringfügiges - Verschulden [X.] für den Unfall ursächlich gewesen oder ein solcher Ursachenzusam-menhang zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. [X.] 1976,584, 585; [X.] aaO CMR Art. 17 Rdn. 100 und Rdn. 54 mit Hinweis auf Art. 18Abs. 1 [X.]) Gemäß diesen Grundsätzen kann - entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, daß der [X.] von [X.] befreit ist. Wenn auch an das Maß der von ihm zu beachtendenSorgfalt wohl hohe, jedoch keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen sind,hätte er wegen der Höhe des Transports Unterführungen, deren sicheresDurchfahren mangels Anzeige einer [X.] nicht ohne weiteres ge-währleistet war, nur mit einer Geschwindigkeit befahren dürfen, bei der einrechtzeitiges [X.]alten noch möglich war, wenn sich abzeichnete, daß die[X.] nicht ausreichte. Zumal unter Berücksichtigung des sehr erheb-lichen Wertes des Transportgutes und des schon bei schwacher Berührung er-kennbar drohenden erheblichen Schadens durfte ein besonders [X.] nicht darauf vertrauen, daß die erteilte Genehmigung einen hinrei-chenden Sicherheitsabstand zur angegebenen Höhe des [X.] be-rücksichtigte. Dabei ist auch zu beachten, daß die [X.] sich nachder Lebenserfahrung etwa durch die Aufbringung eines neuen Fahrbahnbela-ges oder durch die Absenkung des unterfahrenen Bauwerks in gewissem [X.] verringern kann, ohne daß dies bei dem Bescheid der Straßenverkehrsbe-hörde berücksichtigt sein konnte. Den [X.]n trifft dabei entgegen der [X.] der Revision nicht ein dem Vorsatz gleichzustellendes Verschulden i.S.des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR, sondern, wie das [X.] zutreffend aus-geführt hat, nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis alszutreffend dar (§ 563 ZPO a.F.). Der dem Grunde nach zu bejahende [X.] ist nicht verjährt.Die bei einfacher Fahrlässigkeit gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR [X.] Verjährungsfrist hat mit der Ablieferung der Jacht, d.h. dem Ablauf des26. November 1993 begonnen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Satz 4 CMR).Die Verjährung war nachfolgend, wie der [X.] in der [X.] ausgeführt hat, im Hinblick auf das [X.] vom 22. Dezember 1993 in der [X.] vom 24. Dezember 1993 bis zum Zu-gang des Ablehnungsschreibens der Haftpflichtversicherung des [X.]nvom 29. März 1994 beim Kläger am 1. April 1994, d.h. für einen [X.]raum von99 Tagen, gehemmt (Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 CMR i.V. mit § 205BGB a.F.). Die danach am 6. März 1995 ablaufende Verjährung ist nach [X.] des Berufungsgerichts nicht bereits durch die Klageerhebungam 25. November 1994 gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 2 CMR i.V. mit § 209 Abs. 1BGB a.F. unterbrochen worden; denn der Kläger war zu diesem [X.]punkt nicht- 8 -Inhaber der Klageforderung, nachdem er seine gesamten Ansprüche gegen-über dem [X.]n mit schriftlicher Erklärung vom 8. Oktober 1994 an seineKaskoversicherung abgetreten hatte. Die Verjährung wurde aber aufgrund dervon der Kaskoversicherung des [X.] mit Schreiben vom 9. Juni 1995 er-klärten Rückabtretung unterbrochen. Bis zu diesem [X.]punkt war die [X.] [X.] gehemmt. Die Versicherer der Parteien haben gemäßdem Schreiben der Haftpflichtversicherung des [X.]n vom 20. [X.], wonach auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 1995 ver-zichtet werde, ein Stillhalteabkommen abgeschlossen, so daß die Verjährungab diesem [X.]punkt erneut geruht hat (vgl. [X.], [X.]. v. 16.12.1998- VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; MünchKomm.BGB/[X.], 4. [X.]. 1a, § 205 Rdn. 5 f., jeweils m.w.[X.]). Unter Berücksichtigung des genannten[X.]raums wäre die Verjährung erst Mitte Juni 1995 abgelaufen, weshalb [X.] an den Kläger als Berechtigten in nicht verjährter [X.] erfolgt [X.] seine Klage zur Unterbrechung der Verjährung führte (vgl. [X.], [X.]. v.6.4.1995 - [X.], NJW 1995, 1675, 1676).II[X.] Danach konnte das [X.]eil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es war aufzuheben. Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreitsweitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, die in der Re-visionsinstanz nicht getroffen werden können, war die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.Dieses wird im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung dieHöhe des dem Kläger zu leistenden Schadensersatzes festzustellen haben.Dabei wird es die den Haftungsumfang begrenzenden Bestimmungen derArt. 23, 25 CMR sowie hinsichtlich der Zinsen die Vorschrift des Art. 27 CMR zubeachten haben. Art. 29 CMR ist dagegen mangels grob fahrlässigen [X.] 9 -tens des [X.]n nicht anzuwenden (vgl. [X.]Z 88, 157, 159 ff.; [X.], [X.]. v.16.7.1998 - [X.], [X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254).Ullmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 228/00

10.04.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZR 228/00 (REWIS RS 2003, 3454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3454

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