Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 190/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13737

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Gegenstand

Internationaler Straßengüterverkehr: Haftungsbefreiung für den Frachtführer bei Transportgutschaden infolge eines Verlade- oder Verstaufehlers des Absenders


Leitsatz

1. Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Ein Verladefehler kommt in Betracht, wenn es wegen einer Notbremsung zu einer Höherstauung der Ladung kommt.

2. Eine zur Haftungsbefreiung des Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR führende mangelhafte Ladung oder Stauung des Transportgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die behördlich genehmigte Transporthöhe überschreitet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, beauftragte die Beklagte im Februar 2011 zu festen Kosten, eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Klimaanlage aus der [X.] nach [X.] zu befördern. Dort sollten die Teile zum Weitertransport an die [X.] Empfängerin verschifft werden. Die Beklagte betraute mit dem Transport ihrerseits die in der [X.] ansässige Streithelferin.

2

Die Streithelferin beantragte im März 2011 ausgehend von den Angaben zur Höhe der Packstücke in der Packliste der Verkäuferin bei der [X.] Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport mit einer Transporthöhe von 4,35 m, die ihr für eine vorgeschriebene Fahrtroute erteilt wurde. Am 9. April 2011 kam es bei einem Sattelzug, der nach Darstellung der Beklagten von Angestellten der Verkäuferin unter Aufsicht eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters beladen worden war, zu einer Kollision mit der Deckenunterseite einer Autobahnbrücke auf der [X.] in Fahrtrichtung [X.]. Dabei wurde das Transportgut teilweise beschädigt. Die Polizei überprüfte den Sattelzug, der an der Kollision beteiligt war, und drei weitere Sattelzüge der Streithelferin und stellte fest, dass bei allen vier Fahrzeugen die genehmigte Gesamthöhe überschritten war. Bei dem Sattelzug, der mit der Brücke kollidiert war, sowie bei einem weiteren Sattelzug wurde eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m gemessen.

3

Die Klägerin macht geltend, sie werde von der [X.]n Empfängerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Schaden belaufe sich nach einer ersten Schätzung der Empfängerin auf etwa 55.000 €.

4

Das [X.] hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von der Empfängerin des Gutes wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurückgewiesen ([X.], [X.] 2014, 114 = RdTW 2015, 110).

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] hafte für den eingetretenen S[X.]haden unbes[X.]hränkt.

7

Auf den Transport sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Der S[X.]haden sei während der Obhut der Streithelferin als Subunternehmerin der [X.]n eingetreten. Grundsätzli[X.]h greife deshalb die vers[X.]huldensunabhängige Haftung na[X.]h Art. 17 Abs. 1 CMR. Die Haftung sei ni[X.]ht na[X.]h Art. 17 Abs. 2 CMR ausges[X.]hlossen, da der S[X.]haden ni[X.]ht unvermeidbar gewesen sei.

8

Die [X.] könne si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf einen vollständigen oder teilweisen Haftungsauss[X.]hluss wegen einer mangelhaften Verladung der Pa[X.]kstü[X.]ke der Klimaanlage gemäß Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 5 CMR berufen, weil sie und ihre Streithelferin einen entspre[X.]henden Mangel ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen hätten. Die Klägerin hafte ihrerseits ni[X.]ht für den entstandenen S[X.]haden. Es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr an die [X.] weitergeleitete Mitteilung der Verkäuferin über die Höhe der Pa[X.]kstü[X.]ke unri[X.]htig gewesen sei.

9

Die [X.] hafte abwei[X.]hend von Art. 23 Abs. 3 CMR in vollem Umfang. Es liege ein vorsatzglei[X.]hes Verhalten (Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB) der Streithelferin und des Fahrers des Sattelzuges vor, das der [X.]n zuzure[X.]hnen sei. Das Unfallfahrzeug habe mit einer Höhe von 4,51 m die na[X.]h der Ausnahmegenehmigung zulässige Höhe von 4,35 m übers[X.]hritten. Der Fra[X.]htführer habe die Einhaltung der Vorgaben in einer Ausnahmegenehmigung wegen des erhebli[X.]hen S[X.]hadensrisikos bei einer Höhenübers[X.]hreitung genau zu überwa[X.]hen. Aufgrund der Fotos vom Zugfahrzeug dränge si[X.]h die Annahme auf, dass die genehmigte Höhe übers[X.]hritten worden sei. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage hätte der Fahrer die Höhe na[X.]hmessen müssen. Es sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend, die Höhenangaben für die Pa[X.]kstü[X.]ke und die [X.] zu addieren. Der S[X.]haden beruhe auf der [X.]. Dass er bei einer Höhe von bis zu 4,35 m eingetreten wäre, sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

II. Über die Revision ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden, da die Klägerin in der mündli[X.]hen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ni[X.]ht anwaltli[X.]h vertreten war. Inhaltli[X.]h beruht das Urteil indessen ni[X.]ht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sa[X.]hprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81; Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 298 Rn. 14 = [X.], 164 - Runes of Magi[X.]).

III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen re[X.]htfertigen ni[X.]ht die Annahme, dass die [X.] für den infolge des Unfalls entstandenen S[X.]haden in vollem Umfang verantwortli[X.]h ist.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist mit Re[X.]ht von der Zulässigkeit der auf Feststellung der Einstandspfli[X.]ht der [X.]n geri[X.]hteten Klage ausgegangen (§ 256 ZPO). Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte S[X.]haden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindli[X.]hkeit. Der zunä[X.]hst auf Befreiung von dieser S[X.]huld geri[X.]htete Anspru[X.]h geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspru[X.]h über, wenn der S[X.]hädiger die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat ([X.], Urteil vom 10. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 1137, 1138 mwN). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h mit einer Verbindli[X.]hkeit bes[X.]hwert ist, weil sie die S[X.]hadensersatzforderung der Empfängerin der bes[X.]hädigten Klimaanlage erfüllen muss. Da die Empfängerin der bes[X.]hädigten Sendung bisher nur eine S[X.]hadenss[X.]hätzung in Höhe von 70.000 $ und no[X.]h keine konkrete S[X.]hadensermittlung vorgenommen hat und damit die Höhe der Verbindli[X.]hkeit, von der Befreiung verlangt wird, ni[X.]ht feststeht, kann nur auf Feststellung und ni[X.]ht auf Leistung geklagt werden ([X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.], NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. Mün[X.]hKomm.ZPO/Be[X.]ker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 147; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 256 Rn. 29).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h zu Unre[X.]ht angenommen, dass die [X.] in vollem Umfang für den eingetretenen S[X.]haden verantwortli[X.]h ist. Die entspre[X.]hende Annahme des Berufungsgeri[X.]hts beruht auf Feststellungen, die Vorbringen der [X.]n und ihrer Streithelferin unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind. Die Vors[X.]hriften der CMR gelten na[X.]h Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltli[X.]he Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei vers[X.]hiedenen [X.] liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte [X.] mit dem Lkw aus der [X.] na[X.]h Lübe[X.]k befördert werden. Deuts[X.]hland und die [X.] gehören zu den Vertragsstaaten der CMR.

b) Na[X.]h Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Fra[X.]htführer für die Bes[X.]hädigung des [X.], sofern diese zwis[X.]hen dem Zeitpunkt der Übernahme des [X.] und dem seiner Ablieferung eintritt. Zwis[X.]hen den Beteiligten ist ni[X.]ht in Streit, dass im Haftungszeitraum an zwei Pa[X.]kstü[X.]ken auf dem Sattelzug der Streithelferin ein S[X.]haden eingetreten ist.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Haftungsauss[X.]hluss na[X.]h Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Das nimmt die Revision hin. Re[X.]htsfehler sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

d) Die Revision der [X.]n und ihrer Streithelferin wendet si[X.]h jedo[X.]h mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Haftung der [X.]n sei ni[X.]ht gemäß Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR ganz oder teilweise ausges[X.]hlossen.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Verladung sei zwar grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Absenders. Den Fra[X.]htführer, der eine mangelhafte Verladung erkenne, träfen aber Hinweispfli[X.]hten. Ein Auss[X.]hluss der Haftung na[X.]h Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR greife ein, wenn die Verladung objektiv dermaßen mangelhaft gewesen sei, dass sie normalen Beförderungsbedingungen ni[X.]ht entspre[X.]he. Die [X.] und ihre Streithelferin hätten ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan, dass die Verladung der Pa[X.]kstü[X.]ke der Klimaanlage derart mangelhaft gewesen sei. Die Streithelferin ma[X.]he ohne nähere Konkretisierung geltend, die Ladung habe si[X.]h bei der Vollbremsung vers[X.]hoben und dies falle in den Verantwortungsberei[X.]h der Versenderin und damit der Klägerin. Unklar sei s[X.]hon, ob die S[X.]häden an den beiden Pa[X.]kstü[X.]ken dur[X.]h ein Zusammens[X.]hieben der Ladung bei einer Vollbremsung entstanden seien oder entstanden sein könnten. Die vorgelegten Li[X.]htbilder von den bes[X.]hädigten Pa[X.]kstü[X.]ken sprä[X.]hen ni[X.]ht für ein Vers[X.]hieben der Ladung. Zur behaupteten Notbremsung trage die Streithelferin ni[X.]hts Näheres vor.

bb) Diese Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Von der Haftung na[X.]h Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Fra[X.]htführer gemäß Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR vorbehaltli[X.]h des Art. 18 Abs. 2 bis 5 CMR befreit, wenn die Bes[X.]hädigung des [X.] auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurü[X.]kzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen ni[X.]ht nur das Verbringen des [X.] auf das Transportfahrzeug, sondern au[X.]h dessen Befestigung und Si[X.]herung auf dem Fahrzeug [X.], Transportre[X.]ht, 8. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 39; Mün[X.]hKomm.HGB/[X.], 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 68). Für die Anwendung des besonderen Haftungsauss[X.]hlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR kommt es maßgebli[X.]h darauf an, wer die Verladung tatsä[X.]hli[X.]h ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.] 2007, 314 Rn. 17). Hat der Absender die Verladetätigkeit vorgenommen, hat er ordnungsmäßig zu verladen. Dazu gehört, dass dur[X.]h die Art der Verladung S[X.]häden, die [X.] während der Beförderung drohen, na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermieden werden (§ 412 Abs. 1 HGB; zu Art. 17 [X.]: [X.], Urteil vom 21. April 1960 - [X.], [X.]Z 32, 194, 196 f.). Kommt es zu einer Höherstauung der Ladung wegen einer Notbremsung, spri[X.]ht dies dafür, dass die Verladung normalen Beförderungsbedingungen ni[X.]ht entspro[X.]hen hat, weil au[X.]h Notbremsungen zu den vorhersehbaren Transportbedingungen zählen (vgl. Baumba[X.]h/[X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., § 412 Rn. 1).

(2) Es obliegt dem Fra[X.]htführer na[X.]h Art. 18 Abs. 2 CMR, zu den Voraussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes des Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR substantiiert vorzutragen. Dem ist die [X.] na[X.]hgekommen. Sie hat unter Berufung auf Vortrag ihrer Streithelferin geltend gema[X.]ht, ni[X.]ht die Übers[X.]hreitung der bewilligten Gesamthöhe von 4,35 m, sondern ein Vers[X.]hieben der Ladung und eine dadur[X.]h kurzfristig bedingte Höherstauung des [X.] wegen einer Notbremsung unter der Autobahnbrü[X.]ke habe zur Kollision mit der Brü[X.]ke geführt. Die Autobahnbrü[X.]ke habe mit der tatsä[X.]hli[X.]hen maximalen Gesamthöhe des Transports von 4,51 m problemlos unterquert werden können. Das Fahrzeug mit den bes[X.]hädigten Pa[X.]kstü[X.]ken habe na[X.]h der Kollision seine Fahrt fortsetzen und die Brü[X.]ke ohne weitere Probleme unterfahren können. Das Vorbringen zur li[X.]hten Dur[X.]hfahrthöhe der Autobahnbrü[X.]ke hat die Streithelferin unter Beweis gestellt. Des Weiteren hat die Streithelferin beweisbewehrt vorgetragen, dass ihr von der zuständigen Behörde dieselbe Fahrtroute vorgegeben worden wäre, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Gesamthöhe von 4,51 m beantragt hätte. Für die Ri[X.]htigkeit des Vortrags zur Notbremsung hat die Streithelferin den Fahrer des Lkw, der mit der Brü[X.]ke kollidiert ist, als Zeugen angeboten.

(3) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Unre[X.]ht diesen Vortrag als unzurei[X.]hend angesehen und den Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht weiter aufgeklärt. Es hat in diesem Zusammenhang s[X.]hon ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die [X.] bei der Verladung des [X.] ni[X.]ht anwesend war. Von ihr konnte deshalb kein näherer Sa[X.]hvortrag zur Ladetätigkeit und zu mögli[X.]hen S[X.]hutzmaßnahmen gegen ein Verruts[X.]hen der Ladung erwartet werden. Jedenfalls war das Verladen des [X.] ni[X.]ht Sa[X.]he der [X.]n oder ihrer Streithelferin. Die Verladung oblag der Verkäuferin. Außerdem war vereinbart, dass ein namentli[X.]h benannter Mitarbeiter der Klägerin die Verladung überwa[X.]hen und kontrollieren sollte.

(4) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, die aus den Li[X.]htbildern ersi[X.]htli[X.]hen, über dem oberen Spoiler liegenden S[X.]häden an den Pa[X.]kstü[X.]ken sprä[X.]hen ni[X.]ht für eine Vers[X.]hiebung der Ladung, ist diese Beurteilung spekulativ und lässt eine hinrei[X.]hende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der [X.]n und ihrer Streithelferin vermissen. Die Überlegungen des Berufungsgeri[X.]hts re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, die von der [X.]n und ihrer Streithelferin für ihren Vortrag angebotenen Beweise ni[X.]ht zu erheben. Für die Ri[X.]htigkeit des Vortrags der Streithelferin zu einem mögli[X.]hen Ladefehler spri[X.]ht zudem der Umstand, dass das Fahrzeug mit den bes[X.]hädigten Pa[X.]kstü[X.]ken trotz der Kollision die Autobahnbrü[X.]ke na[X.]h dem Unfall unterfahren konnte. Hinzu kommt, dass die Polizei das Fahrzeug, bei dem es zur Bes[X.]hädigung des [X.] gekommen ist, und drei weitere Fahrzeuge der Streithelferin na[X.]h der Kollision mit der Autobahnbrü[X.]ke auf einer Autobahnraststätte kontrolliert hat und dabei ni[X.]ht nur bei dem Fahrzeug mit der bes[X.]hädigten Ladung, sondern au[X.]h bei einem weiteren Fahrzeug der Streithelferin der [X.]n, das die Brü[X.]ke s[X.]hadlos passiert hat, eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m festgestellt hat. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage kann ni[X.]ht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Übers[X.]hreiten der genehmigten Höhe des beladenen Fahrzeugs die alleinige S[X.]hadensursa[X.]he ist. Da das Berufungsgeri[X.]ht Feststellungen zur Dur[X.]hfahrtshöhe der Autobahnbrü[X.]ke ni[X.]ht getroffen hat, hätte es ni[X.]ht davon absehen dürfen, die von der [X.]n angebotenen Beweise zum S[X.]hadenshergang und zur S[X.]hadensursa[X.]he zu erheben.

(5) Die [X.] ist entgegen der Annahme des Landgeri[X.]hts ni[X.]ht gehindert, si[X.]h auf das entspre[X.]hende Vorbringen ihrer Streithelferin zu berufen. Die Vors[X.]hrift des § 67 Halbs. 2 ZPO steht dem ni[X.]ht entgegen. Der Streithelfer kann grundsätzli[X.]h alle Prozesshandlungen eins[X.]hließli[X.]h der Behauptungen von Tatsa[X.]hen mit Wirkung für die von ihm unterstützte [X.] vornehmen. Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, als si[X.]h ni[X.]ht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten [X.] ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers ni[X.]ht gegen si[X.]h gelten lassen will. Die Erklärung der [X.]n in der Klageerwiderung, das Vorbringen der Klägerin zum Unfallhergang sei na[X.]h ihrer Kenntnis zutreffend, kann ni[X.]ht als Widerspru[X.]h zu dem späteren Vorbringen der Streithelferin hierzu gewertet werden. Dem steht s[X.]hon die weitere Erklärung der [X.]n in der Klageerwiderung entgegen, zum Unfallhergang ni[X.]ht mehr zu wissen als die Klägerin. Da die [X.] dem späteren Vorbringen ihrer Streithelferin ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h widerspro[X.]hen hat, steht der Widerspru[X.]h im Sinne des § 67 Halbs. 2 ZPO ni[X.]ht positiv fest, so dass die im Vortrag zum Unfallges[X.]hehen liegende Prozesshandlung der Streithelferin wirksam ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 358, 361).

[X.][X.]) Selbst wenn si[X.]h aufgrund der no[X.]h zu treffenden Feststellungen ergeben sollte, dass S[X.]hadensursa[X.]he die zu hohe Beladung des Fahrzeugs der Streithelferin der [X.]n war, kann ni[X.]ht von einer uneinges[X.]hränkten Haftung der [X.]n ausgegangen werden. Die Revision rügt zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht geprüft hat, ob si[X.]h eine Haftungsbefreiung der [X.]n na[X.]h Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR deshalb ergibt, weil na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n, von dem im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts auszugehen ist, die Mitarbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters das Ladegut auf die Fahrzeuge der Streithelferin verladen und dabei die Übers[X.]hreitung der genehmigten [X.] ni[X.]ht bemerkt und auf Na[X.]hfrage des Fahrers der Streithelferin erklärt hätten, die genehmigte Höhe sei eingehalten.

(1) Eine dem Haftungsbefreiungstatbestand des Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst. [X.] CMR unterfallende mangelhafte Ladung oder Stauung des Transportgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die behördli[X.]h genehmigte [X.] übers[X.]hritten hat ([X.] [X.], [X.] 2013, 344, 347; [X.] [X.], [X.] 2013, 351 ff.).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hätte deshalb dem unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.]n und ihrer Streithelferin na[X.]hgehen müssen, die Verladung des Transportgutes sei dur[X.]h Arbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin hierfür abgestellten Mitarbeiters erfolgt, diese hätten dem Fahrer der Streithelferin der [X.]n gegenüber angegeben, dass die Sendung eine Höhe von 4,35 m - das heißt eine der beantragten Ausnahmegenehmigung entspre[X.]hende Höhe - gehabt habe.

dd) Sollte si[X.]h aufgrund der vom Berufungsgeri[X.]ht zu treffenden Feststellungen ergeben, dass der Fahrer der Streithelferin der [X.]n Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung der genehmigten [X.] hätte haben und die Ladehöhe überprüfen müssen, kann allerdings eine S[X.]hadensteilung na[X.]h Art. 17 Abs. 5 CMR in Betra[X.]ht kommen.

e) Von Re[X.]htsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der [X.]n sei ein qualifiziertes Vers[X.]hulden vorzuwerfen, so dass sie si[X.]h auf die Haftungsbes[X.]hränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR ni[X.]ht berufen könne.

aa) Vollen S[X.]hadensersatz - über die Bes[X.]hränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - s[X.]huldet die [X.] nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann si[X.]h der Fra[X.]htführer ni[X.]ht auf Haftungsbes[X.]hränkungen berufen, wenn er den S[X.]haden vorsätzli[X.]h oder dur[X.]h ein dem Vorsatz glei[X.]hstehendes Vers[X.]hulden verursa[X.]ht hat (Art. 29 Abs. 1 CMR). Das Glei[X.]he gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verri[X.]htungsgehilfen ein sol[X.]hes qualifiziertes Vers[X.]hulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ist ergänzend § 435 HGB heranzuziehen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.] 2014, 146 Rn. 15 = RdTW 2014, 55). Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann si[X.]h der Fra[X.]htführer ni[X.]ht auf gesetzli[X.]he oder vertragli[X.]h vereinbarte Haftungsbes[X.]hränkungen berufen, wenn der S[X.]haden auf eine Handlung oder Unterlassung zurü[X.]kzuführen ist, die der Fra[X.]htführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzli[X.]h oder bewusst lei[X.]htfertig begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Lei[X.]htfertigkeit erfordert einen besonders s[X.]hweren Pfli[X.]htenverstoß, bei dem si[X.]h der Fra[X.]htführer oder seine Leute in krasser Weise über die Si[X.]herheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des S[X.]hadenseintritts ist eine si[X.]h dem Handelnden aus seinem lei[X.]htfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrs[X.]heinli[X.]h ein S[X.]haden entstehen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2012 - [X.], [X.] 2012, 107 Rn. 27). Wel[X.]he Si[X.]herheitsvorkehrungen der Fra[X.]htführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, es liege jedenfalls vorsatzglei[X.]hes Verhalten des Fahrers der Streithelferin vor. Die Streithelferin der [X.]n habe Ausnahmegenehmigungen für den Transport in [X.] mit einer Höhe von 4,35 m und in Leerfahrt in Höhe von 4 m erhalten. Das Fahrzeug habe jedo[X.]h eine Höhe von 4,51 m Höhe gehabt. Es liege auf der Hand, dass der Fra[X.]htführer gerade bei außergewöhnli[X.]hen Maßen genau kontrollieren müsse, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung eingehalten seien. Aus den vorgelegten Fotos sei ersi[X.]htli[X.]h, dass die tatsä[X.]hli[X.]he Gesamthöhe die genehmigte Höhe von 4,35 m übers[X.]hritten habe. In einer sol[X.]hen Situation sei es zwingend erforderli[X.]h, dass der für den Sattelzug verantwortli[X.]he Fahrer na[X.]hmessen müsse, ob die in der Ausnahmegenehmigung ausgewiesene Höhe eingehalten sei. Wenn der Fahrer entspre[X.]hende Messinstrumente ni[X.]ht zur Verfügung gehabt habe, bestärke dies das vorsatzglei[X.]he Verhalten eher als dass es den Fahrer entlaste. Die Streithelferin und ihr Fahrer hätten ni[X.]ht einfa[X.]h die von der Klägerin angegebene Höhe der Pa[X.]kstü[X.]ke von 3,16 m und die [X.] von 0,97 m addieren dürfen. Aus den vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass die Ladung den Spoiler auf dem Da[X.]h des Zugfahrzeugs weit mehr als nur um 13 [X.]m überragt habe.

[X.][X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] hafte wegen eines qualifizierten Vers[X.]huldens ihrer Streithelferin in vollem Umfang, weil das Fahrzeug die genehmigte Höhe übers[X.]hritten und der Fahrer die Ladehöhe ni[X.]ht kontrolliert habe, entbehrt s[X.]hon deswegen der Grundlage, weil das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt hat, dass der Unfall tatsä[X.]hli[X.]h auf die 4,35 m übersteigende Höhe zurü[X.]kzuführen ist. Hierfür wären Feststellungen dazu erforderli[X.]h gewesen, wel[X.]he li[X.]hte Höhe die Autobahnbrü[X.]ke hatte, an der es zum Unfall gekommen ist, und dass das Fahrzeug der Streithelferin der [X.]n mit der von der Polizei festgestellten Ladehöhe die Brü[X.]ke ni[X.]ht hätte unfallfrei passieren können.

dd) Sollte das Berufungsgeri[X.]ht im wiedereröffneten Berufungsverfahren feststellen, dass das Übers[X.]hreiten der genehmigten Ladehöhe ni[X.]ht s[X.]hadensursä[X.]hli[X.]h gewesen ist, sondern dass der S[X.]haden auf eine unzurei[X.]hende Befestigung des [X.] auf dem Auflieger zurü[X.]kzuführen ist, kann ein der [X.]n zure[X.]henbares qualifiziertes Vers[X.]hulden des Fahrers der Streithelferin nur vorliegen, wenn dieser eine unzurei[X.]hende Si[X.]herung des Transportgutes gegen ein Verruts[X.]hen hätte erkennen können. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht bisher ni[X.]ht getroffen.

f) Selbst wenn das Berufungsgeri[X.]ht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der [X.]n ein Vers[X.]hulden im Sinne von § 435 HGB angelastet werden kann, ist es gehalten, eine Mithaftung der Klägerin im Hinbli[X.]k darauf in Erwägung zu ziehen, dass sie die Verladung des Transportgutes überwa[X.]ht hat. Au[X.]h im Falle eines qualifizierten Vers[X.]huldens im Sinne von § 435 HGB kommt eine Mithaftung des Ges[X.]hädigten in Betra[X.]ht (st. Rspr. des Senats; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244, 250 Rn. 29; Urteil vom 30. Januar 2008 - [X.], [X.] 2008, 117 Rn. 34). Dies gilt ebenfalls bei einer Haftung gemäß Art. 29 CMR ([X.], Urteil vom 13. Juni 2012 - [X.], [X.] 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013, 24; Urteil vom 22. Mai 2014 - [X.], [X.] 2015, 33 Rn. 43 = RdTW 2014, 471).

IV. Das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts kann dana[X.]h keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, ist sie an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.

Re[X.]htsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen [X.] der Einspru[X.]h zu. Dieser ist von einem beim Bundesgeri[X.]htshof zugelassenen Re[X.]htsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgeri[X.]htshof, [X.], dur[X.]h Einrei[X.]hung einer Einspru[X.]hss[X.]hrift einzulegen.

Büs[X.]her     

        

Ri[X.]hter am [X.] Prof. Dr. Ko[X.]h
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unters[X.]hreiben.

        

Löffler

                 

Büs[X.]her

                 
        

S[X.]hwonke     

        

     Feddersen     

        

Meta

I ZR 190/13

19.03.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. September 2013, Az: 16 U 37/13, Urteil

Art 17 Abs 1 CMR, Art 17 Abs 4 Buchst c CMR, Art 17 Abs 5 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 29 CMR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 190/13 (REWIS RS 2015, 13737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13737

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