Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. I ZR 290/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2500

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 290/97Verkündet am:13. April 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] Art. 17 Abs. 2Der Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechsPKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: [X.]/[X.]) ist in der Regelnicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalbgezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er wedermit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauenWegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.[X.], [X.]. v. 13. April 2000 - I ZR 290/97 - OLG [X.] [X.]- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. April 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] in [X.] - 2. Zivilsenat - vom 6. [X.] aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.]s [X.] vom 18. März 1997 [X.].Die [X.] tragen als Gesamtschuldner die Kosten der [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, eine [X.] mit Sitz in [X.],nimmt die [X.] wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadenser-satz und Erstattung gezahlter Frachtkosten in Anspruch.Die Klägerin erteilte der [X.] zu 1, die ein Speditionsunternehmenbetreibt und deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, am 29. Novemberund 1. Dezember 1994 zu festen Kosten den Auftrag, sechs Personenkraftwa-gen im Gesamtwert von 84.294,-- US-$ von [X.] nach [X.]/[X.]zu befördern. Die Durchführung der Beförderung übertrug die Beklagte zu 1dem [X.] Transportunternehmen [X.]und [X.], dessen [X.]die Fahrzeuge am 12. Dezember 1994 an der Ladestelle der [X.] in [X.] übernahm. Kurz vor Erreichen des Ziels in [X.] wurdeder Fahrer des [X.] Frachtführers überfallen und der Autotransporter mitden darauf befindlichen PKWs geraubt. Die Ermittlungen der Polizei bliebenerfolglos.Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von 84.294,-- US-$ [X.] der bereits von ihr geleisteten Frachtkosten in Höhe [X.]. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] hafteten für deneingetretenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.] sowie auf Erstattung dergezahlten Frachtkosten nach Art. 23 Abs. 4 [X.]. Die [X.] hätten nichthinreichend dargelegt, daß der Verlust durch Umstände eingetreten sei, die [X.] nicht habe vermeiden und deren Folgen er nicht habe vorausse-hen können. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, daß sie bzw. der [X.] den Fahrer des Autotransporters nicht mit einer überall erhältli-chen Straßenkarte von [X.] ausgestattet hätten. Überdies habe der Fahrernicht einmal die Telefonnummer der Empfängerin gekannt.Die [X.] sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,der Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, sodaß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 [X.] entfalle. Dazu haben sie behauptet,der Fahrer habe sich nach seiner Ankunft in [X.] gegen 22.00 Uhr in [X.] nach dem Weg zur Klägerin in der [X.] erkundigt. Obwohl indem [X.] mehrere Personen anwesend gewesen seien, habe er keine [X.] erhalten. Nachdem er die Fahrt etwa 500 bis 600 m fortgesetzt habe, [X.] ein rotes Auto aufgefallen, in dem zwei Männer gesessen hätten, die erzuvor in der [X.]halle gesehen habe. Diese Männer hätten dem Fahrer zuge-rufen, sie wüßten nunmehr, wo sich die gesuchte Empfängeradresse befinde;er solle ihnen folgen. Nach etwa 2 km seien die Männer von der Schnellstraßeabgefahren, hätten angehalten und den Fahrer aufgefordert, ihnen 50,-- [X.] ihre "Hilfeleistung" zu zahlen. Darauf habe sich der Fahrer nicht eingelas-sen. Er habe den Männern angeboten, ihnen 25,-- US-$ sofort und weitere25,-- US-$ nach Ankunft bei der Empfängerin zu geben, womit die Männer sicheinverstanden erklärt hätten. Als der Fahrer die Geldscheine aus dem Fensterseines Führerhauses herausgereicht habe, hätten die Männer ihn am Arm [X.] und versucht, ihn aus dem Führerhaus zu ziehen, was wegen der [X.] aber mißlungen sei. Einem der beiden Täter sei esschließlich gelungen, das Fenster auf der ebenfalls verriegelten [X.], in die Fahrerkabine einzudringen und den Fahrer zu überwälti-gen. Anschließend sei der Fahrer gefesselt und in den Kofferraum eines zwei-- 5 -ten, inzwischen hinzugekommenen PKWs, der ebenfalls mit zwei Personenbesetzt gewesen sei, geworfen worden.Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, [X.] die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] nach Art. [X.]. 1, Art. 23 Abs. 4 [X.] verneint, da sie sich auf einen Haftungsausschlußgemäß Art. 17 Abs. 2 [X.] berufen könnten. Dazu hat es ausgeführt:Ein von vier [X.] stelle grundsätzlich ein unab-wendbares Ereignis [X.]. 17 Abs. 2 [X.] dar. Die [X.] hätten die-sen Überfall nicht durch besondere Vorsichtsmaßnahmen vermeiden können.Aus dem Umstand, daß der Transport nur mit einem Fahrer durchgeführt [X.] sei, ergebe sich kein [X.] gegenüber den [X.] bzw.ihrem "Unterfrachtführer", da diese Verfahrensweise auch bei der Beförderungwertvoller Güter grundsätzlich vertretbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wennder Fahrer die Möglichkeit habe, bewachte Parkplätze aufzusuchen und demAuftraggeber das erhöhte Diebstahlsrisiko bekannt gewesen sei. [X.] den [X.] vorgeworfen werden, daß der Fahrer nicht mit einem- 6 -Stadtplan von [X.] ausgestattet gewesen sei, da sich der [X.] ereignet habe, als er sich nach dem Weg zur Klägerin erkundigt habe; [X.] habe sich vielmehr erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf [X.] in Richtung [X.] befunden habe.Für das nachfolgende Geschehen treffe den Fahrer kein Verschulden,da er die gebotene Sorgfalt - insbesondere Verriegeln der Türen des [X.] - beachtet habe. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß [X.] angehalten habe, da er zum einen den ihn anhaltenden [X.] Mindestmaß an Vertrauen habe entgegenbringen dürfen und er zum ande-ren zunächst habe davon ausgehen können, daß er in seinem verriegeltenFahrzeug zwei Männern ausreichenden Widerstand würde entgegensetzenkönnen.I[X.] Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur [X.] erstinstanzlichen [X.]eils.1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revisionser-widerung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 zumin-dest als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der [X.] der [X.] unterliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, [X.], 250 = [X.], 872; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999,19, 20 f. = [X.], 254; [X.]/Piper, [X.], Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 [X.] schuldet der Frachtführer grund-sätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen- 7 -Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nachArt. 17 Abs. 2 [X.] nur dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände ver-ursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3[X.]) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwendenkonnte. Unvermeidbarkeit [X.]. 17 Abs. 2 [X.] ist nur anzunehmen,wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der [X.] der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumut-baren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. [X.], [X.]. v.8.10.1998 - [X.], [X.] 1999, 59, 61 = [X.], 469).Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfül-lung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut wäh-rend der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muß,hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. [X.], [X.]. v. 16.2.1984- I ZR 197/81, [X.] 1984, 182, 183 = [X.], 551; [X.]. v. 28.5.1998- I ZR 73/96, [X.] 1998, 454, 456 = [X.], 1264). Es kommt ent-scheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichenäußersten [X.] genügen. Je größer die mit der [X.] verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zutreffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist indiesem Zusammenhang, ob [X.] leicht verwertbar und damitbesonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem [X.] besondere Gefahrenlage bekannt sein mußte und welche konkreten Mög-lichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um [X.] einzuhalten (vgl. [X.] [X.] 1998, 454, 456).- 8 -2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] sei für die [X.] bzw. den von der [X.] zu 1 eingesetztenFrachtführer, für dessen Verhalten die [X.] nach Art. 3 [X.] einzustehenhaben, unvermeidbar [X.]. 17 Abs. 2 [X.] gewesen, weil gegen die [X.] bzw. ihren Unterfrachtführer "kein [X.]" erhoben wer-den könne. Den [X.] bzw. ihrem [X.] Transporteur könne wederdie Durchführung des Transportes mit nur einem Fahrer vorgeworfen [X.], daß dieser nicht mit einem Stadtplan von [X.] ausgestattet [X.].Auch wenn das Berufungsgericht eingangs der [X.] zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Eintritt der Haftungsbefreiungeine Unvermeidbarkeit bzw. ein unabwendbares Ereignis voraussetze, so [X.] diesen rechtlichen Ausgangspunkt bei seinen folgenden Ausführungen er-sichtlich aus dem Blick verloren. Denn es stellt maßgebend darauf ab, daß ge-gen den Frachtführer kein "[X.]" erhoben werden könne ([X.] 7Abs. 2) bzw. daß den Fahrer kein "Verschulden" treffe ([X.] 7 Abs. 3). Das Be-rufungsgericht hat dabei nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei der Haf-tung nach Art. 17 Abs. 1 [X.] um eine verschuldensunabhängige (Gefähr-dungs-)Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt(vgl. [X.], [X.]. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74, [X.], 610, 611; [X.], Trans-portrecht, 4. Aufl., Art. 17 [X.], Rdn. 21). Dies hat ersichtlich dazu geführt, daßes an die von dem Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu [X.] Entlastung gemäß Art. 17 Abs. 2 [X.] zu geringe Anforderungen ge-stellt hat.- 9 -a) Ob im Streitfall ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 [X.] - wiedie Revision geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil [X.] den Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl.dazu [X.], [X.]. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, [X.] 1998, 25 = [X.],82, zu Art. 29 Abs. 1 [X.]), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. [X.] Anwendung des Art. 17 Abs. 2 [X.] scheitert entgegen der Auffassung [X.] daran, daß der Frachtführer, dem es obliegt, mit der Gewis-senhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zutransportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen,weitere naheliegende Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubesoder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat.b) Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, daß [X.] des Autotransporters bei seiner Ankunft in [X.] die genaue Fahrtroutezur Empfängerin der Personenkraftwagen nicht kannte. Das folgt vor allem ausdem Vorbringen der [X.] in ihrer Berufungsbegründung, wonach sich [X.] in [X.] nicht besonders gut ausgekannt habe; insbesondere sei ihm dieim Frachtbrief angegebene Adresse der Empfängerin der Fahrzeuge unbe-kannt gewesen. Weiterhin steht fest - wie vom Berufungsgericht auch zugrundegelegt -, daß der Fahrer weder mit einem Stadtplan von [X.] noch mit einerkonkreten Beschreibung des Weges zur Empfangsadresse ausgestattet war,die es ihm eventuell ermöglicht hätten, den Weg zur Empfängerin selbst [X.] zu machen. Das ergibt sich ebenfalls aus dem [X.]vortrag. DerFahrer hat sich deshalb mehrfach nach dem Weg zur Empfängerin erkundigenmüssen. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine mangelhafte Organisationder Transportdurchführung seitens des [X.] Frachtführers und der [X.] zu 1 verneint und angenommen, daß der Verlust des [X.] -unvermeidbar im Sinne des Art. 17 Abs. 2 [X.] gewesen sei. Diese Beurtei-lung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, den [X.] bzw. dem polni-schen Transporteur könne nicht vorgeworfen werden, daß der Fahrer keinenStadtplan von [X.] zur Verfügung gehabt habe, da bei [X.] dieMöglichkeit eines kurzfristigen Halts immer als "naturgegeben" hingenommenwerden müsse, sei es wegen der Verkehrsbedingungen, wegen kurzfristigerStraßensperren oder Umleitungen oder auch wegen natürlicher Bedürfnissedes Fahrers. Das Berufungsgericht hat des weiteren für bedeutsam gehalten,daß sich der Überfall nicht ereignet habe, als sich der Fahrer im [X.] nachdem Weg erkundigt habe, sondern erst, als er sich bereits auf der Weiterfahrtin Richtung [X.] befunden habe. Die Revision beanstandet mit Recht, daßsich damit eine Haftungsbefreiung nicht begründen läßt. Das Berufungsgerichthat maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und - wie [X.] - zu geringe Anforderungen an die für einen Haftungsausschluß nachArt. 17 Abs. 2 [X.] gebotene äußerste Sorgfalt des Frachtführers gestellt.bb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Fahrer [X.] nach dem Weg zur Empfängerin hätte fragen müssen, wenn er einenStadtplan von [X.] (oder zumindest eine genaue Wegbeschreibung) zur [X.] gehabt hätte. Die fehlende Ortskenntnis des Fahrers und die dadurchbedingte Nachfrage haben das Risiko eines Raubes erhöht. Denn die Täter,die der Fahrer zuvor in einem [X.] vergeblich nach dem Weg gefragt hatteund die ihn dann zum Anhalten bewogen und überfallen haben, wären mögli-cherweise nicht auf den Transport aufmerksam geworden. Zumindest hätte der- 11 -Fahrer keine Veranlassung gehabt, dem PKW der späteren Täter 2 km zu [X.] und auf ihr Zeichen von der Schnellstraße abzubiegen und anzuhalten.Das mit der fehlenden Ortskenntnis des Fahrers verbundene [X.] für den streitgegenständlichen Transport hätte der Frachtführer [X.] der gebotenen äußersten Sorgfalt auch erkennen können. Denn erhätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei dem Transportgut erkennbar umbesonders wertvolles Gut gehandelt hat, das damit auch besonders [X.] war. Ferner hätte einkalkuliert werden müssen, daß der [X.] erst bei Dunkelheit in [X.] eintreffen würde, was im Falle derfehlenden Ortskenntnis ebenfalls zu einer Erhöhung des Raubrisikos führenkann, da die meisten Raubüberfälle auf Straßen erfahrungsgemäß bei Dunkel-heit stattfinden.Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Überfall auf den [X.] habe sich erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf [X.] in Richtung [X.] befunden habe, wirkt sich unter den [X.] nicht zugunsten der [X.] aus. Das Berufungsgericht hat [X.] Sichtweise unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei den [X.] gera-de um diejenigen Personen gehandelt hat, die in dem [X.] anwesend waren,in dem der Fahrer nach dem Weg gefragt hat.cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, den [X.] könneauch deshalb nicht der Vorwurf einer unzureichenden Ausrüstung des Fahrersgemacht werden, weil dieser ein Mobiltelefon zur Verfügung gehabt habe,durch dessen Einsatz er sich hätte "zum Ziel lotsen" lassen können, [X.] nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses nach Art. 17 Abs. 2- 12 -[X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprachen der [X.] und der Empfänger der Fracht verschiedene Sprachen. Sie hätten sichdeshalb beide nur notdürftig in [X.] verständigen können. Unter diesenUmständen durfte sich der Frachtführer bei Anwendung der nach Art. 17 Abs. 2[X.] gebotenen äußersten Sorgfalt nicht darauf verlassen, daß der [X.] geeignetes Kartenmaterial allein durch den Einsatz seines Mobiltelefonsden Weg zur Empfangsadresse finden würde.3. Da sich schon aus dem Vortrag der [X.] ergibt, daß der Raub-überfall nicht unvermeidbar [X.]. 17 Abs. 2 [X.] war und der durch [X.] des Transportgutes entstandene Schaden unstreitig ist, ist der Senat inder Lage, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO).Die Ersatzpflicht für den Verlust des Transportgutes hat ihre [X.] Art. 17 Abs. 1 [X.]. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vonder Klägerin bereits gezahlten Frachtkosten ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4[X.]. Der Zinsanspruch ist nach Art. 27 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt.Die Haftung der [X.] zu 2 beruht auf § 161 Abs. 2 in [X.] § 128 HGB.II[X.] Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-heben und unter Zurückweisung der Berufung der [X.] das landgerichtli-che [X.]eil [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher

Meta

I ZR 290/97

13.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. I ZR 290/97 (REWIS RS 2000, 2500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2500

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