Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. VI ZR 110/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14114

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316UV[X.]ZR110.15.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES

URTE[X.]L

V[X.] ZR 110/15
Verkündet am:

22. März 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der V[X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch [X.] und Offenloch
und die Richterin-nen Dr. Oehler,
Dr. Roloff
und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger (im Folgenden als "die klagende Partei" bezeichnet) nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen [X.]m-mobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem [X.] eingereichten Klage verlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Über-tragung des [X.] sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel "Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Ab-1
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schriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 bis 8 noch im Jahr 2011 durch [X.] zugestellt.
Das [X.] hat der Klage -
in Bezug auf
den am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil -
im Wesentlichen statt-gegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungs-gericht das Urteil des [X.]s insoweit abgeändert und die Klage abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.].
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im [X.] Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig ge[X.], weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gemäß §
189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur Mängel
des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst -
ex nunc
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durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1.
Januar 2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen.

[X.][X.].
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Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend ge-machten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§
166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gemäß Art. 229 § 6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist ge-mäß §
204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
1. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erhe-bung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift er-forderlich ist, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO.
a) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines [X.] an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der [X.] (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zu-stellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell-
oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 -
X[X.][X.] [X.], [X.]Z 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S.15 f.).
b) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Durch das [X.] im [X.] vom 25. Juni 2001 ([X.], BGBl. [X.] 5
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S.
1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der [X.] nicht beseitigt worden ([X.], aaO; ebenso [X.] in [X.], ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; [X.]/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; [X.]/[X.][X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; [X.] in [X.]/
[X.], ZPO, 22. Aufl., §
169 Rn. 7; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., §
169 Rn. 12; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA [X.], 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3). Zwar
ist seit [X.]nkrafttreten des [X.]es eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF ent-sprechende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzu-stellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der [X.] über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.
aa) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die [X.]schrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zu-stellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungs-reformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
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bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des [X.] mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweck-te, in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen
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seit [X.]nkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 ([X.] S. 83) am 1. Oktober 1879 geltenden [X.], [X.] [X.][X.], [X.] f. zu §§
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Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwar-ten gewesen wäre. [X.]m Gegenteil geht
die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, [X.]). Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die [X.] der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des [X.]es schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des §
170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die Re-gelungen der §
166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung ent-hielt, sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materiell-
oder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat.
cc) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsre-formgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor er-hebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form -
wie etwa die Ausfertigung
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erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstim-mung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden [X.], [X.] [X.][X.], [X.] zu §§ 166-168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Ur-schrift übereinstimmt. Deshalb hat der [X.] zu erklären, die zuzustel-10
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lende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage [X.] worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 1971 -
V[X.][X.] ZR 111/70, [X.]Z 55, 251, 252; [X.], Urteil vom 12. März 1980 -
V[X.][X.][X.] [X.], [X.]Z 76, 222, 227).
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der [X.] Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt [X.] sind, §
189 ZPO.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachwei-sen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrif-ten zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerich-tet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hin-sichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.
a) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die
Klageschrift nach [X.]nhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten [X.] mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das [X.] Feststellungen dazu nicht getroffen hat.
b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift des §
189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglau-bigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvor-12
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gang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht ge-recht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfa-chen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender [X.] handelt, die nach § 189 ZPO geheilt wer-den kann (so auch [X.], 4. Aufl., § 169 Rn. 4, §
189 Rn.
7; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; [X.]/
[X.][X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; [X.] in [X.], ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; [X.], ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; [X.]/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO §
169 Rn. 20; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 7).
aa) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender [X.] voraus. Welche Vorschriften [X.] in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, son-dern durch Auslegung zu ermitteln.
Nach überwiegender -
allerdings in Zweifel gezogener ([X.], Beschluss vom 24. März 1987 -
KVR 10/85, [X.]Z 100, 234, 238 f.)
-
Ansicht zu dem Rechtszustand vor [X.]nkrafttreten des [X.]es war die Rege-lung des §
170 Abs. 1 ZPO
aF als Zustellungsvorschrift anzusehen ([X.], [X.] vom 11. März 1954 -
[X.][X.][X.] ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 8. Oktober 1964 -
[X.][X.][X.] ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25. Januar 1980 -
V [X.], [X.], 1754, 1755; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Dezember 2013 -
21 [X.], juris Rn. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stel-lung bei den [X.] sowie zum anderen damit, dass das zuzu-16
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stellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre ([X.], Urteil vom 11. März 1954 -
[X.][X.][X.] ZR 377/52, aaO).
Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach [X.]nkrafttreten des [X.] an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Ab-schrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO
187 ZPO aF) dar. [X.] Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO aF) die [X.]. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat -
durch Über-gabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§
177 ff. ZPO -
ist Teil des in den Zustel-lungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. [X.], Urteil vom 30. Dezember 2013 -
21 [X.], juris Rn. 54; [X.], 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7).
bb) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der [X.] des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmli-chen [X.] nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, son-dern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der [X.] anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem [X.] angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren ([X.], [X.] vom 27.
Januar 2011 -
V[X.][X.] ZR 186/09, [X.]Z 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 -
[X.]V ZR 14/08, [X.], 1520 Rn. 16; BT-Drucks. 14/4554, [X.]; vgl. auch [X.], 301, 313 f.; [X.], 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 [X.] aF).
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[X.]st die Gelegenheit zur Kenntnisnahme -
wie hier
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gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustel-lungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintre-ten zu lassen ([X.], Urteil vom 27. Januar 2011 -
V[X.][X.] ZR 166/09, aaO). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift -
anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks [X.] sein sollen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 1987 -
KVR 10/85, [X.]Z 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartell-amts; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 -
X[X.][X.] [X.], [X.]Z 186, 22, Rn.
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ff.)
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nicht ersichtlich.
Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen
([X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20, §
189 Rn.
14), greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Überein-stimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Ab-schrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden [X.] gemäß §
169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und [X.]nhalt vollständig ent-spricht. Auf diesem Weg tritt im [X.]nteresse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der [X.] gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.
Auch dann, wenn -
wie hier
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die fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm 20
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die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1954 -
[X.][X.][X.] ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). [X.]m Übrigen können [X.] einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, [X.] [X.][X.], [X.], zu §§
166-168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 -
V[X.] [X.], [X.]Z 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; [X.], [X.], 701 Rn. 39; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 169 Rn. 15).
cc) Aus der Entstehungsgeschichte des [X.]es er-geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.] des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des [X.], die Zustellung zu vereinfachen und die [X.] gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 [X.] aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554,
S.
13 f., 24 f.; [X.], Urteil vom 30. Dezember 2013 -
21 [X.], juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs.
3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsver-kehrs mit den Gerichten vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. [X.] S. 3786) zur Vereinfa-chung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Ferti-gung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.
Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf
Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT-Drucks. 14/4554, [X.]), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte (vgl. aber [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn.
14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff 23
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des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Aus-führung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.
dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung gemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvor-schriften in jenen (Einzel-)Fällen, in denen es -
aus welchen Gründen auch [X.] -
zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtig-keit; Verfahrensvorschriften -
auch [X.]
-
sind kein Selbst-zweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 -
GmS -
OGB 1/78, [X.]Z 75, 340, 348; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn.
2, Einl [X.][X.][X.] Rn.
10, 36 ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Oktober 1954 -
[X.][X.][X.] ZR 327/52, [X.]Z 15, 142, 144). Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre ([X.], aaO, § 189 Rn.
2). Denn nur so kann im Regelfall die Über-einstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.
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[X.][X.][X.].
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist auf-zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]
Offenloch
Oehler

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
4 O 472/11 D -

OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
9 [X.] -

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Meta

VI ZR 110/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. VI ZR 110/15 (REWIS RS 2016, 14114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 132/09

VII ZR 186/09

IV ZR 14/08

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