Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 4 StR 402/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1871

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: - 2 - Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Solin-Stojanovic, [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

- 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefähr-licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ferner ausgesprochen, dass von der Freiheitsstrafe drei Monate als verbüßt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Geschädigte wegen eines längere Zeit zurückliegenden Besuchs in einer vom Angeklagten [X.] in Höhe von etwa 570 •. Nachdem er in den frühen Morgenstunden des 29. Februar 2008 erneut die Bar des Angeklagten aufge-sucht und im weiteren Verlauf erklärt hatte, die während dieses Besuchs aufge-laufene Getränkerechnung in Höhe von 100 • ebenfalls nicht bezahlen zu [X.], entschloss sich der in der Bar anwesende Angeklagte, ihn nicht gehen zu lassen, ohne ihm zuvor Geld und Wertsachen abgenommen zu haben. In [X.] dieses Entschlusses bedrohte er ihn mit einer Pistole und schlug ihn sodann mit der Waffe mehrfach wuchtig auf den Kopf und ins Gesicht. Der [X.] - 4 - schädigte erlitt dadurch u.a. Frakturen der linken Augen- und Kieferhöhle. [X.] befahl der Angeklagte dem Geschädigten in Anwesenheit des nicht revi-dierenden Mitangeklagten [X.], ihm sein ganzes Geld sowie andere, mögli-cherweise vorhandene Wertgegenstände ohne Rücksicht darauf, wem sie ge-hörten, unverzüglich auszuhändigen. Wie vom Angeklagten vorausgesehen, kam der Geschädigte diesem Verlangen unter dem Eindruck der zuvor erlitte-nen Misshandlungen ohne Zögern nach und legte u.a. 30 • Bargeld sowie die EC-Karte seiner Freundin [X.]samt Zettel mit zugehöriger PIN auf den Tisch. Die EC-Karte mit dem Zettel hatte er vor Verlassen der Wohnung ohne Wissen und Erlaubnis seiner Freundin mitgenommen, um Geld von ihrem Giro-konto abheben und damit die für den Abend geplanten Gaststätten- und Barbe-suche finanzieren zu können. Mangels Kontodeckung war dieses Vorhaben [X.] fehlgeschlagen. Trotz Hinweises des Geschädigten darauf, dass die Be-rechtigte der EC-Karte seine Freundin sei, ging der Angeklagte davon aus, dass dieser die Karte samt Zettel mit PIN einem Dritten gestohlen hatte, was er auch äußerte. Er vermutete weitere versteckte Wertgegenstände oder gestohlene EC-Karten in der Kleidung des Geschädigten und durchsuchte diese mit dem Mitangeklagten [X.] , allerdings ohne Erfolg. Sodann beauftragte er [X.], an einem Geldautomat mit der EC-Karte eine Abhebung vorzunehmen, was jedoch wegen der fehlenden Kontodeckung nicht gelang. Der Angeklagte, dem [X.] war, dass er keine Berechtigung zur Geldabhebung von dem fremden Konto hatte, ließ den Geschädigten nach Rückkehr des Mitangeklagten [X.] gehen, behielt aber die EC-Karte mit der auf dem Zettel vermerkten PIN für sich, um später nochmals eine Geldabhebung zu versuchen. - 5 - [X.] Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 3 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dies gilt auch, soweit das [X.] angenommen hat, der Angeklagte habe sich wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht. Entgegen der Ansicht des [X.] fehlt es weder an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung noch an der der unrechtmäßigen Bereicherung. 4 1. Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermö-gensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest [X.] Vorsatz des [X.] erstrecken muss (Senatsbeschluss vom 17. Juni 1999 [X.] 4 StR 12/99, [X.], 79). Der Täter will sich dann zu [X.], wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich be-gründeten Anspruch hat ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1998 [X.] 3 StR 434/98). Allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig ([X.]St 20, 136, 137). Entsprechendes gilt für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Tatbestand des Raubes im Sinne des § 249 StGB ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2001 [X.] 3 StR 153/01). 5 2. a) Gemessen daran ist die Würdigung des [X.]s, der Ange-klagte habe sich zu Unrecht bereichern wollen, aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. 6 - 6 - Zwar hatte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten nach den Feststellungen zwei fällige und einredefreie Forderungen in Höhe von [X.] etwa 670 • aus [X.]. Auch blieb der vom Angeklagten unter dem Druck der Misshandlungen herausgegebene Geldbetrag mit 30 • deutlich unter der im Ergebnis berechtigten Gesamtforderung. Die Strafkammer hat [X.] ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte von dem Geschädigten die EC-Karte sowie die auf einem Zettel vermerkte PIN der Zeugin [X.] aushändigen ließ, um sie zur Abhebung von Geldbeträgen in nicht näher fest-gestellter Höhe einzusetzen, und dabei in der Vorstellung handelte, der Ge-schädigte habe diese Karte einer unbekannten Berechtigten zuvor entwendet. Damit ist die Absicht rechtswidriger Bereicherung hinreichend dargetan, da der Angeklagte, wie das [X.] weiter ausgeführt hat, sich darüber im Klaren war, dass er keine Berechtigung hatte, sich durch Abhebung von einem nicht dem Angeklagten gehörenden Konto im Hinblick auf seine Forderungen gegen diesen schadlos zu halten. 7 b) Auch die subjektive Seite des [X.] ist ausreichend be-legt. Der Angeklagte hatte die erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueig-nung. Das [X.] hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte, der nicht glaubte, dass der Geschädigte seine Taschen vollständig entleert hatte, unter Mitwirkung des Mitangeklagten [X.] dessen Kleidung [X.] im Ergebnis ohne Erfolg [X.] nach weiteren, möglicherweise versteckten Wertgegenständen und anderen EC-Karten durchsuchte, um sich diese zur Verwertung ohne Rücksicht darauf zuzueignen, in wessen Eigentum sie standen. Dabei ging der Angeklag-ten insbesondere davon aus, dass die weiteren EC-Karten, nach denen er suchte, vom Geschädigten den jeweils Berechtigten zuvor entwendet worden waren. 8 - 7 - 3. Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Tatbestand des ver-suchten Raubes und dem der versuchten schweren räuberischen Erpressung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es trifft zwar zu, dass für die Abgren-zung des Raubes von der räuberischen Erpressung nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgeblich ist (vgl. nur [X.]St 7, 252, 254; [X.], Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 [X.], [X.]R StGB § 255 Konkurrenzen 4 m.w.N.) und der Tatbestand des (versuch-ten) Raubes hinter dem der vollendeten räuberischen Erpressung zurücktreten kann, wenn die erzwungene Herausgabe der verlangten Sache und nicht die Duldung ihrer Wegnahme das [X.] prägt (so Senatsbeschluss vom 21. Okto-ber 1997 [X.] 4 StR 464/97). Das [X.] hat indes im vorliegenden Fall ein [X.] rechtsfehlerfrei als Tateinheit bewertetes [X.] zweiaktiges Geschehen festgestellt, bei dem der Geschädigte zunächst unter dem Eindruck von erheblichen Miss-handlungen verlangte Sachen herausgab und im [X.] (zusätzlich) 9 - 8 - die [X.] erfolglose [X.] Durchsuchung seiner Kleidung nach weiteren [X.] durch den Angeklagten und den Mittäter [X.] dulden musste. [X.] [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 402/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 4 StR 402/10 (REWIS RS 2010, 1871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1871

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