Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 3 StR 51/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4307

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[X.]/04vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2003 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzungformellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der BeschwerdeführerErfolg.1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seinerWohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Ha-kenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem [X.] körper-lich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der An-geklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Op-fer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf esein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer- 3 -fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebendverlassen werde.Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das [X.] sodannaus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. [X.] Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Über-griffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem [X.] Das [X.] hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer [X.] auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagtehabe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen[X.] verwendet.2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung derraubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt.Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des[X.]s scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Ein-satz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, [X.] zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereitsvorhandenen [X.] nicht vereinbaren.Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der [X.] im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entspre-chenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Land-gericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Ange-klagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nachdem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach- 4 -Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eineVerurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffenkönnen, daß der Angeklagte den [X.] schon vor Abschluß der Ge-walthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der [X.] schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 aStGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährli-chen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltan-wendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem [X.] Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte.[X.] Miebach Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 51/04

03.03.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 3 StR 51/04 (REWIS RS 2004, 4307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4307

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