Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. XII ZB 117/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4737

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[X.][X.]/07 vom 4. März 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; [X.] §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; [X.] § 16 Abs. 1 a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genom-men, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] gemin-derte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.], 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] unterfallenden betrieblichen Anrechts (im [X.] an den Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.). [X.], Beschluss vom 4. März 2009 - [X.] 117/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2009 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versiche-rungskonto des Antragstellers bei der [X.] zusätzliche [X.] in Höhe von 27,45 •, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungs-konto der Antragsgegnerin bei der [X.] übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entschei-dungssatzes). Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der [X.] (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. März 1942) am 13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar 2005 eine Betriebsrente der [X.] sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leis-tungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet wird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente wegen Alters. Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Auskünften der beteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1. August 1965 bis 31. Mai 2006, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenan-rechte bei der [X.] ([X.], wei-tere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors - in Höhe von 933,10 • und die Ehefrau in Höhe von 203,77 • (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006). Nach Mitteilung der [X.] verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von 666,36 • jährlich (55,53 • monat-lich) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22. März 1965 bis zum 31. März 2002. 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) [X.] in Höhe von 364,15 • und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes 3 - 4 - Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) [X.] in Höhe von 27,45 • vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der [X.] auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai 2006, übertragen hat. 4 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den [X.] zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiter-ten Splitting in Höhe von 27,45 • monatlich - durch Rentensplitting in Höhe von nur 296,08 • monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns bei der [X.] hat das [X.] dabei mit 795,93 • unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 be-wertet, der die in die Ehezeit fallenden [X.] berücksichtigt. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits das Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umge-rechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in Höhe von (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Ge-samtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 • ausgegangen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im [X.] ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors be-wertet wird. 5 - 5 - I[X.] 6 Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgegli-chen worden ist. 7 1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Ren-tenanrechts des Ehemanns nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei [X.] geltenden aktuellen [X.] und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit ei-nem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 [X.]) multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt (1,00 Œ [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass der [X.] bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind ([X.] vom 29. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.], 107, 108; vom 1. Okto-ber 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28 f.; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der [X.] - 6 - sicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr er-reichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des [X.] mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.]). Es wäre dann mit dem [X.] nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.], 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28, 29; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den [X.] zu erbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den [X.] ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegat-te. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm erworbenen Anrechts wird durch den bei [X.] verminderten [X.] mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten - allein deshalb abweichen, weil beim [X.] Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen An-rechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2008 - [X.] 115/05 - [X.], 1602, 1604 f. für den umgekehr-ten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichs-pflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezei-tende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des [X.] - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher [X.] - 7 - stand - auf einer persönlichen Entscheidung des [X.]s oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 115/05 - [X.], 1602, 1604). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei mit der Systematik des [X.] nicht in Einklang zu bringen. [X.]) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Las-ten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungs-anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen [X.] erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus (allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 [X.] erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergeben-den und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 [X.] nochmals mit einem - nunmehr alle [X.] erfas-senden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten [X.] würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 [X.] - erneut zu einer Verkürzung des [X.] führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim [X.] Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des [X.] gegenüber, um den die Entgeltpunkte des [X.] Ehe-gatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der [X.] wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem [X.] einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des [X.] - 8 - gen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28, 29 und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544). 12 [X.]) Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der [X.] eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu [X.]. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der [X.] im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von [X.] und nicht durch Übertragung "wertneutraler" Ent-geltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen aus-geschlossen, dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen [X.] zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen [X.] vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim [X.] verblei-bende Hälfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis [X.] der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen [X.] in der Folge des Versorgungsausgleichs nach § 76 [X.] in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28, 29). [X.]) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, näm-lich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag [X.] - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelalters-grenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des [X.] Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird. 13 - 9 - Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen [X.] nach § 76 Abs. 4 [X.] durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im Versorgungsausgleich vom [X.] auf den [X.] übertragenen [X.] nach § 76 [X.] keine unterschied-lich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 [X.] ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Ent-geltpunkte gemäß § 66 [X.] mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zu-gangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge-worden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Be-rechnung der [X.] im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird ([X.] vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28, 29 f. m.A. Borth [X.], 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543). 14 c) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebli-chen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlan-desgericht deshalb zutreffend mit 795,93 • angenommen, indem es aus dem Zeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 ([X.]) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multip-liziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 • [Ehezeitanteil ohne Zu-gangsfaktor] = 795,93 •). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszuglei-chender Betrag von (795,93 • - 203,77 • = 592,16 : 2 = ) 296,08 •. 15 - 10 - 2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, soweit das [X.] die Betriebsrente des Ehemanns bei der [X.] durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat. 16 17 a) [X.] hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des [X.] der Betriebsrente das von der [X.] mitgeteilte Ende der Betriebs-zugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete die Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem 1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält. Dies verkennt jedoch, dass für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 3 lit. [X.] die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des [X.] bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieb-lichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 298 f. und vom [X.] 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgeleg-ten Schreiben der [X.] vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebs-zugehörigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988. b) Das [X.] hat zudem die bei [X.] bereits [X.] ohne nähere Begründung als im [X.] behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 • ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung hälftig in Höhe von 27,45 • durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft der [X.] vom 3. Februar 2005, wonach die dem [X.] unterliegende lau-fende Betriebsrente statisch ist. [X.]) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht - 11 - entnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehene Anpassungsüberprü-fungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten ge-führt hat bzw. ob eine Verpflichtung der [X.] nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, was bereits die Annahme einer Volldynamik im [X.] rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die [X.] zwar gebeten worden, die [X.] und die [X.] der bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert jährlich für die letzten 10 Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die [X.] jedoch nicht nachgekommen. [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] unterliegende Betriebsrenten im [X.] wegen der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unab-hängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leis-tungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in ei-nem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Ja-nuar 2007 - [X.] 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrich-ter bei einem § 16 Abs. 1 [X.] unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere Feststellungen von einer Statik im [X.] ausgehen. Vielmehr gebie-tet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 [X.]), die in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen zu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 864). 18 - 12 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es vor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der [X.] eine Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten Anpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik des Anrechts im [X.] beurteilen zu können. 19 Hahne [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 323 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 25 UF 244/06 -

Meta

XII ZB 117/07

04.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. XII ZB 117/07 (REWIS RS 2009, 4737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4737

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