Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 2 StR 555/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4693

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[X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Vergewaltigung u. a.

zu 2. Menschenhandel
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Vorschriften der §§ 180 b, 181 StGB sind durch Art. 1 Nr. 6 des am 19. Februar 2005 in [X.] getretenen 37. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 ([X.] I 2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB er-setzt worden. Der Tatbestand des § 180 b Abs. 2 StGB aF ist in § 232 Abs. 1 StGB, derjenige des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in § 232 Abs. 4 StGB mit je-weils identischer Strafdrohung enthalten. Das [X.] hat nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht im konkreten Fall das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Dies ist im Ergebnis aber nicht rechtsfehlerhaft. § 232 Abs. 1 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset-- 3 - zungen eines minder schweren Falles gemäß § 232 Abs. 5 StGB gegeben sind (Senatsbeschluss vom 7. April 2005 [X.] 2 StR 524/04 = NStZ-RR 2005, 234). Umstände, die die Annahme eines minder schweren Falles des § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen können, sind etwa eine nur kurzfristige Beschäf-tigung des Opfers, seine erhebliche Mitschuld an der Tat oder Taten von Per-sonen, die selbst Tatopfer sind. Für § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt die Prüfung eines minder schweren Falles nahe, wenn das Alter des [X.] nur knapp unter der [X.] liegt, bei Fehlen schädigender oder ausbeuterischer Tendenz oder bei der Veranlassung einer freiwilligen Prostitutionstätigkeit (vgl. [X.]/[X.] 53. Aufl. § 232 Rdn. 34). Die Tatumstände der von den Angeklagten begangenen Taten sind hiermit nicht vergleichbar. Diese zeichnen sich vielmehr, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, bei beiden Angeklagten durch ein relativ hohes Maß an krimineller Energie und zusätzliche schulderhöhende Umstände aus. Die Annahme minder schwerer Fälle lag daher fern. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 555/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 2 StR 555/05 (REWIS RS 2006, 4693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4693

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