Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2020, Az. XI ZR 526/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1535

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Oktober 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), das sich nicht nur damit befasst, warum dem Berufungsgericht bei der Anwendung des § 242 BGB kein Rechtsfehler unterlaufen ist, sondern auch nähere Ausführungen dazu enthält, dass und warum eine zulassungsrelevante Divergenz zu dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2018 ([X.], [X.], 1985 Rn. 39 ff.) nicht besteht. Die Argumentation des [X.] in seinen Schriftsätzen vom 26. November 2020 und 27. November 2020 gibt zu einer anderen Bewertung - auch im Hinblick auf das dort zitierte, das Urheberrecht betreffende Urteil des [X.] vom 15. September 1999 ([X.], [X.], 140, 142) - keinen Anlass. Ein von einer Stimme in der Literatur behaupteter Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Senats und der des [X.] besteht nicht (unzutreffend daher [X.], [X.], 2249, 2257 mit [X.]. 135).

Der Senat hat schließlich, was sich dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 ebenfalls im Einzelnen entnehmen lässt, entgegen den neuerlichen Ausführungen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 27. November 2020 keinen Anlass, seine Entscheidung über die Revision von einer vorherigen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] über ein Vorabentscheidungsersuchen abhängig zu machen. Insoweit verweist der Senat (nochmals) auf seine Beschlüsse vom 21. Januar 2020 ([X.], [X.], 371), vom 3. März 2020 ([X.], juris) und vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn. 15 f.). Eine gegen den zuletzt genannten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 4. August 2020 (1 BvR 1138/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Entsprechend besteht kein Anlass, das Verfahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens auszusetzen.

Streitwert: bis 9.000 €

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 526/19

02.12.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Oktober 2019, Az: 13 U 24/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2020, Az. XI ZR 526/19 (REWIS RS 2020, 1535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1535

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