Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. 2 StR 20/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13792

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300316B2STR20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 20/16
vom
30. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen

von [X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers und des
[X.] -
zu 1. und 2. auf dessen Antrag
-
am 30.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die An-rechnung der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft entfällt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
3. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss des [X.] vom 13.
Oktober 2015 ist der [X.] nicht mehr zu-ständig.

Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 11.
August 2014 -
unter Freisprechung im Übrigen
-
wegen unerlaubten Um-gangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen §
27 Abs.
1 [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage
2 zum Waffengesetz Abschnitt
1 Nr.
1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer [X.]
-
3
-
freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamt-freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4.
Februar 2015 (2
StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu ge-fasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefähr-lichen Stoffen entgegen §
27 Abs.
1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage
2 zum Waffengesetz Abschnitt
1 Nr.
1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufge-hoben und die Sache an eine andere [X.] des [X.].
Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-gesetzt und (erneut) in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 an-gerechnet. In dem im [X.] an das Urteil verkündeten Beschluss hat es dem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000

Organisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die [X.]. Die Revision hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.

2
3
-
4
-
I.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des [X.] vom 20. Januar 2016 zum Weg-fall der Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Ausliefe-rungshaft, über die bereits durch Urteil des [X.] vom 11.
August 2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] (§
473 Abs. 1 und 4 StPO).

II.
An einer abschließenden Entscheidung über die nach §
305a Abs.
1 StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache inso-weit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des [X.] die zunächst durch §
305a Abs.
2 StPO begründete Zuständigkeit des [X.] für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1987 -
2
StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die [X.] bisher keine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§
306 Abs.
2 StPO). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu 4
5
6
7
8
-
5
-
BGH, Beschluss vom 5.
Juni 2007 -
5 [X.]). Das [X.] hat seine Entscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht -
was es auch nicht musste
-
förmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der Auflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die [X.] diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach §
306 Abs.
2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§
56b Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 Satz
1 Nr. 2 StGB, § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilft die
[X.] der Be-schwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zu-ständigen [X.] vorzulegen sein.
Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach

ist an der Unterschrift

gehindert.

Fischer

Zeng Bartel

Meta

2 StR 20/16

30.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. 2 StR 20/16 (REWIS RS 2016, 13792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13792

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