Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 414/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16054

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 414/14
vom
4. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen

von [X.]
u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu Ziffer 3. auf dessen Antrag -
und des Beschwerdeführers am 4.
Februar 2015 gemäß § 349 Abs.
2 und
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2014, soweit er verurteilt worden ist,
a)
im Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsge-fährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in [X.] 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands schuldig ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in [X.] mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition [Fall [X.] der Urteilsgründe] und
wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands ([X.]) [Fall [X.] der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und in [X.] erlittene Auslieferungshaft angerechnet; im Übrigen hat es ihn frei-gesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die behaupteten [X.] bestehen nicht, wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 2014 zutreffend dargelegt hat; auch die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das [X.] rechtsfehler-haft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen ausgegan-gen ist. Nach den Feststellungen im Fall [X.] der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein [X.] sichergestellt worden. Das [X.] hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau 1
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genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet; so-weit der Angeklagte allerdings eingeräumt hat, den [X.] bereits vor mehreren Jahren erworben zu haben, hat die [X.] diese Einlassung nicht widerlegt. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte auch den Sprengstoff, die halbautomatischen Kurzwaffen und die Munition im Fall [X.] der Urteilsgründe zumindest im [X.] 2012 in seinem Besitz hatte, ist in beiden Fällen von [X.] auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehre-re Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tat-einheitlich zusammentreffen ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1998
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2 StR 536/98, [X.] 1999, 645; [X.], Beschlüsse vom 14.
Januar 2003 -
1 [X.], [X.], 124 f., vom 13. Januar 2009 -
3 [X.], vom 30.
November 2010 -
1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 und vom 15. Januar 2013 -
4 [X.], [X.], 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waf-fen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden ([X.], Beschluss vom 28.
März 1990 -
2 StR 22/90, [X.]R [X.] § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; [X.]/[X.]/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 [X.], Rn. 70c).
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuld-spruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt ohne Weiteres die im Fall [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.]. Der [X.] kann die (bisheri-ge) Gesamtstrafe nicht als [X.] bestehen lassen. Auch unter Berück-sichtigung des gleichbleibenden Unrechts-
und Schuldgehalts kann der [X.] nicht ausschließen, dass die [X.] geringer ausgefallen wäre. Die Strafe im Fall [X.] der Urteilsgründe ist dementsprechend ebenfalls aufzuheben. Die 5
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für die konkurrenzrechtlich einheitliche Tat neu festzusetzende Strafe darf auf-grund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2002 -
1 StR 313/02, [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 358 Rn. 30, jeweils mwN).
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die den aufgehobenen Strafen zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.

Fischer

Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt

Krehl

ist an der Unterschrift

gehindert.

Fischer

Eschelbach

Zeng
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Meta

2 StR 414/14

04.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 414/14 (REWIS RS 2015, 16054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16054

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1 StR 574/10

4 StR 258/12

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