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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B5STR610.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 610/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Die richterliche Sachkunde reicht in
der Regel nicht aus, um, wie es das [X.] getan hat, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverstän-digen eine sexuelle
Präferenzstörung zu diagnostizieren und, in Verbindung mit ung zu gewichten (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Dezember 1988
4 [X.], [X.]R StGB § 21 Sachverständiger 8; Beschluss vom 10. Januar 2000
5 [X.], [X.], 437; LK StGB/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 236 mwN). Jedoch ist der Angeklagte durch die Annahme verminderter [X.] im Sinne von § 21 StGB nicht beschwert. Eine Aufhebung der [X.] kann der Senat ausschließen.
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2. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es im Ausnahmefall strafmildernd zu berücksichtigen sein,
wenn zwischen dem Täter und dem Kind einvernehmliche sexuelle Kontakte im Rahmen eines besonders nahen, auch [X.], Beschluss vom 5. April 2005
4 [X.], [X.], 387, 388 mwN). [X.] nicht vor, weil das geschädigte Mädchen, wie dem knapp 60
Jahre alten Angeklagten bewusst war, zu
den Tatzeiten höchstens
elf Jahre alt und lernbe-hindert war.
[X.] Dölp
König
Mosbacher
Meta
06.02.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 610/17 (REWIS RS 2018, 14449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14449
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