Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 StR 36/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3376

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5 StR 36/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. Au-gust
2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter [X.],

Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2012 im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.

Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen
gerichtete, wirksam auf den [X.] beschränkte, vom [X.] nicht vertretene,
Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch.

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen.

a) Der 26
Jahre alte Angeklagte ist von Cannabis abhängig. Mit dem Rauchen von Cannabisprodukten begann er bereits in seiner Jugend. Einen 1
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schulischen Abschluss erreichte er nicht. Mit Ausnahme einer kurzfristigen Tätigkeit als Servicetechniker, während der er seinen Drogenkonsum erheb-lich reduzieren konnte, lebte er im Wesentlichen in den Tag hinein. [X.] beantragte er nicht. Finanziell wurde er durch seine Mutter und gelegentlich seine Großmutter unterstützt. Das Geld gab er vor allem für Drogenkäufe aus. Er nahm sowohl allein als auch in [X.] täglich Cannabis, wobei er zuletzt drei bis fünf Gramm benötigte und mit dem Kon-sum bereits nach dem Aufstehen begann. Stets war er bestrebt, fünf bis zehn Gramm Cannabis vorrätig zu haben, weil er bereits
erlebte Entzugserschei-nungen, nämlich nächtliche Schweißausbrüche und Schlafstörungen fürchte-te. Andere Interessen vernachlässigte er. Um das wenige Geld zu vermeh-ren, besuchte er Spielhallen, verlor aber in der Regel alles, weswegen sich seine finanzielle Situation weiter verschlechterte.

Die nachfolgend dargestellten Taten beging er, um seinen Drogen-konsum zu finanzieren.

Am 24. Juni 2011 hebelten der Angeklagte und seine Mittäter ein Fenster in einem Kindergarten auf, fanden aber nichts [X.]. Vor der Tat hatte der Angeklagte Cannabis konsumiert (Tat 1). Am 29. Novem-ber
2011 brachen der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem in ein sich später als wertlos erweisende Teller und Anstecknadeln; nach der Tat rauchten der Angeklagte und ein Mittäter einen Joint (Tat 2). Am [X.] 2011 beteiligte sich der Angeklagte als Gehilfe an einem von zwei Tätern verübten bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle, wobei er vor und nach der Tat mit einem der Täter einen Joint rauchte; er erhielt ein Drittel
der [X.] mit einem Mittäter einen versuchten Einbruchsdiebstahl in ein Sportheim; er hatte zuvor Cannabis konsumiert und fühlte sich berauscht (Tat 4). Am 12./13. Dezember 2011 wirkte er an einem weiteren bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle mit, wobei er während des gestreckten Tatgeschehens und 4
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nach Durchführung der Tat insgesamt vier Joints rauchte; von seinem Beu-en Rest in einer Spielhalle (Tat 5).

b) Die sachverständig beratene [X.] hat eine schuldrelevante Intoxikation infolge der Drogenaufnahme vor vier der fünf Taten verneint. Sie vermochte jedoch nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des Verlangens nach weiteren Drogen und dessen per-manenten Ziels, Geld für Cannabis zu beschaffen, in Verbindung mit der ständigen Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen bei allen Taten erheblich vermindert im Sinne des § 21
StGB war. Sie hat deshalb die für die jeweils verwirklichten Delikte angeordneten Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei [X.] hat sie eine weitere Strafrahmenver-schiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, bei Tat 5 eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das [X.] abgesehen. Trotz fortbestehenden Hangs fehle es an der von § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeit des Angeklagten. Dieser habe seinen Drogenkonsum schon in der Untersuchungshaft redu-ziert. Nach Haftverschonung habe er aus eigenem Antrieb eine ambulante Therapie begonnen, die erfolgversprechend verlaufe. Sein Konsum sei nun-Aufgrund dieser Umstände sowie weiterer positiver Ansätze bestehe keine Gefahr der Begehung hangbedingter Taten mehr.

2. [X.] des [X.]s hält rechtlicher [X.] nicht stand, soweit dem Angeklagten durchgehend ein Zustand vermin-derter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden ist.

a) Das [X.] legt ersichtlich die ständige Rechtsprechung des [X.] zugrunde, wonach bei Beschaffungsdelikten eines rauschmittelabhängigen [X.] dessen Steuerungsfähigkeit

in der hier al-6
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lein in Betracht kommenden Variante

unter Umständen dann relevant ver-mindert sein kann, wenn dieser aus Angst vor nahe bevorstehenden Ent-u-letzt [X.], Urteil vom 17. April 2012

1 StR 15/12, [X.], 53 Rn. 27 mwN). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf He-roinabhängigkeit entwickelt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1989

5 [X.], NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher [X.], Urteil vom 2. November 2005

2 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16). Für die Abhängigkeit von Amphetaminen wurde die Frage erörtert (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2000

1 [X.]/00, NStZ
2001, 83, 84).

b) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer [X.] beo-bachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisprodukte und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhän-gigkeit [X.], BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; [X.]/[X.], [X.], 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzugserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber [X.], Urteile vom 20. September 1988

1 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989

5 [X.], aaO mwN) und ob die vom [X.] eher vage beschrie-benen Entzugserscheinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbrü-che, Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst [X.] nicht. Insbesondere lässt der Sachverständige und ihm folgend das [X.] insoweit außer [X.], dass der Angeklagte bei allen Taten offen-sichtlich unschwer Zugriff auf Cannabis hatte und dieses vor vier der fünf Taten sogar konsumierte. Unter solchen Vorzeichen scheidet aber die An-nahme regelmäßig aus, das Handeln des [X.] sei durch die Angst vor [X.]
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mittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrele-vanter Weise bestimmt worden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 13. Dezem-ber
1995

3 StR 276/95, [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12). Das all-gemeine Bestreben, ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten, auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu ver-lle Merkmale zumin-dest gewichtigerer Formen der Drogenabhängigkeit (vgl. auch [X.]). Die Drogenabhängigkeit als solche vermag aber nach ständiger Rechtsprechung die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen (vgl. zusam-menfassend [X.], Urteil vom 17. April 2012

1 StR 15/12).

Die Frage der Schuldfähigkeit und daran anschließend die gesamte Strafzumessung bedürfen deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Wegen des engen Zusammenhangs der Beurteilung der [X.] mit der Maßregelfrage war der gesamte Rechtsfolgenausspruch auf-zuheben. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich nochmals eingehend mit der Frage zu befassen haben, ob die in § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefahr vorliegend gegeben ist. Hierfür könnte neben der im angefochtenen Urteil angenommenen schweren Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten sowie Art und Zahl der durch ihn begangenen Beschaffungsdelikte vor allem der Umstand sprechen, dass der Angeklagte

wei-terhin und gänzlich unterbrochen nicht einmal durch die Untersuchungshaft Cannabis konsumiert. Seine Entwicklung wird deshalb sorgfältiger darzule-gen sein als bislang geschehen. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Fest-setzung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gelangen, könn-ten die im angefochtenen Urteil angesprochenen positiven Ansätze gegebe-
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nenfalls im Rahmen der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur [X.] nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zu berücksichtigen sein.

[X.] [X.]

König

Berger Bellay

Meta

5 StR 36/13

20.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 5 StR 36/13 (REWIS RS 2013, 3376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3376

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 36/13

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