Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 358/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1753

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5 StR 358/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Oktober 2013
beschlossen:

Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. März 2013
nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des [X.] missbrauchte der nicht vorbestrafte, bei Beginn der Taten fast 57 Jahre alte Angeklagte seine am
25. September 2008 von einer [X.] Mutter in [X.] geborene leibliche Tochter R.

sowie in einem Fall deren siebenjährige Halb-schwester sexuell, wobei er das Geschehen jeweils filmte. Die Missbrauchs-1
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handlungen, die in sechs Fällen ein Eindringen
mit dem Penis
in die Mund-höhle oder den Scheidenvorhof des Kindes umfassten, fanden zwischen [X.] 2009 und Februar 2012 jeweils bei Aufenthalten des Angeklagten in [X.] statt; sie begannen, als das Mädchen dreieinhalb Monate alt war. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in [X.] im Septem-ber 2012 wurden bei ihm kinderpornographische
Bild-
und Videodateien auf-gefunden.

2. [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Ange-klagten nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Die [X.] hat sich ohne eigene Wertung der Einschätzung der Sachverständigen angeschlossen, die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB lägen nicht vor. Dabei
hat sie im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen bei der Beur-teilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so dargestellt, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit
erforderlich ist (vgl. [X.],
Urteile vom 8. März 1955

5 StR 49/55, [X.]St 7, 238; vom 18. Dezember 1958

4 StR 399/58, [X.]St 12, 311; Beschluss vom 8. April 2003

3 [X.], [X.], 232 mwN). Insoweit wird lediglich die Wertung der Sachverständigen wiedergegeben, es bestünden [X.]([X.] 31).
Dies reicht angesichts des in den Taten hervorgetretenen Sexu-alverhaltens des Angeklagten, insbesondere des Missbrauchs eines noch im Säuglings-
bzw. Kleinkindalter befindlichen Mädchens,
nicht aus, um in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise eine möglicherweise schuld-mindernde schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten [X.]
(vgl. zur Pädophilie: [X.], Urteil vom 6. Januar 1998

5 StR 582/97

und Beschluss vom 10.
Oktober 2000

1 [X.]/00, [X.]R StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33 und 37).
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3. Die rechtsfehlerhafte Schuldfähigkeitsbeurteilung lässt den Schuld-spruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet.
Trotz der eher maßvollen Strafbemessung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafen bei Annahme verminderter Schuldfä-higkeit milder ausgefallen wären. Sollten, was eher fernliegt, die Vorausset-zungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher festgestellt werden, ist das neue Tatgericht an
der Verhängung
einer Maßregel nach §
63 StGB nicht gehindert (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Basdorf [X.] Schneider

Dölp König

5

Meta

5 StR 358/13

23.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 358/13 (REWIS RS 2013, 1753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 358/13

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