Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2013, Az. B 5 R 398/12 B

5. Senat | REWIS RS 2013, 9249

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Gegenüberstellung von abweichenden Rechtssätzen - tragender höchstrichterlicher Rechtssatz


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 31. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 31.8.2012 hat das [X.] die von der Beklagten vorgenommene teilweise Aufhebung der Bewilligung der der Klägerin gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie die Rückforderung gezahlter Leistungen iHv insgesamt 54 495,56 Euro als rechtmäßig erachtet.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]),

        

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl [X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]4 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des [X.] beruhe auf dem Rechtssatz, ein atypischer Fall, der zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Rückforderung von Rentenleistungen führen könne, liege nur dann vor, wenn ein Fehlverhalten oder Verschulden der Behörde, die das Ermessen auszuüben habe, bestehe. Diese Rechtsauffassung sei mit dem das Urteil des [X.] vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - tragenden Rechtssatz unvereinbar, "dass ein Leistungsträger von der rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Vorliegen eines atypischen Falles nach seinem Ermessen abweichen kann, weil es darauf ankommt, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen und die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall betroffenen". Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin das Vorliegen einer Divergenz nicht in der geforderten Weise aufgezeigt.

8

Zum einen ist die wiedergegebene Formulierung des [X.] völlig losgelöst von ihrem Kontext der Entscheidung des [X.] gegenübergestellt worden, so dass - bedingt durch diese isolierte Wiedergabe - nicht deutlich wird, inwieweit es sich um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz handelt. Allein die Behauptung der Klägerin, der von ihr wiedergegebene Rechtssatz habe die genannte höchstrichterliche Entscheidung getragen, reicht nicht aus. Zum anderen hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass dem herangezogenen Urteil des [X.] und dem anhängigen Rechtsstreit vergleichbare Sachverhalte zu Grunde liegen. Ein Widerspruch in der Rechtsprechung ist aber nur möglich, wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest vergleichbare Sachverhalte beziehen und diese unterschiedlich regeln. Zu einer Darlegung der Vergleichbarkeit beider Sachverhalte hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als das [X.] in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dem vorgenannten Urteil des [X.] liege ein anderer Sachverhalt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu Grunde.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Meta

B 5 R 398/12 B

13.02.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 26. April 2011, Az: S 6 R 4037/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2013, Az. B 5 R 398/12 B (REWIS RS 2013, 9249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9249

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