Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 3 StR 257/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2595

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[X.] vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.; hier: Revision des Angeklagten [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 9. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2009 mit den [X.] aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] , an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten S. Ö. und [X.] der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.] zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und den Angeklagten [X.] zu einer zur Bewährung ausge-setzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des [X.] [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg. Sein Rechtsmittel führt nach § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten [X.] . 1 [X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.] kamen die Angeklagten überein, ein Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Sie beabsichtigten, die [X.] - 3 - rin durch Bedrohung mit einem Klappmesser zur Herausgabe von Geld zu ver-anlassen; einen "über die Drohung hinausgehenden Einsatz des Messers zum Zwecke der Verletzung anderer Personen schlossen sie jedoch von vornherein in jedem Fall aus". Nach dem Betreten des Geschäfts ging der Angeklagte [X.] zur Theke, hielt der Inhaberin das Messer vor und sagte "Geld her". Als die Inhaberin resolut entgegnete "ihr kriegt hier nichts", entschlossen sich beide Angeklagte, das Geschäft unverrichteter Dinge zu verlassen. Beim [X.] entnahm der Angeklagte S. Ö. im Einverständnis mit dem [X.] zwei Zigarettenschachteln aus einem Regal und steckte sie ein. 2. Auf dieser Grundlage kann der Schuldspruch wegen schwerer [X.] Erpressung keinen Bestand haben. Die Feststellungen legen die [X.] nahe, dass die Angeklagten mit strafbefreiender Wirkung vom [X.] zurückgetreten sein könnten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Hiermit hat sich das [X.] rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. 3 a) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die [X.] verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbe-endeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (BGHSt 42, 158, 162; [X.], 91, 92 m. w. N.). Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen ([X.], 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält; abzustellen ist daher nicht auf den ursprünglichen [X.], sondern auf den [X.] des [X.] 4 - 4 - nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ([X.], 393). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er [X.], um den Erfolg herbeizuführen, von seinem [X.] abweichen. Hält er viel-mehr die Vollendung der Tat im unmittelbaren [X.] noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiter-handeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten ([X.], 91). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs ei-nes erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren [X.]s (BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369). Der ursprüngliche [X.] kann je nach Fallgestaltung nur insoweit eine Rolle für den [X.] des [X.] spielen, als die von ihm nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte [X.], Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, ein gewichtiges Indiz dafür [X.] kann, dass aus seiner Sicht der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. [X.], 393). b) Zu den Vorstellungen der Angeklagten nach [X.] des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs - nach der Weigerung der Geschädigten, Geld herauszugeben - teilt das Urteil nichts mit. Selbst wenn die Feststellungen des [X.] dahin zu verstehen sein sollten, dass die Angeklagten unüber-windliche Hemmungen hatten, das Messer über ein bloßes Mittel der Bedro-hung hinaus einzusetzen, und insoweit nicht Herr ihrer Entschlüsse waren, ver-stünde es sich indes nicht von selbst, dass sie keine weitere Handlungsalterna-tive mehr sahen, mit der sie im unmittelbaren Fortgang noch hätten zur [X.] gelangen können. Insbesondere lässt die Feststellung, der Ange-klagte [X.] habe der Geschädigten das Messer "vorgehalten", nicht 5 - 5 - erkennen, welche Intensität die Bedrohung bereits erreicht hatte. Ein fehlge-schlagener Versuch ist damit nicht belegt. 3. Um dem [X.] in Anbetracht des eng zusammenhängenden Geschehensablaufs insgesamt neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls auf. 6 I[X.] In Bezug auf den Mitangeklagten O.

Ö. hat der Senat nach § 357 Satz 1 StPO so zu erkennen, als ob dieser gleichfalls Revision eingelegt hätte. Das Urteil gegen diesen beruht auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel, an dem auch der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer leidet. 7 - 6 - Eine Entscheidung nach §§ 357 Satz 2, 47 Abs. 3 StPO ist nicht veran-lasst, da das [X.] den Haftbefehl gegen den Angeklagten [X.] be-reits vor Eintritt der Rechtskraft aufgehoben hat. [X.] von [X.]Sost-Scheible RiBGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 257/09

09.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 3 StR 257/09 (REWIS RS 2009, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2595

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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