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BUNDES[X.]ERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 541/11
vom
22. März
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu Ziff. 1. versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
zu Ziff. 2. Raubes
-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des [X.]eneralbun-desanwalts und der Beschwerdeführer
am 22. März 2012 gemäß § 349 Abs.
4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2011 mit den Feststellungen auf-gehoben.
2. Die Sache wird zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-gendkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.
wegen versuchter beson-ders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier jugendge-richtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte W.
wegen Raubes zu einer [X.] von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Angeklagten als [X.]esamtschuldner verurteilt, an die [X.]
[X.]
Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] beschlossen die [X.] am 7. Februar 2011 gegen 1.30 Uhr mit einem Pkw durch die [X.]egend zu fahren, nachdem sie den Abend mit weiteren Personen, unter anderem mit der 1
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Zeugin
[X.]
, in einer Wohnung in [X.]
verbracht und gemeinsam verschiedene Drogen konsumiert hatten. Sie forderten die später geschädigte Zeugin [X.]
, eine ehemalige Freundin des Angeklagten S.
, auf,
sie zu begleiten. [X.]emeinsam mit zwei weiteren Zeugen fuhren sie zunächst nach [X.].
. Während der Angeklagte S.
den Pkw lenkte, saß die Angeklagte W.
auf dem Beifahrersitz, die drei Zeugen nahmen im [X.]. [X.] der Fahrt wurde die Zeugin [X.]
von beiden Angeklagten massiv belei-digt.
Nach der Rückkehr in [X.]
stiegen die zwei Zeugen aus, und die Angeklagten fuhren allein mit der zu diesem [X.]punkt bereits eingeschüchter-ten Zeugin [X.]
weiter nach W.
. Dort wurde diese für etwa eine halbe Stunde an einem Kiosk abgesetzt, da beide Angeklagten eine [X.]lang unge-stört
sein wollten. Die [X.]eschädigte, die
noch immer unter Drogeneinfluss
allein im Dunkeln stand und Angst hatte, bat die Angeklagten telefonisch da-rum, sie wieder abzuholen, was auch geschah. Nachdem die Zeugin [X.]
im Fond hinter dem Beifahrersitz Platz
genommen hatte, begannen die [X.] erneut, mit ihr zu streiten und sie zu beleidigen.
Während der Fahrt holte der Angeklagte S.
plötzlich ein im Pkw befindliches Messer hervor, schaltete das Licht im Fahrzeuginneren ein und hielt das Mes
rechten Hand hoch, wobei er über den Rückspiegel mit der Zeugin [X.]
kom-munizierte. Das Messer hatte eine etwa 25 cm lange Klinge. Mit seinem [X.] spielte der Angeklagte S.
auf einen gemeinsamen Bekannten an, der stets ein Messer bei sich führt. Die Angeklagte W.
und die Zeugin [X.]
hielten dies zunächst für einen Scherz und lachten darüber. S.
fuhr jedoch in aggressiver Weise mit seinen Drohungen fort und richtete das Messer 3
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mehrmals mit der Spitze in kurzen Bewegungen auf die schräg hinter ihm [X.] [X.]eschädigte, die sein Verhalten nunmehr als bedrohlich wahrnahm. [X.] Handys und
Schlüssel auszuhändigen, um diese [X.]egenstände zu einem späteren [X.]punkt gewinnbringend nutzen zu können. Die Zeugin [X.]
, deren [X.]rundstimmung infolge der vorherigen Demütigungen, des langen Wartens im Dunkeln und der konsumierten Drogen ängstlich war, begann hysterisch zu weinen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die Angeklagte W.
hatte ebenfalls den Wechsel in der Stimmung des Angeklagten S.
be-sonst ernst!
Inzwischen fuhr der Angeklagte S.
einen 400 m langen, ansteigen-den Weg hinauf. Dabei musste er mit der rechten Hand schalten und warf das Messer in den Fußraum vor dem Beifahrersitz. Das [X.] hat zu seinen [X.]unsten angenommen, dass er zum [X.]punkt des Wegwerfens des Messers bereits den Entschluss aufgegeben hatte, die Zeugin [X.]
zur Herausgabe ihrer Wertgegenstände zu bewegen. Am Ende der Steigung hielt er an. Die An-geklagte W.
stieg aus, öffnete die hintere Fahrzeugtür und gab der noch hysterisch weinenden [X.]eschädigten eine Ohrfeige, um sie weiter einzuschüch-tern. Daraufhin entnahm sie aus deren Jackentaschen Wohnungs-
und Auto-schlüssel sowie zwei Handys. Es handelte sich um sämtliche [X.]egenstände, die diese mit sich führte und die der Angeklagte S.
zuvor herausverlangt [X.]. Die [X.]eschädigte war von dem vorangegangenen Verhalten insbesondere des Angeklagten S.
derart aufgelöst, dass sie W.
gewähren ließ. Dieser kam es in diesem Moment darauf an, der [X.]esn-stände zu entziehen und an sich zu nehmen, um mit diesen nach eigenem [X.] verfahren zu können und das vom Angeklagten S.
angestoßene 5
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erreichen, dass sich S.
konkreten Vorstellungen, wie sie, S.
oder Dritte möglicherweise im [X.] mit den [X.]egenständen verfahren würden. Sie billigte aber, dass die [X.]e-schädigte die [X.]egenstände nicht zurückerhalten würde.
Anschließend zog die Angeklagte W.
die Zeugin [X.]
aus dem Pkw, setzte sich wieder auf den Beifahrersitz und warf die [X.]egenstände in den Fußraum. Der Angeklagte, der das [X.]eschehen vom Fahrersitz aus verfolgt [X.], ohne sich aktiv oder verbal daran zu beteiligen, fuhr mit der Angeklagten W.
zur Wohnung in [X.]
zurück. Einer telefonischen Aufforderung der [X.]eschädigten, sie abzuholen, kamen sie nicht nach, sondern legten sich alsbald schlafen. Zuvor hatten sie die [X.]egenstände der Zeugin mit Ausnahme eines Handys der in der Wohnung in [X.]
anwesenden Zeugin L.
übergeben, die sie am nächsten Morgen an die Mutter der [X.]eschädigten über-gab. Lediglich ein Handy hatte die Angeklagte W.
an sich genommen, nachdem ihr
auf dem Rückweg nach [X.]
eingefallen war, dass die Zeugin [X.]
2. Einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten S.
vom [X.] der besonders schweren räuberischen Erpressung hat das [X.] mit der Erwägung verneint, zum [X.]punkt der Aufgabe des [X.]es, nämlich in dem Moment des Wegwerfens des Messers in den Fußraum, habe Hiervon habe S.
nicht mehr
mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten können, weil seine vorherigen Drohungen mit dem Messer erfolglos geblieben seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er seinen [X.] dahin geändert habe, über den Ausspruch von Drohungen hinaus [X.]ewalt gegen die 6
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Zeugin [X.]
anzuwenden, um in den Besitz ihrer Wertgegenstände zu gelan-gen, zumal er sich trotz entsprechender Möglichkeit an den Handlungen der Angeklagten W.
nicht beteiligt habe.
II.
Die Verurteilung beider Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.
1. Die Feststellungen des [X.] tragen die Verurteilung des [X.] wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht. Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-richts, wonach bei einem fehlgeschlagenen Versuch ein strafbefreiender [X.] nach § 24 St[X.]B von vorneherein ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur Senatsur-teil vom 10. April 1986
4 [X.], B[X.]HSt 34, 53, 56;
Urteil vom 30. No-vember 1995
5 [X.], B[X.]HSt 41, 368, 369). Fehlgeschlagen ist der Versuch jedoch erst, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv
sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (Senatsbeschluss vom 26. September 2006
4 StR 347/06, [X.], 91)
die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ur-sprüngliche [X.], dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den [X.] des [X.] zukommen kann (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 2.
November 2007
2 StR 336/07, [X.], 393), sondern dessen Vorstel-8
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lung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (B[X.]H, Beschluss vom 2.
November 2007
2 StR 336/07, aaO). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits da-rin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem [X.] abwei-chen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmit-telbaren [X.] noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein [X.] als freiwilliger Rücktritt vom unbeen-deten Versuch zu bewerten (Senatsbeschluss vom 26. September 2006
4 StR 347/06, aaO). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter er-kennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Er-folgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren [X.]s (B[X.]H, Beschluss vom 19. Mai 1993
[X.]SSt 1/93, B[X.]HSt 39, 221, 232; Urteil vom 30.
November 1995
5 [X.], aaO).
b) Zu der Vorstellung des Angeklagten nach [X.] des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs
nach der Weigerung der [X.]eschädigten ihre Wert-gegenstände herauszugeben
teilt das Urteil nichts mit. Selbst wenn die Fest-stellungen des [X.] dahin zu verstehen sein sollten, dass der Ange-klagte S.
unüberwindliche Hemmungen hatte, das nach wie vor im Pkw befindliche und ihm jederzeit zugängliche Messer über ein bloßes Mittel der Bedrohung hinaus einzusetzen, und insoweit nicht Herr seiner Entschlüsse war, verstünde es sich nicht von selbst, dass er keine weitere Handlungsalternative mehr sah, mit der er im unmittelbaren Fortgang noch hätte zur Tatvollendung gelangen können. Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass es ihm verwehrt war, ohne zeitliche Zäsur die Bedrohung mit dem Messer fort-zusetzen oder [X.]ewalt gegen die Zeugin [X.]
anzuwenden. Insoweit ist ledig-lich festgestellt, dass sich das völlig verängstigte Tatopfer nach wie vor in dem vom Angeklagten geführten Pkw befand und infolge des vorherigen [X.]esche-11
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hens derart aufgelöst war, dass es die Angeklagte W.
gewähren ließ. Ein fehlgeschlagener Versuch ist damit nicht belegt.
2. Die Verurteilung der Angeklagten W.
wegen Raubes begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Annahme des Land-gerichts, die Angeklagte habe zur [X.] der Wegnahme mit [X.] gehandelt, von den Feststellungen nicht hinreichend getragen wird.
a) Täter kann beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem [X.] die
fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des [X.] oder bisherigen [X.]ewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den [X.] haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach [X.] ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (Senatsurteil vom 27. Januar 2011
4 [X.], [X.], 699, 701). Während für die Ausschließung des Berechtigten
Enteig-nung
bedingter Vorsatz ausreicht [X.], St[X.]B,
59. Aufl.,
§ 242 Rn.
41), verlangt die [X.] in Bezug auf die Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten [X.] einen zielgerichteten Willen (Senatsbe-schluss vom 11. Oktober 2006
4 [X.], [X.], 15). Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf ge-nommen wird, reicht nicht aus (vgl. B[X.]H, Urteil vom 30. Januar 1962
1 StR 540/61, [X.], 206), vielmehr muss er sie für sich oder einen [X.] mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. MünchKommSt[X.]B/[X.] § 242 Rn.
134; Eser/[X.], in: [X.], St[X.]B, 28. Aufl., § 242 Rn. 61).
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b) Nach den Feststellungen kam es der Angeklagten darauf an, der Zeu-gin die [X.]egenstände zu entziehen und sie an sich zu nehmen, um damit nach eigenem Belieben verfahren zu können, wobei sie bei der Wegnahme keine konkreten Vorstellungen davon hatte, wie sie, der Angeklagte S.
oder Dritte möglicherweise im Nachhinein mit den [X.]egenständen verfahren würden. Sie billigte aber, dass die Zeugin [X.]
die [X.]egenstände nicht zurückerhalten würde. Diese Feststellungen vermögen aber nicht hinreichend zu belegen, dass
die Angeklagte W.
die [X.]egenstände der Substanz oder dem Sachwert nach mit unbedingtem Willen ihrem Vermögen oder dem des Angeklagten S.
einem inneren Widerspruch leiden, schließen sie die Möglichkeit nicht
hinrei-chend aus, dass sich die Absicht der Angeklagten
unter Fehlen des [X.]
darauf beschränkte, die [X.]eschädigte
ihrer tatsächlichen Ver-fügungsgewalt über die Sache zu entkleiden, mithin eine bloße Sachentziehung zu begehen (vgl. Eser/[X.] aaO Rn. 55). Dafür könnte auch der Umstand sprechen, dass die Angeklagten
von einem Handy abgesehen
alle [X.]egen-stände noch im Laufe des Abends an die Zeugin L.
weiterreichten, die sie ihrerseits an die Mutter der [X.]eschädigten weiterreichte. Soweit das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung ohne nähere Begründung ausführt ([X.]), die Angeklagte habe zum [X.]punkt der Wegnahme in der Absicht ge-handelt, sich die [X.]egenstände wenigstens vorübergehend anzueignen, fehlt es gleichermaßen an
einer ausreichenden, eine bloße Sachentziehung ausschlie-ßenden Tatsachengrundlage.
c) Auch im Hinblick auf das von der Angeklagten W.
einbehaltene Mobiltelefon ist eine [X.] nicht hinreichend belegt. Nimmt ein Täter, wie hier die Angeklagte, die davon ausging, die [X.]eschädigte schulde ihr [X.]eld, eine Sache weg, um dies als Druckmittel zur Durchsetzung einer solchen 14
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Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit [X.], weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen dauerhaft einverleiben will (Senatsbeschluss vom 26. Februar 1998
4 StR 54/98, [X.], 315, 316).
III.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
1. [X.] wird dabei zu bedenken haben, dass das [X.] eines [X.] den Schluss auf die Aufgabe des [X.]es nur dann tragfähig zu begründen vermag, wenn nahe liegende, einer [X.] Wertung entgegenstehende [X.]ründe für das Verhalten in die Beweis-würdigung einbezogen und nachvollziehbar ausgeschlossen werden können. So hätte es hier näherer Erörterung bedurft, dass der Angeklagte das in der rechten Hand befindliche Messer möglicherweise lediglich deshalb in den [X.] warf, um eine konkrete Fahr-
bzw. Verkehrssituation zu bewältigen. Das liegt hier deshalb nahe, weil er im selben Augenblick, in dem er das Messer hielt, mit der rechten Hand auch schalten musste. Seine Untätigkeit während der sich anschließenden Handlung der Angeklagten W.
stünde dieser Auslegung nicht notwendigerweise entgegen, weil sein Verhalten je nach den Umständen auch als Billigung des Vorgehens seiner Freundin bewertet werden könnte. Dafür könnte auch der Umstand sprechen, dass er das [X.]eschehen später gegenüber der Zeugin [X.]
in Abrede stellte.
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2. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte S.
seinen [X.] aufgab, wird er
sofern ein fehlgeschlagener Versuch ausgeschlossen werden kann
beachten müssen, dass bei Tatbeteiligung mehrerer gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 St[X.]B diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft werden, die freiwillig die [X.] verhindern. Dabei muss das die Tatvollendung verhindernde Verhalten nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun bestehen. Kann einer von mehreren Beteiligten den noch möglichen Eintritt des [X.] allein dadurch vereiteln, dass er seinen vorgesehenen Tatbeitrag nicht erbringt oder nicht weiter fortführt, so verhindert bereits seine Untätigkeit oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung. Ist dem Beteiligten dies im [X.]punkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 St[X.]B vor (vgl. B[X.]H, Urteil vom 7. Oktober 1983
1 [X.], NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983
2 StR 485/83, B[X.]HSt 32, 133, 134
f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2011
4 [X.]; Fischer aa0 § 24 Rn. 40). Hat sich hingegen jemand zu diesem [X.]punkt nicht nur als [X.]ehilfe oder Anstifter, sondern
gegebenenfalls sukzessiv
als Mittäter an der Tat beteiligt und bestand aufgrund von dessen Beteiligung im Vorfeld der Untätigkeit oder des [X.] bereits die 18
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[X.]efahr der Tatvollendung durch den Mittäter, bedarf der strafbefreiende [X.] eines auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tuns (vgl. SSW-St[X.]B/[X.]/Schuhr § 24 Rn. 51 ff.).
Ernemann Roggenbuck
Franke
Bender Quentin
Meta
22.03.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 4 StR 541/11 (REWIS RS 2012, 7824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 541/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren gegen Mitangeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zum fehlgeschlagenen …
3 StR 220/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 91/13 (Bundesgerichtshof)
Versuchte Vergewaltigung in einem besonders schwerer Fall: Freiwilligkeit eines Rücktritts
4 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Raub: Ausschluss eines fehlgeschlagenen Versuchs bei zuvorigem Rücktritt
3 StR 48/15 (Bundesgerichtshof)