Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 652/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12713

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070318B5STR652.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 652/17

vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2018 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
August 2017
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung verurteilt ist,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen im [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer 1
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Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

e-stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.] betäubte der Angeklagte die Nebenklägerin am 25. Dezember 2016 während eines gemeinsamen
Kaffeetrinkens durch Beimischung einer beträchtlichen Menge des [X.] Tavor (Wirkstoff Lorazepam) in ihren Kaffee, um ungestört ihr [X.] daraufhin kontrollieren zu können, wo sie [X.] verbringe. Die [X.] verfiel in einen schwer bewusstseinsgetrübten Zustand bis hin zur Bewusstlosigkeit, der bis zum Folgetag andauerte. Der Angeklagte entschloss sich nun, unter Ausnutzung der geschaffenen Situation auch sexuelle Handlun-gen an der widerstandsunfähigen Nebenklägerin durchzuführen. Er fertigte eine Reihe von Bildaufnahmen unter
anderem von ihrem unbekleideten Ge-schlechtsteil und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.
b) In Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] ergeben diese Feststellungen weder den vom [X.] angenommenen [X.] nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB noch einen anderen [X.] gemäß § 177 Abs. 7 oder 8 StGB. Dabei kann [X.], ob das insoweit allein in Betracht kommende narkotisierende Medika-

Abs. 7 Nr. 2 StGB oder als
u-ar
2009

4 [X.], [X.], 505; krit. [X.], 12. Aufl., § 177 Rn. 271). Denn der Angeklagte fasste den Vergewaltigungsvorsatz erst, nach-dem er die Nebenklägerin bereits betäubt hatte. Damit fehlt es sowohl an der in 2
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§ 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bezeichneten Absicht als auch am Merkmal des [X.] bei der Tat im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Aus demselben Grund scheidet § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB aus. Den Urteilsgründen kann ferner nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Medikament als Täter einer Vergewaltigung, mithin bei der Tat, bei sich führte (§ 177 Abs. 7 Nr. 1, 2 StGB).
c) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, auf deren Grundlage eine Verurteilung wegen eines Qualifikationstat-bestandes nach § 177 Abs. 7 oder 8 StGB erfolgen kann. Jedoch sind die Vo-raussetzungen von § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Blick darauf war der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Paragraph
265 StPO steht dem nicht entgegen.
2. Der Wegfall des [X.]es entzieht dem Straf-ausspruch die Basis. Trotz der auch auf der Grundlage von § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB nicht übersetzten Strafe kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.
[X.] Schneider

König Berger

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6

Meta

5 StR 652/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 652/17 (REWIS RS 2018, 12713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12713

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5 StR 652/17

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