Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14

2. Senat | REWIS RS 2019, 5882

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Sachen "Europäische Bankenunion" - weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst


Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch die beantragte Anhörung des [X.] und des [X.], sieht der Senat keinen Anlass (vgl. [X.] 8, 47 <50 f.>).

Meta

2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14

02.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 30. Juli 2019, Az: 2 BvR 1685/14, Urteil

§§ 90ff BVerfGG, § 25 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 (REWIS RS 2019, 5882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5882

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2 BvR 1961/09

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