Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.2015, Az. 6 B 39/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 14569

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Gegenstand

Ausschöpfung der Studienplatzkapazität; Studiengang Medizin; Albert-Ludwigs-Universität Freiburg


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.], sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzulassen.

2

Nachdem die beklagte [X.] den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt hatte, weil die Kapazität mit der [X.]esetzung der zutreffend ermittelten Zahl von Studienplätzen erschöpft sei, hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Der [X.]hof hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Der [X.]hof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

3

Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1. a) Keine grundsätzliche [X.]edeutung kommt der Frage zu,

ob der [X.]hof auf Antrag oder von Amts wegen die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muss, wenn der [X.] bereits hinterlegt, die Entscheidung den [X.]erufungsklägern jedoch noch nicht durch Zustellung verkündet worden ist und diese mit erheblichen Argumenten die Wiedereröffnung beantragen.

5

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

6

Sie würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der [X.]hof hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum einen nicht mit der [X.]egründung abgelehnt, sie komme nicht mehr in [X.]etracht, wenn das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils an Stelle seiner Verkündung beschlossen und den von den Richtern unterschriebenen Tenor des Urteils der Geschäftsstelle übergeben hat, weil mit dieser Übergabe eine [X.]indung des Gerichts an das beschlossene Urteil eingetreten sei. Der [X.]hof hat vielmehr von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein mit der [X.]egründung abgesehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der [X.]eteiligten hätten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung gegeben ([X.]). Zum anderen hat die Klägerin keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt, wie sie selbst einräumt (Seite 3 ihrer [X.]eschwerdebegründung), sondern lediglich mit Schriftsatz vom 15. November 2013 zu zwei Fragen Stellung genommen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind.

7

Davon abgesehen, ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen ist. Ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich im Ermessen des [X.]s. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 10 [X.] 13.08 - juris Rn. 7 und vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - [X.]uchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f.) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2007 - 4 [X.] 22.07 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2001 - 9 [X.] 50.01 - [X.]uchholz 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 95 S. 18). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und entzieht sich deshalb weiterer grundsätzlicher Klärung.

8

b) Sollte die [X.]egründung der [X.]eschwerde auf Seite 19 bis 21 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2014 dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin nicht nur eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung anstrebt, sondern in diesem Zusammenhang auch einen Verfahrensfehler geltend machen möchte, verhülfe dies der [X.]eschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

9

Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der von ihr nachgereichte Schriftsatz vom 15. November 2013 dem [X.]hof hätte Anlass geben müssen, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wiederzueröffnen. Sie hätte hierzu angeben müssen, zu welchen Punkten dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, das der [X.]hof infolge der unterbliebenen Wiedereröffnung unter Verletzung rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat. An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich neben einer Schilderung des [X.], die sich wiederum zum Teil nicht auf ihr, sondern auf andere Verfahren bezieht, weithin in abstrakten Darlegungen zu den Voraussetzungen, unter denen eine mündliche Verhandlung nach ihrer Ansicht wiederzueröffnen ist.

2. Damit ist zugleich - soweit den Einzelfall übergreifend möglich - die weitere Frage beantwortet,

ob nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten sind oder eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden ist, wenn diese entscheidungserheblichen Inhalt haben.

3. Die weitere Frage,

welche Anforderungen an einen Wiedereröffnungsantrag in hochschulrechtlichen Kapazitätsstreitverfahren zu stellen sind, insbesondere dann, wenn der [X.] eine Auflage erteilt worden ist und der entsprechende [X.] den [X.]erufungsklägern erst zu einem Zeitpunkt übersandt wird, zu dem der [X.] auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht. Die Frage stellt sich mangels Klärungsbedürftigkeit nicht. Die Klägerin hat einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Im Übrigen stellt die Frage nur eine Variante der ersten aufgeworfenen Frage dar, die sich zudem wegen ihrer engen Anlehnung an die Einzelheiten des konkreten Falles einer allgemeingültigen, für weitere Verfahren bedeutsamen Klärung entzieht.

4. Keine grundsätzliche [X.]edeutung kommt der Frage zu,

ob ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Anforderung der Niederschrift nach § 105 VwGO diese dem [X.]eschwerdeführer nicht auf dessen Anforderung, sondern erst mit dem angefochtenen Urteil rund fünf Monate später übersendet und damit dem [X.]eschwerdeführer die Möglichkeit eines Protokollberichtigungsantrags faktisch abschneidet und die Entscheidung (mittelbar, wegen Ablehnung des [X.]) hierauf beruhen kann.

Die Frage zielt, von den Einzelheiten des konkreten Falles zunächst entkleidet, auf eine Antwort auf die Frage ab, ob das Gericht verpflichtet ist, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung auf Anforderung eines [X.]eteiligten sofort nach Fertigstellung der Niederschrift zu übersenden, oder ob es die Übersendung mit der späteren Zustellung des Urteils verbinden darf. [X.] und damit in grundsätzlicher Weise klärungsfähig ist diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren aber nur, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der als klärungsbedürftig bezeichneten Verfahrenspflicht beruhen kann. Dafür ist nichts vorgetragen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist nicht einmal ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wieso der Klägerin durch die späte Übersendung des Protokolls faktisch die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, einen Antrag auf Protokollberichtigung zu stellen, und dadurch die Ablehnung eines (hier nicht gestellten) Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ursächlich bewirkt worden sein soll.

5. a) Die Klägerin möchte des Weiteren die Frage geklärt wissen,

ob der [X.] die Darlegungs- und [X.]eweislast für die von der [X.] angesetzten tatsächlichen Teilnehmerzahlen für die einzelnen Vorlesungsveranstaltungen im Pflichtlehrbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin trägt.

Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich nicht entscheidungserheblich stellt und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden braucht.

Der [X.]hof geht, ohne dies eigens auszusprechen, als selbstverständlich davon aus, dass die Darlegungslast bei der [X.] liegt und die beklagte [X.] hier ihrer Darlegungslast genügt hat.

Soweit der [X.]hof sich [X.] mit der [X.]etreuungsrelation (Gruppengröße) von Vorlesungen (und nicht mit der [X.]etreuungsrelation anderer Veranstaltungen als Vorlesungen) befasst ([X.] unten bis [X.] oben), bleibt es nach seinem materiell-rechtlichen Ansatz der [X.] überlassen, ob sie bei der [X.]erechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des [X.]eispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - [X.] folgt oder den [X.]etreuungsaufwand anhand der in der [X.] durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegt. Die beklagte [X.] hat sich hier für die anhand der [X.] durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße entschieden. Der [X.]hof hat ferner angenommen, dass die tatsächlichen Hörerzahlen für die vergangenen [X.]erechnungszeiträume nicht vorliegen und im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden können. Sie unterlägen außerdem starken Schwankungen und gingen gegen Ende des Semesters zurück. Der [X.]hof verweist ergänzend auf die Systematik der Kapazitätsverordnung, die auf pauschalierte [X.]erechnungsmodi angelegt sei. Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des [X.]hofs die anhand der [X.] durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße zu schätzen. Dabei trage die [X.] die Verantwortung für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Annahmen.

Für den konkreten Fall hat der [X.]hof der Sache nach die Schätzung der beklagten [X.] nicht beanstandet: Sie sei bereits in den vergangenen Semestern unbeanstandet zugrunde gelegt worden. Die Veränderung der Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie 1 habe die beklagte [X.] nachvollziehbar begründet.

Von der Darlegungslast der beklagten [X.] zu trennen, ist die andere Frage, ob die Darlegungen der insoweit belasteten [X.] schon allein dem Gericht die für eine Entscheidung hinreichende Überzeugung davon verschaffen können, ob der jeweils in Rede stehende Umstand vorliegt, oder ob hierfür weitere eigene tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Für die insoweit erforderliche Tatsachenwürdigung des Gerichts kann unter anderem von [X.]edeutung sein, ob die andere [X.] gegen für sich betrachtet plausible und nachvollziehbare Darlegungen der darlegungspflichtigen [X.] substantiierte Einwände vorgebracht hat.

Die von der Klägerin gleichfalls angesprochene Frage nach der [X.]eweislast stellte sich dem [X.]hof nicht [X.]. Sie würde sich nur dann stellen, wenn ein Umstand nicht geklärt werden kann und dann zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die mangelnde Klärung dieses Umstandes geht. Der [X.]hof hat hier die erforderliche Überzeugung davon gewonnen, dass die Schätzung der beklagten [X.] auf zutreffenden Annahmen beruht.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die [X.]eschwerde zugleich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, sind diese Verfahrensfehler schon nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen jedenfalls nicht vor.

aa) Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der [X.]hof seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu der Frage aufzuklären, welche Gruppengröße bei der von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester anzusetzen ist.

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von [X.]eweisanträgen, zu kompensieren.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]hof keinen [X.]eweisantrag gestellt, der auf die von ihr jetzt vermisste [X.]eweiserhebung gerichtet gewesen wäre. Sie hat in ihrer [X.]eschwerde nicht dargelegt, dass sich dem [X.]hof eine weitere Klärung des Sachverhalts auch ohne einen hierauf gerichteten [X.]eweisantrag hätte aufdrängen müssen. Sie verweist allein auf Ausführungen in ihrer [X.]erufungsbegründung. Diese befassen sich indes mit der einer Aufklärung des Sachverhalts vorausgehenden Rechtsfrage, anhand welchen rechtlichen Maßstabs die [X.]etreuungsrelation bei der Aufteilung des [X.] zu bestimmen ist. Die Klägerin referiert in dem wörtlich wiedergegebenen Auszug aus ihrer [X.]erufungsbegründung im Wesentlichen nur die Auffassung des [X.] in dem angefochtenen Urteil und Aussagen des [X.]hofs aus einer früheren Entscheidung. Zu den konkret in Rede stehenden Zahlen, die bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hatte, verhalten sich diese Ausführungen nicht. Sie waren deshalb nicht geeignet, dem [X.]hof die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufzudrängen.

Im Übrigen fehlt jede Angabe dazu, welche [X.]eweismittel für eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin verweist letztlich selbst darauf, dass nur auf die Angaben der beklagten [X.] zurückgegriffen werden konnte, die indes vorlagen und schon vom Verwaltungsgericht und dann vom [X.]hof darauf nachgeprüft wurden, ob sie nachvollziehbar und plausibel waren.

bb) Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass der [X.]hof gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Die mehr oder weniger abstrakten Ausführungen der Klägerin dazu, welche Anforderungen § 108 Abs. 1 VwGO an die Überzeugungsbildung des [X.]s stellt, sind ungeeignet eine Verletzung dieses Grundsatzes im konkreten Fall darzutun.

6. Die hieran anknüpfende weitere Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom [X.] erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungs- und [X.]eweislast der [X.] auferlegt,

ist nicht klärungsfähig. Sie lässt sich nicht fallübergreifend mit Allgemeingültigkeit auch für andere Fälle beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

7. Von vornherein nicht klärungsfähig ist die Frage,

ob es gegen die Denkgesetze verstößt, wenn der [X.]hof es einerseits billigt, wenn [X.]n die [X.]etreuungsrelation abstrakt auf der [X.]asis der addierten Zulassungszahlen festsetzen, andere [X.]n diese anhand der in der [X.] durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegen.

Wenn der [X.]hof es billigt, dass verschiedene [X.]n die Lehrnachfrage anhand jeweils verschiedener Gruppengrößen für die gleichen Lehrveranstaltungen berechnen, ist diese Rechtsprechung nicht an den Denkgesetzen zu messen, sondern an den materiell-rechtlichen Vorschriften, die für die Ermittlung der Zulassungszahlen maßgeblich sind, also insbesondere an den Vorschriften der Kapazitätsverordnung. Es kommt darauf an, ob diese den [X.]en insoweit einen Spielraum einräumen, der rechtmäßig in der einen wie der anderen Weise ausgenutzt werden kann. Von einem solchen Gestaltungsspielraum der [X.]n ist der [X.]hof ausgegangen. [X.]esteht er, kann es nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn der [X.]hof unterschiedliche [X.]erechnungsweisen der [X.]n als rechtmäßig billigt.

8. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob es gegen den bundesrechtlichen [X.]egriff des "vergleichbaren Studiengangs" bzw. des "ähnlichen Studiengangs" und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin [X.]achelor und Master unterschiedliche [X.] festgesetzt werden (Studienjahr 2011/2012).

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich nicht, weil sie auf eine hier nicht mehr anwendbare Rechtslage abstellt. Die Frage geht bereits im Ansatz daran vorbei, dass für die Studiengänge Molekulare Medizin [X.]achelor und Molekulare Medizin Master schon im Studienjahr 2011/2012 keine [X.] mehr festgesetzt waren, sondern die [X.]n im Rahmen vorgegebener [X.]andbreiten [X.] festzulegen hatten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 4 [X.]uchst. a [X.] in der Fassung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 4. Januar 2011, G[X.]l. [X.]). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung galt erstmals für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/12 (Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung). Demgemäß hat der [X.]hof in seiner Entscheidung auf die geänderte Rechtslage abgestellt ([X.]). Er hat sich lediglich in der [X.]egründung auf Entscheidungen bezogen, die zur früheren Rechtslage ergangen sind, dabei aber ausdrücklich hervorgehoben, dass er an ihnen auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage festhält ([X.] 35).

9. Schon für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 stellt sich deshalb die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob es gegen den bundesrechtlichen [X.]egriff des Studiengangs und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin [X.]achelor und Master [X.]andbreiten festgesetzt werden, die sich um mehr als 100 % unterscheiden und somit die Zulassungszahl nur rund 50 % der Zulassungszahl an einer anderen [X.] des gleichen [X.]undeslandes, aber auch außerhalb des [X.]undeslandes beträgt.

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Soweit sich die Antwort überhaupt nach revisiblem [X.]undesrecht richtet, ergibt sie sich unmittelbar aus den insoweit einschlägigen [X.]estimmungen und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des [X.] und des [X.]undesverfassungsgerichts.

Der [X.]hof hat für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 nicht beanstandet, dass bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots für den Studiengang Molekulare Medizin Master, welcher nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, ein Dienstleistungsexport von 3,7500 Semesterwochenstunden abgezogen worden ist. Ebenso hat der [X.]hof nicht beanstandet, dass die beklagte [X.] den Studiengang Molekulare Medizin [X.]achelor, welcher der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, bei der [X.]erechnung der Lehrnachfrage mit einem Curriculareigenanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat. In beiden Fällen hat der [X.]hof in der hierfür im Weiteren gegebenen [X.]egründung darauf abgestellt, dass die innerhalb der vorgegebenen [X.]andbreiten festgelegten [X.] von 7,0106 für den Studiengang Molekulare Medizin [X.]achelor und von 4,3235 für den Studiengang Molekulare Medizin Master keinen rechtlichen [X.]edenken begegnen.

a) Der [X.]hof hat dabei insbesondere den Einwand verworfen, die Festlegung dieser [X.] verstoße gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.]aden-Württemberg ([X.] - [X.] - in der Fassung vom 15. September 2005, G[X.]l. 2005, 629). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist der [X.] durch Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. [X.]ei der Festsetzung von Normwerten sind nach Satz 4 der Vorschrift ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der [X.] in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Obwohl für Studiengänge mit der [X.]ezeichnung Molekulare Medizin [X.]achelor an anderen [X.]en des [X.] [X.]aden-Württemberg deutlich niedrigere [X.] festgelegt waren, hat der [X.]hof einen Verstoß gegen das Gebot verneint, den [X.] in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten.

Hieran knüpft die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage an. Die in § 5 Abs. 4 [X.] enthaltenen [X.]egriffe des gleichartigen Studiengangs oder des vergleichbaren Studiengangs gehören allerdings dem irrevisiblen [X.]recht an. Zwar enthalten auch bundesrechtliche Normen den [X.]egriff des Studiengangs, wie beispielsweise § 10 [X.] oder § 29 [X.]. Ob die rahmenrechtlichen Vorgaben des [X.]undesrechts eine damit übereinstimmende Auslegung des [X.]egriffs des Studiengangs in § 5 Abs. 4 [X.] erzwingen, bedarf keiner näheren Klärung. Der [X.]hof hat angenommen, dass für die Vergleichbarkeit oder Gleichartigkeit von Studiengängen das Ausbildungsziel, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen maßgeblich sind. Es liegt auf der Hand, dass er damit für die landesrechtlich gebotene Vergleichsbetrachtung die Merkmale herangezogen hat, die auch den bundesrechtlichen [X.]egriff des Studiengangs prägen. Hiervon ausgehend bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass es nicht auf die [X.]ezeichnung ankommen kann, welche die [X.]en für von ihr eingerichtete Studiengänge gewählt haben, sondern auf die Ausbildungsziele, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen, welche sie für die Studiengänge festgelegt haben. Dies gilt für die Studiengänge, für die keine bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestehen, sondern die von den [X.]n aufgrund entsprechender Ermächtigung im Hochschulrecht des [X.] autonom eingerichtet sind. [X.]ei solchen Studiengängen können sich unter der gleichen [X.]ezeichnung Studiengänge verbergen, die im Sinne der landesrechtlichen Norm des § 5 Abs. 4 Satz 4 [X.] weder gleichartig noch vergleichbar sind, ohne dass dadurch ein bundesrechtlich vorgegebener [X.]egriff des Studiengangs verletzt wird.

Hiervon ausgehend hat der [X.]hof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die unter der [X.]ezeichnung Molekulare Medizin an den [X.]en [X.] und [X.] eingerichteten Studiengänge sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentlich von dem unter gleicher [X.]ezeichnung angebotenen Studiengang an der beklagten [X.] unterscheiden. Auf der Grundlage dieses tatsächlichen [X.]efundes wirft die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass eine Vergleichbarkeit oder gar Gleichartigkeit im Sinne der irrevisiblen Norm des [X.]rechts nicht gegeben ist, aus bundesrechtlicher Sicht keine klärungsbedürftigen Fragen auf.

Das bedeutet zugleich, dass aus dem bundesrechtlichen [X.]egriff des Studiengangs kein Verbot abgeleitet werden kann, für die Lehrnachfrage in [X.]achelor- und Masterstudiengängen an Stelle von festen [X.]n nur [X.]andbreiten festzulegen, innerhalb derer die [X.]n anhand ihrer quantifizierten Studienpläne [X.] festzulegen haben. Können unter der gleichen [X.]ezeichnung nach Ausbildungszielen, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen auch erheblich unterschiedliche Studiengänge angeboten werden, rechtfertigt dies nicht nur eine erhebliche Spanne bei den [X.]andbreiten, sondern auch deren unterschiedliche Ausnutzung.

b) Im Ergebnis gilt nichts anderes für den weiteren mit der aufgeworfenen Frage verbundenen Einwand, die unterschiedlich festgelegten [X.] verstießen gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung.

Aus diesem Gebot haben das [X.]undesverfassungsgericht und das [X.]undesverwaltungsgericht den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Festsetzung der Kapazität die wertungsabhängigen Eingabegrößen unter [X.]erücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen und zu beurteilen sind, ihnen deshalb nicht optimale Studienbedingungen zugrunde gelegt werden dürfen und keine besondere [X.] betrieben werden darf ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. November 1975 - 1 [X.]vR 358/75 - [X.]VerfGE 40, 352 <354 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - [X.]VerwGE 60, 25 <45>).

Aus dem Vergleich unterschiedlich festgelegter [X.] für Studiengänge, welche [X.]n unter der gleichen [X.]ezeichnung anbieten, kann aber nicht geschlossen werden, die [X.] mit dem am höchsten festgelegten Curricularwert biete optimale Studienbedingungen, versuche nämlich dasselbe Ausbildungsziel mit einem höheren [X.] für einen einzelnen Studenten zu erreichen. Diese Schlussfolgerung übersähe wiederum, dass es sich um universitätsspezifische Studiengänge handelt, die sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen unterscheiden und für welche aus diesem Grund ein jeweils unterschiedlicher [X.] anzusetzen ist und damit - unter Umständen auch erheblich - voneinander abweichende [X.] festzulegen sind, die diesen [X.] zahlenförmig abbilden. Wie der [X.]hof daraus zutreffend gefolgert hat, verhindert der bundesrechtliche Grundsatz einer unzulässigen besonderen [X.] nur, dass einzelne [X.]n im Vergleich zu anderen [X.]n zur Erreichung ein und desselben Ausbildungszieles in demselben zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zwingend gebotene ideale Studienbedingungen anstreben und dadurch die Lehrnachfrage des einzelnen Studenten zu Lasten einer erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität erhöhen.

Eine davon zu unterscheidende Frage ist, welchen [X.]eschränkungen die [X.] unterliegt, wenn sie im Rahmen eines ihr hochschulrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums neue Studiengänge einrichtet, die Lehrnachfrage zu Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge verbrauchen, weil sie entweder derselben Lehreinheit zugeordnet sind wie der zulassungsbeschränkte Studiengang (§ 12 [X.]) oder als nicht zugeordneter Studiengang Dienstleistungen dieser Lehreinheit in Anspruch nehmen (§ 11 i.V.m. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2 [X.]). Der bundesrechtliche Grundsatz erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten in der Ausprägung als Verbot besonderer [X.] antwortet auf diese Frage nicht. Der [X.]hof hat insoweit das Erfordernis aufgestellt, die [X.] müsse bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen einen besonders hohen [X.] eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abwägen. Für den konkreten Fall hat der [X.]hof festgestellt, dass dies bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin an der beklagten [X.] geschehen ist. Weitere Anforderungen lassen sich insoweit aus [X.]undesrecht nicht ableiten.

10. Die Klägerin wirft schließlich die Frage auf,

welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der [X.]ildung des [X.] (§ 13 Abs. 4 Satz 1 [X.]) an die Normierung der [X.]etreuungsrelation stellt.

Aus der [X.]eschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich diese Frage in ihrem Verfahren entscheidungserheblich stellt. Insoweit mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Frage allenfalls entscheidungserhebliche [X.]edeutung haben könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort auf der Hand liegt.

a) Die beklagte [X.] hat den [X.] auf die am Lehrangebot für den Studiengang Medizin beteiligten Lehreinheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 4. Januar 2011 (G[X.]l. 23) aufgeteilt und dabei die [X.]etreuungsrelation für Vorlesungen - nur auf diese Veranstaltungsart bezieht sich die [X.]eschwerdebegründung - anhand der in der [X.] durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße berechnet. Diesem Ansatz hält die Klägerin entgegen, die [X.]etreuungsrelation müsse entsprechend dem [X.]erechnungsmodell der Kapazitätsverordnung abstrakt-normativ bestimmt werden.

Die [X.]etreuungsrelation ist indes nicht normativ (durch Gesetz oder Rechtsverordnung) für die verschiedenen Veranstaltungsarten festgesetzt. Eine normative Festsetzung kommt deshalb als entscheidungserhebliche Alternative zu dem Ansatz des [X.]hofs von vornherein nicht in [X.]etracht. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangt, die Einzelheiten für die Aufteilung des [X.]s und im Zusammenhang damit die [X.]etreuungsrelation für die jeweiligen Veranstaltungsarten normativ durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu regeln ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - [X.]VerwGE 64, 77 <93 ff.>).

b) Allerdings bietet der [X.]eispielstudienplan der [X.] eine abstrakte [X.]etreuungsrelation, die zwar nicht normativ festgelegt ist, aber immerhin von den Verhältnissen der einzelnen [X.]n abstrahiert und dadurch vereinheitlichend wirkt und so den Anforderungen entspricht, welche die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde für geboten hält. Der [X.]eispielstudienplan der [X.] rechnet mit einer [X.]etreuungsrelation für Vorlesungen von [X.] Die Rechtsprechung hat diese [X.]etreuungsrelation für Vorlesungen als eine Art Mittelwert gebilligt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - [X.]VerwGE 64, 77 <87 ff.>).

Jedoch stellt sich nicht [X.] die Frage, ob statt der Heranziehung der in der [X.] durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße, wie von der beklagten [X.] praktiziert, auf diesen [X.]eispielstudienplan der [X.] zurückgegriffen werden müsste. Denn die beklagte [X.] gelangt von ihrem Ansatz aus für die hier in Rede stehenden Vorlesungen zu einer [X.]etreuungsrelation von g=380 und damit zu einer höheren Aufnahmekapazität, als sie sich auf der Grundlage der [X.]etreuungsrelation von g=180 nach dem [X.]eispielstudienplan der [X.] ergäbe.

Zudem ist in der Rechtsprechung bezweifelt worden, ob der [X.]eispielstudienplan der [X.] die [X.]etreuungsrelation bei Vorlesungen noch angemessen abbildet und deshalb weiter bei der Ermittlung des [X.] zugeordneter Studiengänge herangezogen werden kann, oder ob nur eine andere, der [X.] nähere [X.]estimmung der [X.]etreuungsrelation dem Gebot erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazität entspricht (vgl. hierzu: [X.], [X.]eschluss vom 30. November 2004 - 2 N[X.] 430/03 - NVwZ-RR 2005, 409; [X.], [X.]eschluss vom 15. April 2004 - 3 N[X.] 16/03 - juris Rn. 9 ff.; [X.], [X.]eschluss vom 26. Juli 2004 - 7 CE 04.10742 - juris Rn. 20; andererseits: [X.], [X.]eschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - juris Rn. 29 ff.; OVG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -juris Rn. 51).

Gerade im Hinblick auf diese divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte hat das [X.]undesverwaltungsgericht in dem [X.]eschluss, welchen die Klägerin erwähnt, die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der [X.]ildung des [X.] an die Ermittlung der [X.]etreuungsrelation bei Vorlesungen stellt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. September 2006 - 6 [X.] 19.06 - juris Rn. 1). Dieser [X.]eschluss betraf gerade eine Entscheidung, in welcher das [X.]erufungsgericht bei der [X.]ildung des Curri-cularanteils von einer [X.]etreuungsrelation für Vorlesungen von g=180 ausgegangen war ([X.], Urteil vom 23. November 2005 - [X.] - [X.] 20). Deshalb stellte sich seinerzeit die allein als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob an dieser [X.]etreuungsrelation festgehalten werden darf oder ob sie durch eine [X.]etreuungsrelation näher an der [X.] ersetzt werden muss. Hier hat bereits die beklagte [X.] eine [X.]etreuungsrelation auf der Grundlage der in der [X.] durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zugrunde gelegt und nicht den [X.]eispielstudienplan der [X.] herangezogen. Der [X.]hof hat die Ermittlung auf dieser Grundlage nicht beanstandet. Deshalb stellt sich die seinerzeit als klärungsbedürftig angesehene Frage hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erneut. Mit der bloßen [X.]ezugnahme auf die frühere Zulassungsentscheidung ist mithin die [X.]keit und damit Klärungsbedürftigkeit der seinerzeit aufgeworfenen Frage auch für dieses Verfahren nicht ausreichend dargelegt.

c) Auch wenn statt auf den [X.]eispielstudienplan der [X.] auf eine näher an der [X.] orientierte [X.]etreuungsrelation abgestellt wird, sind zwar unterschiedliche [X.]ezugsgrößen denkbar. Jedoch ist insoweit nicht klärungsbedürftig, ob (zwingend) auf die Zulassungszahlen der zugeordneten Studiengänge abzustellen ist, wie die Klägerin meint. Der [X.]hof hat den Rückgriff auf die in der [X.] durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße damit gerechtfertigt, dass erfahrungsgemäß nicht alle zugelassenen Studenten die Vorlesungen bis zum Semesterende regelmäßig besuchen. Wird ohnehin auf eine an der [X.] orientierte Größe abgestellt, ist die Relativierung der Zahl zugelassener Studenten anhand einer offensichtlich einleuchtenden [X.] nicht zu beanstanden. Deshalb liegt auf der Hand, dass auch die so gefundene [X.]etreuungsrelation ebenso wie möglicherweise eine andere dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Die Darlegungen der Klägerin erschöpfen sich insoweit weitgehend in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des [X.]hofs im konkreten Fall und sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache darzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 39/14

04.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. November 2013, Az: NC 9 S 1108/12, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 10 HRG, § 29 HRG, § 5 Abs 4 S 4 HSchulZulG BW 2005, § 13 Abs 2 KapVO BW 2002, § 13 Abs 5 KapVO BW 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.2015, Az. 6 B 39/14 (REWIS RS 2015, 14569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14569

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