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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 222/11
vom
28.
Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 28.
Juni
2011 einstimmig be-schlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3.
Strafsenat ab-gegeben.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten
gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig.
Bei §
106 StGB handelt es sich um ein sog. [X.], über das
nach §
120 Abs.
1 Nr.
5 GVG das Oberlan-desgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für [X.] gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des [X.] allein dessen 3.
Strafsenat zuständig. Der [X.] gibt das Ver-fahren -
nach Rücksprache
-
daher an diesen [X.] ab. Dem steht nicht entge-gen, dass vorliegend anstatt des [X.] eine allgemeine Straf-kammer des [X.] diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern
2 und 4
der die Zuständigkeit des 3.
Strafsenats betreffenden Regelungen des
1
2
-
3
-
Geschäftsverteilungsplans des [X.] lässt sich vielmehr
entneh-men, dass diesem [X.] die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen [X.]en übertragen ist.
Ernemann
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
[X.]
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 222/11 (REWIS RS 2011, 5408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5408
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 222/11 (Bundesgerichtshof)
Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats
4 StR 222/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 222/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 222/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 325/06 (Bundesgerichtshof)
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