Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 222/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5408

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 222/11

vom

28.
Juni
2011

in der Strafsache

gegen

wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 28.
Juni
2011 einstimmig be-schlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3.
Strafsenat ab-gegeben.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten
gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig.
Bei §
106 StGB handelt es sich um ein sog. [X.], über das
nach §
120 Abs.
1 Nr.
5 GVG das Oberlan-desgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für [X.] gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des [X.] allein dessen 3.
Strafsenat zuständig. Der [X.] gibt das Ver-fahren -
nach Rücksprache
-
daher an diesen [X.] ab. Dem steht nicht entge-gen, dass vorliegend anstatt des [X.] eine allgemeine Straf-kammer des [X.] diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern
2 und 4
der die Zuständigkeit des 3.
Strafsenats betreffenden Regelungen des
1
2
-
3
-
Geschäftsverteilungsplans des [X.] lässt sich vielmehr
entneh-men, dass diesem [X.] die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen [X.]en übertragen ist.

Ernemann

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

[X.]

Meta

4 StR 222/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 222/11 (REWIS RS 2011, 5408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5408

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