Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 222/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2075

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[X.] vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen [X.]s zu 4.: Beihilfe zum gewerbsmäßigen [X.] - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten [X.]wird auf seinen [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2008 wird a) auf Antrag des [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 10809 der Ankla-ge der Staatsanwaltschaft [X.] vom 10. April 2007 ([X.] vom 21. Dezember 2002) eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geän-dert, dass der Angeklagte [X.]des ge-werbsmäßigen [X.]s in 79 Fällen schuldig ist. - 3 - 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil werden als unbegründet verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen ge-werbsmäßigen [X.]s in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und die Angeklagten [X.]und [X.]wegen ge-werbsmäßigen [X.]s in vier Fällen, hierbei in einem Fall in 24 recht-lich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 16 rechtlich zusammentreffen-den Fällen, in einem Fall in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen und in ei-nem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bzw. fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte [X.]wurde wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ban-denbetrug in 35 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 1 Mit ihren Revisionen machen die Angeklagten ein Verfahrenshindernis geltend und rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Im [X.] mit der Begründung einer Verfahrensrüge beantragt der Angeklagte [X.]die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2 - 4 - [X.] führen zu der aus dem Tenor ersichtli-chen [X.] des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Diese bringt die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten [X.]mit sich. Hinsichtlich der anderen Angeklagten ist eine Berichtigung des Schuld-spruchs nicht veranlasst, da der Schuldspruch in diesen Fällen nicht von der [X.] beeinflusst wird. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, da das [X.] bei der Strafzumessung die Tat, hinsichtlich der die [X.] erfolgte, bereits nicht berücksichtigte. 3 Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 4 Soweit die Angeklagten einen Verstoß gegen § 243 Abs. 3 StPO geltend machen, da Teile der knapp 1.000 Seiten umfassenden Anklage (hiervon 938 Seiten Tabellen mit 22.371 Einzelpositionen) nicht verlesen worden seien, sind die [X.] bereits unzulässig, da die Revisionen nicht mitgeteilt haben, welche Teile der Anklage nicht verlesen wurden, was den Instanzverteidigern nicht ent-gehen konnte, (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die [X.] wären auch unbegrün-det, da im [X.] festgehalten ist, dass die Anklage verle-sen wurde (§ 274 StPO). Im Übrigen würde das Urteil nicht auf dem behaupte-ten [X.] beruhen. Der [X.] kann ausschließen, dass das Urteil ohne die behauptete [X.] anders ausgefallen wäre. [X.] die Informationsfunktion, die der Verlesung der Anklage zukommt, wäre dadurch, dass das Verlesen von Teilen der o.g. Tabellen der Anklage unterlas-sen wurde, nicht beeinträchtigt. Der Verteidiger des Angeklagten U. C. , Rechtsanwalt [X.], hatte insoweit in einem Schriftsatz an die Strafkammer, in dem er die Ersetzung der Verlesung eines Teiles der Anklageschrift in analoger Anwendung des § 249 Abs. 2 StPO anregt, zutreffend ausgeführt: 5 - 5 - —Es ist, –––––. , ohne weiteres abzusehen, dass der Sinn und Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Mitver-lesung des bezeichneten Teils ad absurdum geführt werden würde: ––––––––––– Insoweit würde die Verlesung dem puren Formalismus der ‡vollständigen Verlesung™, nicht mehr aber dem eigentlichen Sinn des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO Rechnung tragen, nach dem die Verfahrensbeteiligten über den Gegenstand des gegen die Angeklagten gerichteten [X.] unterrichtet und informiert werden sollen. Auch im vorliegenden Fall würden die absehbare Monotonie des Inhalts und die Schnelligkeit des Vortrags lediglich dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuhörer bewirken. –––––. So mag sich der Zuhörer nach einigen Stunden und Tagen der Verlesung der Tabelle schwerlich an die [X.] zur Einführung der Tabelle von [X.]. 2530 d.A. zu-rückerinnern, an die dann der weitere Anklagesatz auf [X.]. 3469 ff. d.A. anknüpft.fi Nack Kolz Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 222/09

18.08.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 222/09 (REWIS RS 2009, 2075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2075

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