Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.09.2021, Az. 7 ABR 13/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 2467

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats - Versetzung - Feststellungsinteresse


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2020 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über das Vorliegen von Versetzungen im [X.]inne des [X.]etriebsverfassungsgesetzes.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin erbringt [X.]T-Dienstleistungen. [X.]is zum 30. [X.]ai 2018 firmierte sie als [X.] GmbH. Der [X.]eteiligte zu 2. ist der auf der Grundlage einer mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung über die Errichtung einer neuen [X.]etriebsratsstruktur gebildete [X.]. [X.]n ihm sind die bis dahin bestehenden [X.]etriebsräte R, [X.], [X.] und [X.]t aufgegangen.

3

Die Arbeitgeberin unterhielt bis Ende Dezember 2016 bzw. Ende [X.]ärz 2017 in [X.] [X.]etriebsstätten in [X.], [X.], [X.] und [X.]t, in denen die [X.] der von der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer ansässig waren. [X.]n [X.]t befand sich zugleich die [X.]etriebsleitung. Auf der Grundlage eines mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 17. Februar 2017 geschlossenen [X.]nteressenausgleichs wurden ua. die [X.]etriebsstätten [X.], [X.] und [X.] geschlossen und in der [X.]etriebsstätte [X.]t zusammengeführt. [X.]n [X.]t sollte sich der neue „[X.]tandort Hub“ für die [X.]ranche/[X.]ndustrie „[X.]anufacturing“ befinden. [X.]n dem [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017 ist dazu auszugsweise geregelt:

        

[X.][X.][X.]. 

Umsetzung der [X.]aßnahmen

        

1.    

[X.]aßnahme gem. [X.][X.]. 1.

        

[X.]it der [X.]aßnahme gem. [X.][X.]. 1. sind Versetzungen der insgesamt 459 betroffenen [X.]itarbeiter mit Wirkung zum 1. April 2017 bzw. 1. Januar 2018 verbunden. Die Versetzungen werden wie folgt durchgeführt:

                 

-       

212 (210+2) Versetzungen an die fachspezifischen Hubs mit dem Angebot eines [X.] gemäß Anlage 2 (…). Die erneute Versetzung aus dem [X.] kann seitens des Arbeitgebers ausschließlich mit einer Ankündigungsfrist entsprechend der individuellen Kündigungsfrist (mindestens jedoch 3 [X.]onate), berechnet frühestens ab dem 1. Januar 2018, erfolgen.

                 

-       

210 (177+33) Versetzungen an neue Dienstorte (teilweise mit [X.]nterim [X.] bis zur Fertigstellung der Räumlichkeiten am neuen Dienstort) gemäß Anlage 3 (…).

                          

Die Rechte der jeweils zuständigen [X.]etriebsräte, insbesondere nach §§ 99 ff. [X.]etrVG bleiben unberührt. Die Anhörungen der lokalen [X.]etriebsräte zu den Versetzungen und zu den Einstellungen werden gemäß Anlage 2 und Anlage 3 gebündelt nach Abschluss dieses [X.]nteressenausgleichs vorgenommen. Der G[X.]R wird sich gegenüber den jeweils zuständigen lokalen [X.]etriebsräten dafür einsetzen, dass die Zustimmung zu den Versetzungen einschließlich der Einstellung am neuen Dienstort erteilt wird. ...

                 

Die [X.]etriebspartner vereinbaren eine G[X.]V [X.], die für [X.]itarbeiter mit einer [X.]nterim [X.] Regelung ([X.]itarbeiter an den [X.]chließungsstandorten), befristet bis zur Fertigstellung der Räumlichkeiten am neuen Dienstort gilt. Die G[X.]V [X.] gilt außerdem für [X.]itarbeiter, die einen neuen Dienstsitz zugewiesen bekommen, aber gleichzeitig das Angebot für ein [X.] annehmen.“

4

Die [X.] wechselten darauf unter [X.]eibehaltung der Überordnungsverhältnisse zunächst in die [X.]etriebsstätte [X.]t. 34 Arbeitnehmer, die in den bisherigen [X.]etriebsstätten [X.], [X.] und [X.] beschäftigt waren, wechselten gemäß Ziff. [X.][X.][X.]. 1. des [X.]nteressenausgleichs ins [X.]. Zum 1. November 2017 wurde der „[X.]tandort Hub“ von [X.]t nach [X.]ö verlegt. Dort finden seitdem [X.], [X.]etriebsversammlungen und Unterredungen mit dem [X.]etriebsrat statt.

5

Nachdem die Arbeitgeberin im Jahr 2017 zwei bei den Arbeitsgerichten [X.]annheim und Frankfurt am [X.]ain anhängig gemachte Zustimmungsersetzungsverfahren zurückgenommen hatte, unterrichtete sie den [X.]etriebsrat mit [X.]chreiben vom 10. April 2018, dem [X.]etriebsrat zugegangen am 20. April 2018, über die beabsichtigte „Versetzung“ der 34 Arbeitnehmer. [X.]n dem [X.]chreiben heißt es auszugsweise:

        

„wie [X.]hnen bekannt ist, hat [X.] gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat am 17. Februar 2017 einen [X.]nteressenausgleich über die Neuausrichtung ihres Geschäfts in [X.] abgeschlossen, der eine Vielzahl an [X.]etriebsschließungen regelt. [X.]m Nachgang zu diesen [X.]chließungen findet eine Neuzuordnung der [X.]itarbeiter zum regional zuständigen [X.]etriebsstandort statt. Nachdem nun auch die [X.]etriebsräumlichkeiten [X.]t aufgegeben und diese in die [X.]str. [X.]ö verlegt wurden (gesonderter [X.]nteressenausgleich ist abgeschlossen), ist [X.]ö nunmehr der maßgebliche [X.]tandort für die [X.]itarbeiter der Region, weshalb eine Zuordnung hierhin stattfindet, zum Teil, wie in dieser Anhörung, mit dem Angebot eines dauerhaften [X.] zur Vermeidung unbilliger Härten hinsichtlich der Arbeitswege.

        

Versetzungen nach [X.]ö, jeweils mit Zuweisung eines dauerhaften [X.]

        

Folgende [X.]itarbeiter werden von ihren bisherigen Dienstorten [X.], [X.] und [X.] an den neuen Dienstort [X.]ö versetzt, jedoch mit dem Angebot eines dauerhaften [X.] entsprechend der Konditionen aus der Vereinbarung im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017, soweit sie noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der [X.] stehen, d.h. freigestellte [X.]itarbeiter erhalten keine Home-Office bezogenen Zahlungen. [X.]ereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.

        

Die Versetzungen erfolgen zum 1. [X.]ai 2018.

        

Die [X.]itarbeiter befinden sich bereits im [X.].

        

…       

        

[X.]it weiteren Änderungen ist die Versetzung der genannten [X.]itarbeiter nicht verbunden, insbesondere bleibt das Aufgabengebiet unverändert.

        

Alle hier genannten Versetzungen erfolgen mit dem Angebot eines dauerhaften [X.], sodass die betroffenen [X.]itarbeiter in der Regel nicht physisch am Dienstort anwesend sein werden.

        

…       

        

Wir bitten hiermit um [X.]hre Zustimmung zur Versetzung.“

6

Der [X.]etriebsrat verweigerte die Zustimmung zu den beantragten Versetzungen.

7

Die Arbeitgeberin hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, der [X.]etriebsrat habe seine Zustimmung zu den Versetzungen unberechtigt verweigert. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, bei den streitgegenständlichen Neuzuordnungen der Arbeitnehmer handele es sich nicht um Versetzungen i[X.]d. [X.]etrVG.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

die verweigerte Zustimmung des [X.]eteiligten zu 2. zur Versetzung von

                 

a.

D G, [X.], [X.], [X.], [X.] [X.], D [X.], H [X.], [X.], K [X.], [X.] H, R [X.], A [X.], [X.] F, [X.], G [X.], [X.] [X.], [X.], A [X.], [X.], [X.] und [X.] vom Dienstort [X.] an den Dienstort [X.]ö, jeweils mit Zuweisung eines dauerhaften [X.] im [X.]inne der Vereinbarung im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017;
                 

b.

G D, [X.] D, [X.], H [X.], [X.], [X.], [X.] W, [X.] U und D K vom Dienstort [X.] an den Dienstort [X.]ö, mit Zuweisung eines dauerhaften [X.] im [X.]inne der Vereinbarung im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017;
                 

c.

R [X.], N [X.], [X.] und [X.] We vom Dienstort [X.] an den Dienstort [X.]ö, mit Zuweisung eines dauerhaften [X.] im [X.]inne der Vereinbarung im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017
                 

auf der Grundlage des [X.] vom 20. April 2018 zu ersetzen;

        

2.    

festzustellen, dass die vorläufigen Versetzungen der im Antrag zu 1. genannten [X.]itarbeiter aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist;

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass es sich bei den unter Ziffer 1 a) bis c) genannten Zuordnungen der [X.]itarbeiter an neue Dienstorte nicht um zustimmungsbedürftige Versetzungen im [X.]inne des § 95 Abs. 3 [X.]etrVG handelt.

9

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, Ziel der Arbeitgeberin sei es, die [X.]aßnahmen des [X.]nteressenausgleichs umzusetzen. Dabei handele es sich um Versetzungen, weil die [X.]itarbeiter in das [X.] versetzt worden seien. [X.]m Übrigen sei auch die Zuordnung zu einem anderen [X.]tandort eine Versetzung. Die Arbeitnehmer könnten ohne [X.]egründung wieder aus dem [X.] an den [X.]tandort versetzt werden. Dann müssten die zu versetzenden Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in [X.]ö tatsächlich erbringen. Unabhängig davon müssten die Arbeitnehmer für [X.], [X.]etriebsversammlungen und Termine mit dem [X.]etriebsrat zum Dienstort reisen. Für alle Arbeitnehmer sei dies eine erheblich größere Entfernung als bis zu ihrem bisherigen [X.]tandort. Die Umstände der Arbeitsleistung würden sich dadurch erheblich ändern. [X.]ie würden durch die [X.]aßnahme Nachteile erleiden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmungen und Feststellung der Erforderlichkeit der vorläufigen [X.]aßnahmen als unzulässig abgewiesen und auf den Hilfsantrag der Arbeitgeberin festgestellt, dass es sich bei den Zuordnungen der [X.]itarbeiter an neue Dienstorte nicht um zustimmungspflichtige Versetzungen i[X.]d. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG handelt. Auf die nur vom [X.]etriebsrat eingelegte [X.]eschwerde hat das [X.] den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und auch den Feststellungsantrag abgewiesen. [X.]it ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Feststellungsantrag weiter. Der [X.]etriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das [X.] hat den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und den Feststellungsantrag abgewiesen. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist der allein noch streitgegenständliche Feststellungsantrag bereits unzulässig. Der Antrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

[X.]. Nach dem auch im [X.]eschlussverfahren anwendbaren (vgl. [X.]AG 23. Oktober 2018 - 1 A[X.]R 18/17 - Rn. 14) § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches [X.]nteresse hat.

[X.][X.]. Nach seinem Wortlaut hat der Antrag kein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand.

1. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten [X.]achverhalt entstandene rechtliche [X.]eziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer [X.]ache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne [X.]eziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. [X.]loße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist ([X.]AG 19. November 2019 - 1 A[X.]R 2/18 - Rn. 30; 18. [X.]ai 2016 - 7 A[X.]R 41/14 - Rn. 13; 22. Juli 2014 - 1 A[X.]R 9/13 - Rn. 19; 17. [X.]eptember 2013 - 1 A[X.]R 24/12 - Rn. 16).

2. Der Antrag ist bei einem wortlautgetreuen Verständnis nicht auf das Nichtbestehen einer rechtlichen [X.]eziehung zwischen den [X.]etriebsparteien gerichtet. Es soll auf der Grundlage der in § 95 Abs. 3 [X.]etrVG enthaltenen Definition allein das Nichtvorliegen einer Versetzung festgestellt werden. Dies käme der Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens gleich.

[X.][X.][X.]. Der Antrag genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wenn man ihn zu Gunsten der Arbeitgeberin dahin auslegt (vgl. zur Antragsauslegung: [X.]AG 26. Februar 2020 - 7 A[X.]R 20/18 - Rn. 16; 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]AGE 153, 271 jew. [X.]), festzustellen, dass dem [X.]etriebsrat bei den unter Ziffer 1 a) bis c) des ursprünglichen [X.] genannten Zuordnungen der [X.]itarbeiter an neue Dienstorte kein [X.]itbestimmungsrecht nach § 99 iVm. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG zusteht. Für den so verstandenen Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche [X.]nteresse an der Feststellung fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Recht im Wege eines Leistungs- oder Gestaltungsantrags verfolgen kann und nicht Gründe der [X.] einen Feststellungsantrag ausnahmsweise als sachdienlich erscheinen lassen (vgl. [X.]AG 22. [X.]ärz 2016 - 1 A[X.]R 19/14 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 A[X.]R 14/07 - Rn. 17 [X.]). Es ist auch dann nicht gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender [X.]treit nicht insgesamt bereinigt wird (vgl. [X.]AG 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9; zur sog. Elementenfeststellungsklage: [X.]AG 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 24; 14. Oktober 2020 - 7 [X.] - Rn. 98 jew. [X.]). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem [X.]eteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. [X.]AG 22. [X.]ärz 2016 - 1 A[X.]R 19/14 - aaO).

2. Danach fehlt für den Antrag der Arbeitgeberin das erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil die Arbeitgeberin unabhängig vom Vorliegen einer Versetzung i[X.]d. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG aufgrund der Regelungen im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017 zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 [X.]etrVG verpflichtet war. Die Arbeitgeberin geht zwar ausweislich ihrer [X.]egründung der Rechtsbeschwerde davon aus, den [X.]etriebsrat unabhängig davon beteiligen zu müssen, ob es sich bei der Neuzuordnung der Arbeitnehmer um Versetzungen handelt. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Aus dem [X.]nteressenausgleich ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberin. Nach Ziff. [X.][X.][X.]. 1. des [X.]nteressenausgleichs bleiben die Rechte der jeweils zuständigen [X.]etriebsräte „insbesondere nach §§ 99 ff. [X.]etrVG“ „unberührt“. Ferner wurde vereinbart, dass die Anhörung der lokalen [X.]etriebsräte „zu den Versetzungen und zu den Einstellungen … gemäß Anlage 2 und Anlage 3“ gebündelt nach Abschluss des [X.]nteressenausgleichs vorgenommen werden sollen. Danach kann - ohne dass es insoweit auf weitere Erwägungen ankäme - nicht angenommen werden, dass der Anwendungsbereich des § 99 [X.]etrVG verändert werden sollte; er sollte vielmehr ausdrücklich unberührt bleiben. Zwar spricht die Regelung dafür, dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung angenommen haben, dass es sich bei den in Ziff. [X.][X.][X.]. 1. beschriebenen [X.]aßnahmen um Versetzungen i[X.]d. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG handelt. Hierfür spricht auch der erste [X.]atz, nach dem mit der [X.]aßnahme gemäß Ziff. [X.][X.]. 1. Versetzungen der insgesamt 459 betroffenen [X.]itarbeiter mit Wirkung zum 1. April 2017 bzw. 1. Januar 2018 verbunden seien. [X.]ei diesen Angaben im [X.]nteressenausgleich handelt es sich jedoch lediglich um unverbindliche Rechtsansichten.

b) Der Arbeitgeberin ist das [X.]estehen eines Feststellungsinteresses auch nicht deshalb abzusprechen, weil sie die [X.]öglichkeit hat, entweder das Verfahren nach § 99 [X.]etrVG durchzuführen oder davon abzusehen und abzuwarten, ob der [X.]etriebsrat ein Verfahren nach § 101 [X.]etrVG einleitet. Zwar hat ein [X.]etriebsrat im Hinblick auf seine [X.]öglichkeit, nach § 101 [X.]etrVG vorzugehen, grundsätzlich kein rechtliches [X.]nteresse i[X.]v. § 256 Abs. 1 ZPO an einer gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein [X.]itbestimmungsrecht nach § 99 [X.]etrVG zugestanden ([X.]AG 22. [X.]ärz 2016 - 1 A[X.]R 19/14 - Rn. 15 [X.]). Die prozessuale [X.]ituation der Arbeitgeberin unterscheidet sich jedoch insofern von der des [X.]etriebsrats. [X.]ie hat zwar die [X.]öglichkeit, die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG gerichtlich ersetzen zu lassen, wenn sie die geplante [X.]aßnahme für zustimmungsbedürftig hält. [X.]st sie jedoch der Auffassung, dass die beabsichtigte [X.]aßnahme nicht der Zustimmung des [X.]etriebsrats nach § 99 [X.]etrVG bedarf, sieht das [X.]etrVG kein entsprechendes Verfahren vor. Zwar erscheint es denkbar, dass die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG vorsorglich betreibt, und die Auffassung vertritt, einer Zustimmungsersetzung bedürfe es nach ihrer Rechtsansicht nicht, da es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige [X.]aßnahme handele. Dies setzt jedoch zugleich voraus, dass die Arbeitgeberin zunächst nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG den [X.]etriebsrat unterrichtet und seine Zustimmung beantragt, obwohl sie die [X.]aßnahme nicht für zustimmungsbedürftig hält. Dies kann von ihr nicht verlangt werden. Zugleich kann von der Arbeitgeberin nicht erwartet werden, untätig abzuwarten, ob der [X.]etriebsrat die Aufhebung der [X.]aßnahme nach § 101 [X.]etrVG bei Gericht beantragt. Der Justizgewährungsanspruch (vgl. dazu [X.]AG 10. Dezember 2020 - 2 [X.]/20 - Rn. 5) gebietet, dass der Arbeitgeberin eine [X.]öglichkeit offensteht, gerichtlich klären zu lassen, ob sie durch die Durchführung der [X.]aßnahme, ohne die Zustimmung des [X.]etriebsrats nach § 99 [X.]etrVG einzuholen, einen betriebsverfassungswidrigen Zustand herbeiführt oder nicht.

c) Das erforderliche [X.]nteresse an der begehrten Feststellung fehlt jedoch, weil der zwischen den [X.]eteiligten bestehende [X.]treit über die Zustimmungsbedürftigkeit der von der Arbeitgeberin beabsichtigten [X.]aßnahme durch die Feststellung nicht abschließend geklärt würde. Das Feststellungsinteresse kann nur dann angenommen werden, wenn die Arbeitgeberin mit ihrem negativen Feststellungsantrag die [X.]itbestimmungsbedürftigkeit der gesamten beabsichtigten [X.]aßnahme zum Gegenstand des Feststellungsantrags macht. Durch die von der Arbeitgeberin begehrte Feststellung würde der [X.]treit der Parteien über die Zustimmungsbedürftigkeit der von der Arbeitgeberin beabsichtigten [X.]aßnahmen nur dann insgesamt beseitigt, wenn die von der Arbeitgeberin beabsichtigte [X.]aßnahme sich tatsächlich in der „bloßen“ Neuzuordnung der Arbeitnehmer an einen anderen Dienstort erschöpfte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach der - von der Arbeitgeberin unwidersprochen gebliebenen - Annahme des Arbeitsgerichts ist Gegenstand des Feststellungsantrags allein die Frage der Zuweisung an einen anderen Dienstort. Ausweislich des Anhörungsschreibens beschränkt sich die beabsichtigte [X.]aßnahme der Arbeitgeberin nicht allein auf die Neuzuordnung zu einem anderen Dienstort. Das Arbeitsgericht hat bereits in [X.]ezug auf den Zustimmungsersetzungsantrag darauf hingewiesen, dass sich die Unterrichtung der Arbeitgeberin auf „die Zuweisung eines dauerhaften [X.] im [X.]inne der Vereinbarung im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017“ beziehe. Nach den für den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.]s waren die betroffenen 34 Arbeitnehmer früher in den bisherigen [X.]etriebsstätten [X.], [X.] und [X.] beschäftigt. Die Arbeitgeberin hat zwei in [X.]ezug auf die von der beabsichtigten [X.]aßnahme betroffenen Arbeitnehmer zuvor anhängig gemachte Zustimmungsersetzungsverfahren zurückgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass Gegenstand der [X.]aßnahme nicht allein die Zuweisung eines neuen Dienstorts ist, sondern dass auch die (dauerhafte) Zuweisung eines [X.] Arbeitsplatzes noch Teil der [X.]aßnahme ist, der der [X.]etriebsrat bisher nicht zugestimmt hat.

Jedenfalls ist auch die erstmalige Zuordnung der Arbeitnehmer zum neuen zentralen Hub Teil der beabsichtigten [X.]aßnahme. [X.]nsofern ist zu beachten, dass sich die Unterrichtung des [X.]etriebsrats vom 10. April 2018 nicht darauf beschränkte, den [X.]etriebsrat um Zustimmung zur Neuzuordnung der Arbeitnehmer von [X.]t nach [X.]ö zu bitten. Vielmehr hat die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat dahingehend unterrichtet, dass die im [X.]chreiben benannten Arbeitnehmer von ihren bisherigen Dienstorten [X.], [X.] und [X.] an den neuen Dienstort [X.]ö versetzt werden, jedoch mit dem Angebot eines dauerhaften [X.] entsprechend der Konditionen aus der Vereinbarung im [X.]nteressenausgleich vom 17. Februar 2017, soweit sie noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der [X.] stehen. Es geht weder um die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Zuordnung der Arbeitnehmer zum [X.]tandort in [X.]t - diese [X.]aßnahme hat sich zwischenzeitlich durch den Umzug erledigt -, noch um Zustimmung zu der Zuordnung nach [X.]ö statt nach [X.]t. Da die zunächst von der Arbeitgeberin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren im Hinblick auf die Zuordnung nach [X.]t nicht mehr abgeschlossen werden konnten, ist Teil der beabsichtigten [X.]aßnahme weiterhin auch die Umsetzung des [X.]nteressenausgleichs vom 17. Februar 2017, die sich nicht in der bloßen Neuzuordnung von bereits im dauerhaften [X.] befindlichen Arbeitnehmern an einen anderen Dienstort erschöpft. [X.]elbst im Falle einer rechtskräftigen [X.]tattgabe des Antrags der Arbeitgeberin besteht die Gefahr, dass sich der [X.]etriebsrat aus anderen Gründen des [X.]estehens eines [X.]itbestimmungsrechts an der beabsichtigten [X.]aßnahme nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 [X.]etrVG berühmt.

        

    Klose    

        

    [X.]. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    [X.]ertz    

        

    J. Glatt-Eipert    

                 

Meta

7 ABR 13/20

22.09.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 31. Oktober 2018, Az: 14 BV 285/18, Beschluss

§ 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.09.2021, Az. 7 ABR 13/20 (REWIS RS 2021, 2467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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