Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 7 ABR 55/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 7520

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Gegenstand

Zustimmungsersetzung - Versetzung eines Mandatsträgers


Leitsatz

Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2014 - 7 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zu einer Versetzung des [X.]eteiligten zu 3.

2

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin bietet Dienstleistungen im [X.]ereich des technischen Gebäudemanagements sowie Energiedienstleistungen an und hat ihren Sitz in [X.] In ihrem dortigen [X.]etrieb ist kein [X.]etriebsrat gewählt. Sie unterhält daneben ua. eine Niederlassung in [X.], bei der der zu 2. beteiligte [X.]etriebsrat gebildet ist.

3

Der [X.]eteiligte zu 3. ist bei der Arbeitgeberin und ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Juli 1998 als technischer Angestellter beschäftigt und in der IT-Abteilung der Niederlassung [X.] tätig. Er ist mit einem Grad der [X.]ehinderung von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und wurde im April 2012 in der Niederlassung [X.] zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. [X.]ei Einleitung des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens war der [X.]eteiligte zu 3. Ersatzmitglied des in [X.] gebildeten [X.]etriebsrats, im [X.] wurde er als Mitglied in den [X.]etriebsrat gewählt.

4

Im Arbeitsvertrag des [X.]eteiligten zu 3. ist unter § 1 Abs. 5 geregelt:

        

„Die regelmäßige Arbeitsstätte befindet sich in unserem Verwaltungsgebäude in [X.]; jedoch kann dem Mitarbeiter grundsätzlich auch eine andere Arbeitsstätte im Tätigkeitsbereich unseres Unternehmens bzw. von anderen Unternehmen des [X.] zugewiesen werden.“

5

In der [X.] vom 31. März 2011 bis zum 29. Februar 2012 war der [X.]eteiligte zu 3. durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. Juli 2011 schlossen die Arbeitgeberin und der [X.]etriebsrat der Niederlassung [X.] eine/n „Interessenausgleich und Vereinbarung über den Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile“. Darin heißt es auszugsweise:

        

I. Interessenausgleich

        

Präambel

        

Ausgangslage

        

…       

        

Der Geschäftsbereich [X.]usiness Support, bestehend aus den Fachbereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal und IT, soll als Folge der Verschmelzung reorganisiert werden. Dem Geschäftsbereich gehören 20 Arbeitnehmer an.

        

…       

        

§ 1 Maßnahmen

        

…       

        

Damit verbunden ist es notwendig, neue Aufgabenfelder, Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen zu schaffen. Im Einzelnen bedeutet dies:

        

•       

Verlagerung der Aktivitäten der [X.]ereiche IT, Finanz- und Rechnungswesen und Personal ab dem 01.06.2011 von [X.] nach [X.]

        

…       

        
        

Von diesen Maßnahmen sind die 20 Mitarbeiter am Standort [X.] in unterschiedlicher Weise betroffen:

        

•       

Insgesamt sollen 12 Arbeitnehmer aus den Geschäftsbereichen Finanz- und Rechnungswesen (11 Arbeitnehmer) und IT (1 Arbeitnehmer) in die Unternehmenszentrale der [X.] nach [X.] versetzt werden.

        

…       

        

§ 2 Umsetzung

        

Die betrieblichen Veränderungen werden mit den nachfolgenden Instrumenten personeller Einzelmaßnahmen umgesetzt:

        

…       

        

•       

Versetzungen nach [X.]

        

…       

        
        

§ 3 [X.]etroffene Arbeitnehmer und [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats

        

1.    

Die von den vorgeschilderten Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer ergeben sich aus der als Anlage 3 beigefügten Namensliste, die [X.]estandteil dieses Interessenausgleichs ist.

        

…“    

        

6

Auf der in § 3 Nr. 1 des Interessenausgleichs erwähnten Namensliste mit Stand 4. Juli 2011 ist unter der laufenden Nummer 13 der [X.]eteiligte zu 3. aufgeführt. In der fünften Spalte dieser Namensliste ist für den [X.]eteiligten zu 3. vermerkt „[X.]lärung nach [X.]rankheit“.

7

[X.]ei Abschluss des Interessenausgleichs waren in der IT-Abteilung im [X.]etrieb in [X.] neben dem [X.]eteiligten zu 3. der [X.]etriebsratsvorsitzende und ein weiterer Arbeitnehmer tätig. Im Zuge der [X.] wurde der [X.]etriebsratsvorsitzende innerhalb der Niederlassung [X.] in eine andere Abteilung versetzt; das Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Arbeitnehmer der IT-Abteilung wurde beendet.

8

Am 24./31. Januar 2012 schlossen die Arbeitgeberin und der [X.]etriebsrat eine „[X.]etriebsvereinbarung zur Zuordnung der Mitarbeiter zum [X.]etrieb [X.]“ ([X.]V Zuordnung). Darin heißt es auszugsweise:

        

„1.     

[X.] und der [X.]etriebsrat stimmen darin überein und bestätigen, dass die sich aus der beigefügten [X.] per Stand 21. Oktober 2011 ergebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem [X.]etrieb [X.] zugeordnet sind, unabhängig von dem geografischen Standort des jeweiligen Vorgesetzten.

        

…       

        
        

3.      

Die Parteien stellen weiterhin vorsorglich klar, dass mit dieser [X.]etriebsvereinbarung die zulässige Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nicht eingeschränkt werden soll.“

9

In der in [X.]ezug genommenen [X.] ist der [X.]eteiligte zu 3. unter der laufenden Nummer 58 aufgeführt.

Nachdem der [X.]eteiligte zu 3. seine Arbeitsfähigkeit zum 1. März 2012 wiedererlangt hatte, verhandelte die Arbeitgeberin mit ihm im Ergebnis erfolglos über die Fortsetzung seiner [X.]eschäftigung im IT-[X.]ereich am Standort [X.] oder eine einvernehmliche [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses. In dieser [X.] wurde der [X.]eteiligte zu 3. zunächst nicht beschäftigt. Nachdem er seinen [X.]eschäftigungsanspruch geltend gemacht hatte, versetzte die Arbeitgeberin den [X.]eteiligten zu 3. befristet für die [X.] vom 6. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 in ihren [X.]etrieb in [X.] Zuvor hatte die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat der Niederlassung [X.] mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 gemäß §§ 99, 100 [X.]etrVG um Zustimmung zur beabsichtigten befristeten Versetzung gebeten und auf die ihrer Ansicht nach bestehende besondere Dringlichkeit der personellen Maßnahme hingewiesen. Die nach der Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats von der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht [X.]ochum nach § 99 Abs. 4, § 100 [X.]etrVG gestellten Anträge wurden erstinstanzlich abgewiesen. Die Sache erledigte sich in zweiter Instanz durch [X.]ablauf.

Mit Schreiben vom 30. April 2013 informierte die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat darüber, dass der [X.]eteiligte zu 3. ab dem 1. Juli 2013 unbefristet auf der Position eines [X.] in der Abteilung IT am Standort in [X.] beschäftigt werden solle und bat um „Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung, §§ 99, 100, 103 [X.]etrVG“. Im gleichen Schreiben teilte die Arbeitgeberin dem [X.]etriebsrat mit, sie beabsichtige, die Maßnahme ab dem 1. Juli 2013 zu vollziehen, weil dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Der [X.]etriebsrat bestritt mit Schreiben vom 2. Mai 2013, dass die Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei und wies darauf hin, die Regelung des § 100 [X.]etrVG finde iVm. § 103 [X.]etrVG keine Anwendung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 verweigerte der [X.]etriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. ua. unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 [X.]etrVG.

In dem von ihr daraufhin eingeleiteten vorliegenden [X.]eschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur unbefristeten Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. sei zu ersetzen. Sie habe im Jahr 2011 die unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen, die IT-Abteilung vollständig an ihrem Sitz in [X.] zu zentralisieren. [X.]edingt durch die damit einhergehende Schließung der IT-Abteilung im [X.]etrieb [X.] sei dort jegliche [X.]eschäftigungsmöglichkeit für den [X.]eteiligten zu 3. entfallen, wie sich aus dessen namentlicher [X.]enennung im Interessenausgleich ergebe. Damit liege auch unter [X.]erücksichtigung von § 1 Abs. 2 iVm. Abs. 5 [X.]SchG ein dringender betrieblicher Grund für die Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. iSv. § 103 Abs. 3 [X.]etrVG vor. Allein aufgrund der Möglichkeit des Zugriffs auf das Rechnersystem vom Standort [X.] aus sei es ihr nicht zuzumuten, den [X.]eteiligten zu 3. dort weiterzubeschäftigen. Die Erforderlichkeit der Einbindung in das in [X.] ansässige Team, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Fachabteilungen in [X.], die Unerlässlichkeit persönlicher Gespräche und die Tatsache, dass nicht digitalisierte Unterlagen und Dokumentationen ausschließlich in [X.] vorrätig seien, machten eine Tätigkeit für die IT-Abteilung in [X.] unmöglich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Geschäftsführung und die zweite Führungsebene in [X.] auf eine unmittelbare Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung angewiesen sei. Gerade Arbeitsausfälle in diesen sensiblen [X.]ereichen seien auf ein Minimum zu reduzieren, was eine jederzeitige persönliche [X.]etreuung durch Mitarbeiter der IT vor Ort erfordere. Anderweitige [X.]eschäftigungsmöglichkeiten für den [X.]eteiligten zu 3. in [X.] bestünden nicht. Soweit dort noch [X.] anfielen, würden diese im Rahmen von [X.] erledigt. Ein Einsatz des [X.]eteiligten zu 3. im Zählermanagement sei nicht möglich, da dies eine besondere [X.]erufsausbildung voraussetze. Die Versetzung sei arbeitsvertraglich zulässig.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die versagte Zustimmung des [X.]etriebsrats zur beabsichtigten Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. von [X.] nach [X.] zu ersetzen.

Der [X.]etriebsrat und der [X.]eteiligte zu 3. haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Der [X.]etriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, die versagte Zustimmung zur Versetzung sei nicht zu ersetzen. Aus dem Interessenausgleich ergebe sich nicht, dass der [X.]eteiligte zu 3. nach [X.] zu versetzen sei. Die Fortsetzung der Tätigkeit des [X.]eteiligten zu 3. als Mitarbeiter der IT-Abteilung sei aufgrund der unternehmensweiten Vernetzung auch in [X.] problemlos möglich. Zu einzelnen [X.]esprechungen könne er nach [X.] reisen, eine vollschichtige Tätigkeit dort sei nicht geboten. Im Übrigen ergebe sich aus der [X.], dass ohnehin nicht sämtliche Mitarbeiter der IT-Abteilung ständig vor Ort seien. Aufgrund seiner Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann sei der [X.]eteiligte zu 3. auch im [X.]ereich des Zählermanagements in [X.] einsetzbar. Auch die [X.]V Zuordnung spreche für die Zugehörigkeit des [X.]eteiligten zu 3. zum [X.]. Das Interesse des [X.]eteiligten zu 3. an der Weiterbeschäftigung in [X.] überwiege das Interesse der Arbeitgeberin an seiner Versetzung nach [X.] Dies gelte insbesondere deshalb, weil der [X.]eteiligte zu 3. auch Gesamtschwerbehindertenvertreter sei.

Das Arbeitsgericht hat den [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin den [X.] weiter. Die [X.]eteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden. Zur [X.]eurteilung, ob die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. zu ersetzen ist, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen.

1. Der [X.] ist zulässig.

a) Der Antrag bezeichnet die beabsichtigte personelle Maßnahme und den betroffenen [X.]eschäftigten und ist damit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den [X.]. Die beabsichtigte Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. von [X.] nach [X.] bedarf der Zustimmung des [X.]etriebsrats.

aa) Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG bedarf die Versetzung der in § 103 Abs. 1 [X.]etrVG genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, der Zustimmung des [X.]etriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG kann das Arbeitsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung des [X.]etriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn dieser die Zustimmung verweigert.

bb) [X.]ei dem beabsichtigten unbefristeten Wechsel des [X.]eteiligten zu 3. vom bisherigen Arbeitsplatz im [X.]etrieb in [X.] in den [X.]etrieb der Arbeitgeberin in [X.] handelt es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet und damit um eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3, § 103 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG. Der [X.]eteiligte zu 3. fällt als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] IX und seit dem [X.] als Mitglied des [X.]etriebsrats unter den persönlichen Anwendungsbereich von § 103 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 [X.]etrVG. Er verlöre sein Mandat als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei unbefristeter Versetzung gemäß § 94 Abs. 7 Satz 3 iVm. Abs. 3 Satz 1 SG[X.] IX. Im Hinblick auf das [X.]etriebsratsmandat ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge aus § 24 Nr. 4 [X.]etrVG. Der [X.]eteiligte zu 3. ist mit der Versetzung auch nicht einverstanden.

2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt ist neben der antragstellenden Arbeitgeberin und dem [X.]etriebsrat gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 2 [X.]etrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG auch der von der Versetzung und dem drohenden [X.] betroffene [X.]eteiligte zu 3.

3. Der [X.] kann auf Grundlage der vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der [X.] begründet ist.

a) Die für die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur beabsichtigten Versetzung nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG erforderliche Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim [X.]etriebsrat durch die Arbeitgeberin ist ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere wurde der [X.]etriebsrat über die geplante Versetzung im gebotenen Umfang unterrichtet.

aa) § 103 Abs. 3 [X.]etrVG ordnet nicht ausdrücklich an, mit welchem Inhalt der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat von der beabsichtigten Versetzung eines Amtsträgers zu unterrichten hat. Damit der [X.]etriebsrat über die Zustimmung zu der Versetzung des Amtsträgers entscheiden kann, bedarf er aber der [X.]enntnis der Gründe, die für die Maßnahme ursächlich sind. Art und Umfang der Unterrichtung richtet sich daher auch bei Versetzungen von Amtsträgern nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG (ebenso [X.]/[X.] 4. Aufl. § 103 [X.]etrVG Rn. 43d; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 56, 66). Danach hat der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat über die geplante Versetzung unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem [X.]etriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben ist (vgl. [X.]AG 9. Oktober 2013 - 7 A[X.]R 1/12 - Rn. 33; 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 45). Die vom [X.]etriebsrat nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat zuvor ordnungsgemäß unterrichtet hat.

bb) Die Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat über die beabsichtigte Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. ordnungsgemäß informiert. Sie hat den [X.]etriebsrat mit dem [X.] vom 30. April 2013 unter Mitteilung der Personalien des [X.]eteiligten zu 3. umfassend darüber unterrichtet, ab wann der [X.]eteiligte zu 3. auf welcher Stelle eingesetzt werden soll und ausführlich dargelegt, auf welchen Umständen die beabsichtigte Versetzung beruht und welche Auswirkungen die geplante Maßnahme hat. Der [X.]etriebsrat hat insoweit auch keinerlei weiter gehende Informationen verlangt.

b) Die [X.]eurteilung des [X.]s, der [X.] der Arbeitgeberin sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 [X.]etrVG nicht vorliegen, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG kann das Arbeitsgericht die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu der Versetzung eines Mandatsträgers auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn diese auch unter [X.]erücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung setzt zunächst voraus, dass diese „aus dringenden betrieblichen Gründen“ notwendig ist. „Dringende betriebliche Gründe“ iSv. § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG sind „dringenden betrieblichen Erfordernissen“ iSv. § 1 Abs. 2 [X.]SchG vergleichbar (vgl. [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 74; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 80; [X.] in [X.] [X.]etrVG 15. Aufl. § 103 Rn. 34). Ein „dringender betrieblicher Grund“, der einer Weiterbeschäftigung im Ausgangsbetrieb entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Mandatsträgers im [X.]eschäftigungsbetrieb nicht mehr gefordert ist (vgl. D[X.][X.]W/[X.]achner 15. Aufl. § 103 Rn. 81; [X.]/[X.]/[X.] 11. Aufl. § 103 [X.]etrVG Rn. 204; [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 74; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 79). Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze weiterhin zu besetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dem Wegfall des [X.]eschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - „dringend“ war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (vgl. zu § 1 Abs. 2 [X.]SchG: [X.]AG 20. November 2014 - 2 [X.] - Rn. 15; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 20, [X.]AGE 145, 265). In diesem Sinne ist die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (vgl. [X.]AG 20. November 2014 - 2 [X.] - Rn. 15; 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 31, [X.]AGE 149, 18).

(2) Da die Versetzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG aus dringenden betrieblichen Gründen „notwendig“ sein muss, dürfen keine gleich geeigneten und für die [X.]ontinuität der Mandatsführung weniger einschneidende Maßnahmen in [X.]etracht kommen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 11. Aufl. § 103 [X.]etrVG Rn. 204; [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 74; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 103 Rn. 34; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 79). Der Arbeitgeber ist aufgrund der Schutzfunktion des § 103 Abs. 3 [X.]etrVG in besonderem Maße verpflichtet, die Versetzung nach Möglichkeit durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. [X.]esteht eine zumutbare Möglichkeit, den Mandatsträger im [X.] sinnvoll zu beschäftigen, wird er diesen in der Regel weiter entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann die Versetzung aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig sein (vgl. zur außerordentlichen betriebsbedingten [X.]ündigung: [X.]AG 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 29; 18. Juni 2015 - 2 [X.] - Rn. 30, [X.]AGE 152, 47). Der Arbeitgeber muss aber grundsätzlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen, um eine Versetzung zu vermeiden. Es kommt allein darauf an, ob andere [X.]eschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich bestehen. Das beurteilt sich - sofern nicht ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt - anhand der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen. Weder stellt der Verzicht auf die beschlossene [X.] eine „geeignete andere Maßnahme“ zur Vermeidung der Versetzung dar (ebenso zur außerordentlichen betriebsbedingten [X.]ündigung [X.]AG 18. Juni 2015 - 2 [X.] - Rn. 21, aaO) noch ist der Arbeitgeber gezwungen, eine Organisationsentscheidung mit dem Ziel zu „modifizieren“, dass jedenfalls die Arbeitsplätze von Mandatsträgern im [X.]etrieb erhalten bleiben. Durch eine solche gerichtliche Grenzziehung würde die unternehmerische Entscheidung nicht nur kontrolliert, sondern ihr ggf. eine andere Gestalt gegeben. Wenn sie aber wegen Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich hinzunehmen ist und ihre Vorgaben nicht verändert werden sollen, kann dem Arbeitgeber nicht vorgegeben werden, welche und wie viele Arbeitsplätze er in dem [X.]etrieb weiter vorzuhalten hat. Vielmehr kann es nur darum gehen, ob auch auf der [X.]asis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer in dem [X.]etrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen (vgl. zur außerordentlichen betriebsbedingten [X.]ündigung: [X.]AG 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 34; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]AGE 145, 265).

(3) Die Versetzung muss nach § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG „auch unter [X.]erücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers“ notwendig sein. Dies gebietet es, die kollektiven Interessen der [X.]elegschaft an der [X.]ontinuität der Amtsführung gegenüber dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers abzuwägen (ebenso D[X.][X.]W/[X.]achner 15. Aufl. § 103 Rn. 80; [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 72; WP[X.]/Preis [X.]etrVG 4. Aufl. § 103 Rn. 42; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 78; [X.] in [X.] [X.]etrVG 15. Aufl. § 103 Rn. 34). Aus der Verwendung des Wortes „auch“ und dem Verweis in § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG auf Abs. 2 Satz 1, wonach „alle Umstände“ zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass auch die individuellen Interessen des betroffenen Mandatsträgers in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. D[X.][X.]W/[X.]achner 15. Aufl. § 103 Rn. 79; [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 72; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 77; aA WP[X.]/Preis [X.]etrVG 4. Aufl. § 103 Rn. 41). Ist die Versetzung schon individual-rechtlich unzulässig oder aus anderen Gründen unwirksam, wird daher regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung nicht vorliegen.

bb) Die Regelung in § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG enthält mit dem Erfordernis der dringenden betrieblichen Gründe einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das [X.] vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen ist, ob das [X.] den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zu § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] [X.]AG 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 26; zu § 1 Abs. 2 [X.]SchG [X.]AG 21. Mai 2015 - 8 [X.] - Rn. 31).

cc) Diesen Anforderungen hält der angefochtene [X.]eschluss nicht stand. Die Würdigung des [X.]s berücksichtigt nicht alle maßgeblichen Umstände und ist nicht frei von Widersprüchen.

(1) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe iSv. § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG nicht gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.]SchG wegen der namentlichen [X.]enennung des [X.]eteiligten zu 3. im Interessenausgleich vom 21. Juli 2011 zu vermuten ist.

(a) Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.]SchG wird das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 [X.]SchG vermutet, wenn bei einer [X.]ündigung aufgrund einer [X.]etriebsänderung nach § 111 [X.]etrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Diese Vermutungswirkung ist nach Wortlaut und Anwendungsbereich der Regelung auf [X.]ündigungen beschränkt und findet auf Versetzungen keine Anwendung.

(b) Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.]SchG auf zum [X.] führende Versetzungen nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG kommt nicht in [X.]etracht. Es fehlt an einer dafür notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte.

Der besondere Versetzungsschutz für Mandatsträger durch § 103 Abs. 3 [X.]etrVG war bereits durch das [X.]etriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1852) geschaffen worden und seit mehr als zwei Jahren geltendes Recht, als § 1 Abs. 5 [X.]SchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.]G[X.]l. I S. 3002) erneut - nachdem die erstmals 1996 eingefügte Regelung ab dem 1. Januar 1999 wieder gestrichen worden war ([X.]G[X.]l. I 1998 S. 3843, 3849) - in [X.] gesetzt wurde. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, die auf das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse bezogene Vermutungswirkung bei [X.]ündigungen im Zusammenhang mit [X.]etriebsänderungen auf die unter § 103 Abs. 3 [X.]etrVG fallenden Versetzungen von Mandatsträgern zu erstrecken, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Regelung in § 103 Abs. 3 [X.]etrVG bzw. § 1 Abs. 5 [X.]SchG aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Erstreckung der Vermutungswirkung bewusst abgesehen hat.

Die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.]SchG auf Versetzungen iSv. § 103 Abs. 3 [X.]etrVG ist auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen angezeigt. Ziel des § 1 Abs. 5 [X.]SchG ist es, bei betriebsbedingten [X.]ündigungen gegenüber einer größeren Zahl von Arbeitnehmern die [X.] für alle [X.]eteiligten rechtssicherer zu gestalten (vgl. [X.]T-Drs. 15/1204 S. 11). Ein solches [X.]edürfnis besteht bei der Versetzung eines Mandatsträgers nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG nicht. Die Vorschrift erfordert vielmehr eine [X.]eurteilung der die Versetzung bedingenden betrieblichen Gründe und deren Abwägung gegen kollektive und individuelle Interessen im Einzelfall.

(c) Zudem ist der [X.]eteiligte zu 3. in der Namensliste zu dem Interessenausgleich vom 21. Juli 2011 auch nicht als „zu versetzender“ Arbeitnehmer benannt. In [X.]ezug auf seine Person ist lediglich vermerkt „[X.]lärung nach [X.]rankheit“. Damit haben die [X.]etriebsparteien keine konkrete personelle Maßnahme für ihn festgelegt.

(2) Das [X.] ist mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung zu dem Ergebnis gelangt, die beabsichtigte Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. sei auch unter [X.]erücksichtigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig.

(a) Das [X.] hat angenommen, eine missbräuchliche Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin liege nicht vor. Aus ihrer Entscheidung, die IT-Abteilung in [X.] zu zentralisieren, ergebe sich jedoch nicht, dass dies einen vollschichtigen Einsatz des [X.]eteiligten zu 3. in [X.] erzwinge. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein vollschichtiger Einsatz des [X.]eteiligten zu 3. in [X.] wünschenswert sei. Daraus folge allerdings noch keine Unzumutbarkeit des Einsatzes von [X.] aus, zumal der [X.]eteiligte zu 3. eingeräumt habe, auch kurzfristig zu notwendigen [X.]esprechungen am Sitz der Arbeitgeberin in [X.] tätig zu werden. Es sei auch zu bedenken, dass der [X.]eteiligte zu 3. allein aufgrund der Wahrnehmung seiner Ämter jedenfalls nicht ständig am Standort [X.] zur Verfügung stehen könne. Da nach dem Vorbringen des [X.]etriebsrats vieles dafür spreche, dass der [X.]eteiligte zu 3. auch wirksam zum Gesamtschwerbehindertenvertreter bestellt worden sei, seien aufgrund der regionalen Streuung der [X.]etriebsstätten weitere Abwesenheiten durch die Arbeitgeberin zu tolerieren.

(b) Diese Ausführungen sind nicht frei von Widersprüchen. Die Annahme, der [X.]eteiligte zu 3. könne aufgrund der Wahrnehmung seiner Ämter ohnehin am Standort [X.] nicht ständig zur Verfügung stehen, ist bereits deswegen nicht tragfähig, weil der [X.]eteiligte zu 3. durch die Versetzung vom [X.]etrieb in [X.] nach [X.] seine Mandate als [X.]etriebsratsmitglied und als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen verlöre. Schließlich tragen die Feststellungen des [X.]s auch nicht die Annahme, es fielen weitere überregionale Tätigkeiten des [X.]eteiligten zu 3. als Gesamtschwerbehindertenvertreter an. Die Arbeitgeberin hat in den Tatsacheninstanzen bestritten, dass der [X.]eteiligte zu 3. Gesamtschwerbehindertenvertreter im Unternehmen der Arbeitgeberin ist. Tatbestandliche Feststellungen dazu hat das [X.] nicht getroffen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IX durch die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen [X.]etriebe eines Unternehmens gewählt, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Ob dies erfolgt ist, ist zwischen den [X.]eteiligten streitig. Die Mandatsträgerschaft des [X.]eteiligten zu 3. erklärt auch nicht, ob bei Zugrundelegung der behaupteten Organisationsentscheidung [X.]eschäftigungsbedarf für den [X.]eteiligten zu 3. in [X.] verbleibt und weshalb die Ausübung von Tätigkeiten in der IT-Abteilung in [X.] in [X.]en, in denen keine Mandatsträgertätigkeit anfällt, nicht im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin liegt.

(c) Das [X.] hat bei seiner Würdigung zudem nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

(aa) Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, für den [X.]eteiligten zu 3. gebe es aufgrund der unternehmerischen Entscheidung zur Zentralisierung der IT-Abteilung in [X.] keine [X.]eschäftigungsmöglichkeit mehr in [X.]. Die Tätigkeit in der IT-Abteilung könne nicht von [X.] aus, sondern nur in [X.] erbracht werden. [X.]ei den für den [X.]eteiligten zu 3. allein in Frage kommenden Aufgaben des [X.] gehe es um Service, Projektentwicklung und Dienstleistungssteuerung. Diese regelmäßig im Team zu erbringende Arbeit sei kaum planbar, weil sie von äußeren Umständen wie Störungen in der IT-Struktur abhängig sei. Die Störungsanalyse, die einen sofortigen Einsatz erfordere, werde im Team in [X.] vorgenommen. Sei ein Dienstleister betroffen, müsse bei der Erörterung des Problems mit ihm regelmäßig auf die jeweiligen Vertrags-/Projektunterlagen zurückgegriffen werden, die nur in [X.] verfügbar seien. Lägen keine Störungen vor, fänden für die Projektentwicklung im Team häufig [X.] statt. Dabei bedürfe es häufig der Hinzuziehung von Unterlagen vorausgegangener Projekte, die sich ausschließlich in [X.] befänden.

(bb) Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das [X.] diesen zentralen Vortrag der Arbeitgeberin zur Erforderlichkeit der [X.]eschäftigung des [X.]eteiligten zu 3. in [X.] in seine Würdigung einbezogen hat. Eine [X.]erücksichtigung des Vorbringens folgt nicht aus dem Hinweis auf die in [X.] bestehenden vernetzten [X.]omputerarbeitsplätze. Darin liegt keine [X.]efassung mit dem Vortrag der Arbeitgeberin zur Art der Tätigkeit in der IT-Abteilung und ihren [X.]edingungen. Auch die formelhafte Wendung, die [X.]eschwerdekammer habe den Ausführungen der Arbeitgeberin hinsichtlich der an die Tätigkeit in einer zentralisierten IT-Abteilung zu stellenden Anforderungen nicht zu folgen vermocht, lässt nicht auf eine [X.]erücksichtigung des ausführlichen Vortrags der Arbeitgeberin schließen. Soweit das [X.] ausführt, der [X.]ereich des [X.] sei in [X.] vollständig vorhanden, stellt dies keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Arbeitgeberin dazu dar, die Tätigkeit in der IT-Abteilung könne nicht von [X.] aus ausgeübt werden. Gleiches gilt für die Ausführungen zu voraussichtlichen Abwesenheitszeiten des [X.]eteiligten zu 3. aufgrund seiner [X.] und zur Abwesenheit von [X.] aufgrund von Projekten. Aus der Argumentation, der [X.]eteiligte zu 3. sei zur Teilnahme an - auch kurzfristig - notwendig werdenden [X.]esprechungen bereit, geht nicht hervor, dass das [X.] den Vortrag zur fehlenden Planbarkeit der Arbeit und zur Notwendigkeit, bei der Projektentwicklung und der Zusammenarbeit mit Dienstleistern auf nur in [X.] verfügbare Unterlagen zurückzugreifen, berücksichtigt hat.

(d) Das [X.] hat zudem die Anforderungen an eine Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG bei Vorliegen einer arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung zum Arbeitsplatzwegfall überspannt, indem es angenommen hat, der durch die Zentralisierungsentscheidung bedingte Arbeitsplatzwegfall treffe keine Aussage zu einer tatsächlichen Einsatzmöglichkeit des [X.]eteiligten zu 3. von [X.] aus, der [X.]eteiligte zu 3. könne auch unter Zugrundelegung der unternehmerischen Entscheidung von [X.] aus an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig werden. Für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe für die Versetzung kommt es allein darauf an, ob [X.]eschäftigungsmöglichkeiten im [X.] tatsächlich noch bestehen, was sich anhand der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen beurteilt. Da der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, eine Organisationsentscheidung mit dem Ziel zu „modifizieren“, dass jedenfalls die Arbeitsplätze von Mandatsträgern im [X.]etrieb erhalten bleiben, kann es nur darum gehen, ob auch auf der [X.]asis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Möglichkeit besteht, den betroffenen Mandatsträger im bisherigen [X.]etrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen. Das [X.] hat nicht näher erläutert, wie sich die Arbeitstätigkeit des [X.]eteiligten zu 3. in [X.] auch unter Zugrundelegung der von der Arbeitgeberin vorgetragenen Organisationsentscheidung gestalten soll, ohne dass dieses [X.]onzept modifiziert wird.

4. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Die Entscheidung des [X.]s ist nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach § 99 [X.]etrVG nicht erfüllt wären. Dies ist bei der Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 3 [X.]etrVG nicht gesondert zu prüfen. [X.]ei einer in den Anwendungsbereich von § 103 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG fallenden Versetzung eines Mandatsträgers geht das Verfahren nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG dem [X.]eteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1, Abs. 4 [X.]etrVG als das speziellere vor (ebenso [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 71; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 51, 63; [X.] in [X.] [X.]etrVG 15. Aufl. § 103 Rn. 37; aA D[X.][X.]W/[X.]achner 15. Aufl. § 103 Rn. 82; HW[X.]/Ricken 7. Aufl. § 103 [X.]etrVG Rn. 32). In diesem Fall ist im abgebenden [X.]etrieb lediglich das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG, nicht aber (ggf. gesondert) ein [X.]eteiligungs- bzw. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 [X.]etrVG durchzuführen. Vielmehr kann der [X.]etriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG seine Zustimmung auch unter [X.]erufung auf die in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG genannten Gründe verweigern. Das ergibt die Auslegung der Regelungen.

aa) [X.]ereits die Gesetzeshistorie spricht dafür, bei einer betriebsübergreifenden Versetzung eines Mandatsträgers das [X.]eteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG als das speziellere anzusehen. Der besondere Versetzungsschutz für Mandatsträger durch § 103 Abs. 3 [X.]etrVG ist durch das [X.]etriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1852) in das Gesetz eingefügt worden. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger eines „besonderen“ bzw. „stärkeren“ Schutzes gegen betriebsübergreifende Versetzungen bedürfen ([X.]T-Drs. 14/5741 S. 50 f.). Damit sollte der allgemeine Versetzungsschutz nach § 99 [X.]etrVG im Interesse der Amtskontinuität verbessert werden. [X.] erfolgte dies nicht durch eine Ausweitung des bereits in § 99 [X.]etrVG vorgesehenen [X.]eteiligungsverfahrens, sondern durch Ergänzung des § 103 [X.]etrVG. Diese Vorschrift regelt nach der Überschrift die außerordentliche [X.]ündigung und Versetzung „in besonderen Fällen“. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch bei einer in den Anwendungsbereich dieses besonderen [X.]eteiligungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG fallenden betriebsübergreifenden Versetzung eines Mandatsträgers die Notwendigkeit der Durchführung des [X.]eteiligungsverfahrens nach § 99 [X.]etrVG beizubehalten, hätte es nahegelegen, dies klarzustellen.

bb) Systematische Erwägungen bestätigen diese Sichtweise. Die Ausgestaltung beider [X.]eteiligungsverfahren weist Unterschiede auf, die bei einer betriebsübergreifenden Versetzung eines Mandatsträgers für einen Vorrang des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG sprechen. Der gesetzgeberischen Absicht der Ausweitung des [X.] entsprechend ist dieser in § 103 Abs. 3 [X.]etrVG weiter ausgestaltet als im Verfahren nach § 99 [X.]etrVG. Während der [X.]etriebsrat im Verfahren nach § 99 [X.]etrVG die Zustimmung zur Versetzung nur aus den in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG geregelten Gründen verweigern kann, ist die Verweigerung der nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG erforderlichen Zustimmung an keinen besonderen Grund gebunden. [X.]ei Vorliegen eines der in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe werden - soweit sie im abgebenden [X.]etrieb überhaupt einschlägig sein können - regelmäßig die Voraussetzungen einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG zu verneinen sein. Eines zusätzlichen [X.] nach § 99 [X.]etrVG bedarf es daher nicht. Gegen das Erfordernis eines zusätzlichen [X.]eteiligungsverfahrens nach § 99 [X.]etrVG spricht auch die nur im Rahmen dieses Verfahrens gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung nach § 100 [X.]etrVG. Eine vorläufige Versetzung stünde im Widerspruch zu der mit dem besonderen Versetzungsschutz in § 103 Abs. 3 [X.]etrVG bezweckten Sicherung der Amtskontinuität.

cc) Die teilweise unterschiedlichen Schutzrichtungen der [X.]eteiligungsverfahren stehen dem Vorrang des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG nicht entgegen (aA HW[X.]/Ricken 7. Aufl. § 103 [X.]etrVG Rn. 32). Während durch § 103 Abs. 3 [X.]etrVG vor allem verhindert werden soll, dass der Arbeitgeber durch betriebsübergreifende Versetzungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung Einfluss nehmen oder die Unabhängigkeit der Amtsführung beeinflussen kann ([X.]T-Drs. 14/5741 S. 50 f.), dient das [X.]eteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 [X.]etrVG dem Schutz der kollektiven Interessen der vom [X.]etriebsrat repräsentierten [X.]elegschaft sowie dem [X.] der von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer (vgl. [X.]AG 8. Dezember 2009 - 1 A[X.]R 41/09 - Rn. 19, 21 f., [X.]AGE 132, 324). Das bedingt nicht, dass bei betriebsübergreifender Versetzung eines Mandatsträgers beide [X.]eteiligungsverfahren nebeneinander zu betreiben sind. Da der Versetzungsschutz im Verfahren nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG nach Sinn und Zweck der Regelung nicht hinter dem allgemeinen Schutz des § 99 [X.]etrVG zurückbleiben soll, kann der [X.]etriebsrat die in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG gesondert geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 [X.]etrVG einwenden (vgl. [X.] 28. Aufl. § 103 Rn. 71; [X.] 10. Aufl. § 103 Rn. 51, 77; WP[X.]/Preis [X.]etrVG 4. Aufl. § 103 Rn. 40).

b) Der Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur beabsichtigten Versetzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG steht nicht entgegen, dass sich die Arbeitsstätte des [X.]eteiligten zu 3. nach § 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags in dem [X.]etrieb in [X.] befindet. Die Arbeitgeberin ist auch nicht nach der [X.]V Zuordnung daran gehindert, den [X.]eteiligten zu 3. in den [X.]etrieb nach [X.] zu versetzen.

aa) Das vertragliche Weisungsrecht der Arbeitgeberin umfasst nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die [X.]efugnis, dem [X.]eteiligten zu 3. nach Maßgabe des § 106 [X.] einen anderen Arbeitsort als den bisherigen zuzuweisen.

(1) [X.]ei den Regelungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. [X.]G[X.]. Das [X.] hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen begründet jedoch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.]AG 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.]AGE 152, 327; 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]AGE 152, 82).

(2) [X.]ei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. [X.]G[X.] beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ([X.]AG 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 18; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 17 ff., [X.]AGE 135, 239). Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat ([X.]AG 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 18; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 10 [X.] - Rn. 12).

(a) Die [X.]estimmung eines Orts der Arbeitsleistung in [X.]ombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche [X.]eschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ([X.]AG 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 19; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 18). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 [X.] vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 [X.] gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll.

(b) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 [X.]. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der [X.] gemäß § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 [X.]G[X.] ([X.]AG 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 20; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 19).

(3) Die Auslegung des Arbeitsvertrags des [X.]eteiligten zu 3. ergibt danach, dass sein Einsatzort nicht vertraglich festgelegt ist.

(a) Zwar hat das [X.] eine Vertragsauslegung nicht vorgenommen. Der [X.] kann den Vertrag jedoch selbst auslegen, da der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und weiteres tatsächliches Vorbringen über die Umstände der Vereinbarung nicht zu erwarten ist (vgl. [X.]AG 9. November 1999 - 9 [X.] - zu II 4 der Gründe).

(b) Aus § 1 Abs. 5 Halbs. 1 des Arbeitsvertrags ergibt sich zwar zunächst eine Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte im Verwaltungsgebäude in [X.]. Die Parteien haben aber im Halbs. 2 dieser Regelung vereinbart, dass dem [X.]eteiligten zu 3. grundsätzlich auch eine andere Arbeitsstätte im Tätigkeitsbereich des Unternehmens bzw. bei anderen Unternehmen des [X.]onzerns zugewiesen werden kann. Damit haben die Parteien klargestellt, dass § 106 Satz 1 [X.] gelten und eine Versetzungsbefugnis an einen anderen Arbeitsort bestehen soll.

bb) Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin ist im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung in den [X.]etrieb nach [X.] auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der [X.]eteiligte zu 3. nach Nr. 1 [X.]V Zuordnung dem [X.]etrieb [X.] zugeordnet ist. In Nr. 3 [X.]V Zuordnung ist geregelt, dass mit ihr die zulässige Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nicht eingeschränkt werden soll.

5. Der angefochtene [X.]eschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht entscheiden, ob die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. zu ersetzen ist. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen. Das [X.] wird unter [X.]eachtung der dargestellten rechtlichen Grundsätze und unter [X.]erücksichtigung des bislang übergangenen Vorbringens der Arbeitgeberin erneut zu prüfen haben, ob die Versetzung des [X.]eteiligten zu 3. gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG auch unter [X.]erücksichtigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

a) Eine eigene Prüfung ist dem [X.] verwehrt, weil das [X.] keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen und der Umsetzung der von der Arbeitgeberin behaupteten Organisationsentscheidung und zu den Einzelheiten des von ihr behaupteten organisatorischen [X.]onzepts, aus dem sich die behauptete Notwendigkeit der Erbringung aller Tätigkeiten der IT-Abteilung im [X.]etrieb in [X.] ergibt, getroffen hat. Dies wird das [X.] nachzuholen haben. Dabei wird das [X.] ggf. aufzuklären haben, ob das behauptete unternehmerische [X.]onzept tatsächlich durchgeführt wird und ob es aus sich heraus einen Wegfall des Arbeitsplatzes des [X.]eteiligten zu 3. innerhalb der IT-Abteilung in [X.] mit sich bringt. Soweit die Arbeitsplätze innerhalb der IT-Abteilung in [X.] entfallen sein sollten, wird das [X.] eine Abwägung der betrieblichen [X.]elange und der [X.]elegschaftsinteressen an der Amtskontinuität vorzunehmen haben. [X.]. sind anderweitige zumutbare vergleichbare [X.]eschäftigungsmöglichkeiten auf bestehenden Arbeitsplätzen zu berücksichtigen.

b) [X.]. wird das [X.] zu prüfen haben, ob die beabsichtigte Versetzung auch unter [X.]erücksichtigung der Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SG[X.] IX und den berechtigten persönlichen [X.]elangen des [X.]eteiligten zu 3. der gebotenen [X.] am Maßstab von § 106 [X.], § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] standhält. Auch dies kann der [X.] nicht entscheiden. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - eine solche [X.]ontrolle nicht vorgenommen. Es hat auch die wechselseitigen Interessen der Arbeitgeberin und des [X.]eteiligten zu 3. nicht gegeneinander abgewogen. Dies wird ggf. nachzuholen sein.

        

    Gräfl    

        

    [X.]iel    

        

    Waskow    

        

        

        

    [X.]usch     

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 55/14

27.07.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bochum, 11. September 2013, Az: 3 BV 18/13, Beschluss

§ 103 Abs 1 BetrVG, § 103 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 95 Abs 3 BetrVG, § 1 Abs 5 S 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 7 ABR 55/14 (REWIS RS 2016, 7520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7520

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