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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 206/12
vom
19. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni
2012
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2012 im Straf-ausspruch -
unter Aufrechterhaltung der Feststellungen -
auf-gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung und mit "unerlaubtem Führen einer halbauto-matischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.]" zu einer
Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entschei-dung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Während der Schuldspruch und die Adhäsionsentscheidung rechtlicher Nachprüfung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß §
224 Abs.
1 letzter [X.]. [X.] nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass [X.]. Nach den Feststellungen ([X.] f.) und der eigenen rechtli-chen Würdigung der Strafkammer ([X.]) ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert worden. Zwar trifft die Auffassung der Revision, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Tot-schlagsdelikte geltenden §
213 1. Alt. [X.] bei Körperverletzungsdelik-ten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen sei ([X.] f.), nicht zu. Zu Unrecht beruft die Revision sich zum Beleg ihrer Auffas-sung auf Entscheidungen des [X.] aus den 80er Jah-ren. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltde-likten, die durch das 6.
Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden sind. Zudem hat der [X.] seit dem Urteil vom 24.
September 1998 -
4 [X.], [X.], 196) anerkannt, dass vollendete Körperverletzungsdelikte durch ver-suchte Tötungsdelikte nicht verdrängt werden. Nach zutreffender An-sicht ist daher die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. Fischer [X.] 59.
Aufl. §
224 Rdnr. 15 m. w. N.). Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. [X.] Beschluss vom 10.
August 2004 -
3 [X.], [X.], 654). So war es hier, zumal die Kammer weitere Milderungsgründe für die Zumessung der Strafe als bestimmend angesehen hat, namentlich das Geständnis und die bisherige Straffreiheit des Angeklagten ([X.]). Angesichts dieser Umstände ist auch nicht auszuschließen, dass das [X.] bei Prüfung des minder schweren Falls zu einem milderen Strafrahmen und einer milderen Strafe gelangt wäre."
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Dem schließt sich der Senat an.
[X.] [X.] Ri[X.] Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.]
Mayer Spaniol
3
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 206/12 (REWIS RS 2012, 5508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5508
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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