Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 450/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 581

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] die [X.] für die verhängten .

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des §
46a StGB hin.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 450/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 450/11 (REWIS RS 2011, 581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 581

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